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Ratgeber · DSGVO-konforme Zeiterfassung

DSGVO-konforme Zeiterfassung im Kleinbetrieb

Zeiterfassung verarbeitet Beschäftigtendaten. Wer Datensparsamkeit, Zweckbindung und Rechtsgrundlage von Anfang an mitdenkt, erfüllt die Pflicht, ohne die Belegschaft zu überwachen.

Das Wichtigste in Kürze

DSGVO-konforme Zeiterfassung ist eine Arbeitszeiterfassung, die nur die für den Nachweis erforderlichen Daten erhebt – Zeitstempel, Pausen und Abwesenheitsart –, sie ausschließlich zweckgebunden nutzt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist löscht.

  • Rechtsgrundlage ist Art. 6 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG; eine Einwilligung der Beschäftigten ist dafür in der Regel nicht erforderlich.
  • Art. 5 DSGVO verlangt Datensparsamkeit, Zweckbindung und Speicherbegrenzung – Zeitdaten dürfen nicht ohne Weiteres zur Leistungsbewertung genutzt werden.
  • Mit jedem Cloud-Anbieter ist nach Art. 28 DSGVO ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen; nach Art. 30 DSGVO gehört die Zeiterfassung ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
  • § 17 Mindestlohngesetz verlangt für Minijobs und die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mindestens zwei Jahre Aufbewahrung; danach ist zu löschen.
  • Biometrische Merkmale wie Fingerabdrücke fallen unter Art. 9 DSGVO – da PIN und RFID-Chip denselben Zweck erfüllen, fehlt regelmäßig die Erforderlichkeit.

Warum ist Zeiterfassung ein Datenschutzthema?

Sobald Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit einer namentlich bekannten Person gespeichert werden, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Die gesetzliche Pflicht zur Aufzeichnung entbindet nicht von den Regeln der DSGVO – sie ist im Gegenteil einer der Gründe, warum die Verarbeitung überhaupt zulässig ist.

Für kleine Betriebe ist das keine Formalie. Beschäftigte merken schnell, ob ein System sie unterstützt oder ob es sich wie Überwachung anfühlt. Ein sauberes Datenschutzkonzept ist damit auch eine Frage der Akzeptanz – und Akzeptanz entscheidet über die Datenqualität.

Welche vier DSGVO-Grundsätze gelten für die Zeiterfassung?

Vier Grundsätze tragen die datenschutzkonforme Zeiterfassung: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Rechtsgrundlage und Transparenz. Sie ergeben sich aus Art. 5 und Art. 6 DSGVO sowie aus § 26 BDSG.

Datensparsamkeit

Nach Art. 5 DSGVO nur die Daten erheben, die für den Zweck erforderlich sind. Für die Arbeitszeit sind das in der Regel Zeitstempel und eine Kennung – nicht der dauerhafte Standort, keine Fotos, keine Tätigkeitsprotokolle.

Zweckbindung

Ebenfalls Art. 5 DSGVO: Daten, die zur Arbeitszeiterfassung erhoben wurden, dürfen nicht ohne Weiteres für Leistungsbewertung, Verhaltenskontrolle oder andere Zwecke genutzt werden. Das ist der Punkt, an dem betriebliche Neugier und Datenschutz aufeinandertreffen.

Rechtsgrundlage

Art. 6 DSGVO nennt die Grundlage; im Beschäftigungsverhältnis konkretisiert § 26 BDSG sie für Beschäftigtendaten. Eine Einwilligung ist hier selten das passende Mittel – sie ist widerruflich und im Arbeitsverhältnis nur eingeschränkt freiwillig.

Transparenz

Beschäftigte müssen wissen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, wer Zugriff hat und wie lange die Daten gespeichert bleiben. Das ist ohnehin Teil der Anforderung an ein „zugängliches“ System.

Welche Rechtsgrundlagen greifen bei der Zeiterfassung?

Tragend sind Art. 6 DSGVO und § 26 BDSG für die Zulässigkeit, Art. 5 DSGVO für die Grenzen sowie Art. 9, 28 und 30 DSGVO für Biometrie, Auftragsverarbeitung und Dokumentation.

GrundlageInhaltBedeutung für die Zeiterfassung
Art. 5 DSGVODatensparsamkeit, Zweckbindung, Speicherbegrenzungnur nötige Daten erheben, zweckgebunden nutzen, rechtzeitig löschen
Art. 6 DSGVORechtmäßigkeit der VerarbeitungErfüllung einer gesetzlichen Pflicht und Durchführung des Arbeitsvertrags
§ 26 BDSGDatenverarbeitung für Beschäftigungszweckekonkretisiert die Rechtsgrundlage für Beschäftigtendaten
Art. 9 DSGVObesondere Kategorien personenbezogener Datenbetrifft biometrische Merkmale wie Fingerabdruck – hohe Anforderungen
Art. 28 DSGVOAuftragsverarbeitungmit dem Softwareanbieter ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen
Art. 30 DSGVOVerzeichnis von Verarbeitungstätigkeitendie Zeiterfassung gehört als Verarbeitungstätigkeit dokumentiert

Für Kleinbetriebe ist Art. 30 der am häufigsten übersehene Punkt: Auch ohne Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten in der Regel zu führen. Ein Eintrag für die Zeiterfassung umfasst Zweck, Datenkategorien, Empfänger, Löschfristen – eine halbe Seite.

Wie setzt ein Kleinbetrieb den Datenschutz in sechs Schritten um?

Sechs Schritte genügen: Zweck festlegen, Datenkategorien begrenzen, Rollen und Zugriffe vergeben, Auftragsverarbeitungsvertrag schließen, Beschäftigte informieren und Löschfristen festlegen.

  1. Zweck festlegen und aufschreiben. Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht, Lohnabrechnung, Stundenkonto. Nicht: Leistungskontrolle.
  2. Datenkategorien begrenzen. Name, Zeitstempel, Pausen, Abwesenheitsart. Kein Krankheitsgrund, kein Standortverlauf.
  3. Rollen und Zugriffe vergeben. Wer sieht welche Daten? Im Kleinbetrieb reichen meist drei Rollen: Mitarbeitende (eigene Daten), Leitung (Team), Administration.
  4. Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. Mit dem Cloud-Anbieter, vor der produktiven Nutzung.
  5. Beschäftigte informieren. Schriftlich und verständlich: welche Daten, welcher Zweck, welche Speicherdauer, welche Rechte.
  6. Löschfristen festlegen. Aufbewahrung so lange wie erforderlich, danach löschen – und die Frist im Verzeichnis dokumentieren.

Sind Geofencing und Fingerabdruck bei der Zeiterfassung zulässig?

Beides ist nur ausnahmsweise zulässig: Geofencing bei klarem Zweck, engem Radius und kurzer Speicherdauer, der Fingerabdruck praktisch nur mit freiwilliger Einwilligung und gleichwertigem Alternativweg.

Geofencing prüft, ob eine Buchung innerhalb eines definierten Bereichs erfolgt. Das kann einen sachlichen Zweck haben – etwa den Nachweis, dass auf der Baustelle und nicht auf dem Parkplatz gestempelt wurde. Zulässig ist es nur bei klarem Zweck, engem Radius, kurzer Speicherdauer und transparenter Information. Eine dauerhafte Standortaufzeichnung während der Arbeitszeit ist etwas grundsätzlich anderes und für die Zeiterfassung nicht erforderlich.

Biometrische Merkmale wie Fingerabdrücke sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Da PIN und RFID-Chip denselben Zweck erfüllen, fehlt es regelmäßig an der Erforderlichkeit. Wer Fingerabdruck anbieten will, braucht eine freiwillige Einwilligung und einen gleichwertigen Alternativweg – womit die Frage bleibt, welchen Vorteil die Biometrie dann noch bringt.

Wie lange dürfen Zeiterfassungsdaten gespeichert werden?

Zeiterfassungsdaten dürfen so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert – für Minijobs und die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mindestens zwei Jahre –, danach sind sie zu löschen. Zwei Fristen sind relevant. Nach § 17 Mindestlohngesetz sind Aufzeichnungen für geringfügig Beschäftigte und für die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz vom 18. Juni 2026 nennt ebenfalls zwei Jahre – begrenzt auf die Dauer der Beschäftigung.

Speicherbegrenzung heißt aber auch: Nach Ablauf der Frist ist zu löschen. Ein System, das Daten unbegrenzt behält, verstößt gegen Art. 5 DSGVO – unabhängig davon, wie praktisch der lange Verlauf für Auswertungen wäre. Praktikabel ist eine jährliche Routine: Daten älter als die festgelegte Frist prüfen und löschen, Vorgang kurz dokumentieren.

Nächster Schritt

Den eigenen Ablauf zwei Wochen prüfen

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Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Brauche ich eine Einwilligung der Beschäftigten für die Zeiterfassung?

In der Regel nicht. Die Verarbeitung stützt sich auf Art. 6 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG – gesetzliche Pflicht und Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Eine Einwilligung ist im Beschäftigungsverhältnis ohnehin nur eingeschränkt freiwillig.

Darf der Arbeitgeber Standortdaten erheben?

Eine punktuelle Prüfung beim Stempeln kann bei klarem Zweck und Datensparsamkeit zulässig sein. Dauerhafte Standortverfolgung ist für die Arbeitszeiterfassung nicht erforderlich und damit regelmäßig unzulässig.

Wie lange dürfen Arbeitszeitdaten gespeichert werden?

So lange, wie es für den Zweck erforderlich ist. § 17 Mindestlohngesetz verlangt für Minijobs und bestimmte Branchen mindestens zwei Jahre; danach greift der Grundsatz der Speicherbegrenzung.

Ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nötig?

Ja, bei jeder Cloud-Lösung. Der Anbieter verarbeitet Beschäftigtendaten im Auftrag des Betriebs; Art. 28 DSGVO verlangt dafür eine vertragliche Grundlage.

Dürfen Zeitdaten für Leistungsbewertung genutzt werden?

Nicht ohne Weiteres. Der Zweckbindungsgrundsatz aus Art. 5 DSGVO begrenzt die Nutzung auf den Zweck, für den die Daten erhoben wurden – die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht und die Lohnabrechnung.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Art. 5 und 6 DSGVO sowie § 26 BDSG — Datensparsamkeit, Zweckbindung, Speicherbegrenzung, Beschäftigtendatenschutz.
  2. § 17 Mindestlohngesetz — Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre; Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
  3. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
  4. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung — Umfang der Pflicht, Formfreiheit, Delegation, 82-Prozent-Wert (BAuA-Arbeitszeitbefragung).
  5. Referentenentwurf des BMAS vom 18.06.2026 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, ausgewertet nach Osborne Clarke und Gleiss Lutz; Stand des Verfahrens: nicht in Kraft.
  6. Aplano: Preise und Funktionsmatrix und Aplano: Zeiterfassung, abgerufen Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 28. Juli 2026. Preis- und Funktionsangaben sind Momentaufnahmen der Anbieterangaben und können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.