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Zeiterfassung im Homeoffice: Pflichten für Kleinbetriebe

Am Küchentisch gilt dasselbe Arbeitszeitgesetz wie im Büro – nur sieht dort niemand, wann jemand angefangen hat. Genau deshalb ist die Aufzeichnung im Homeoffice nicht weniger, sondern mehr wert.

Das Wichtigste in Kürze

Der Arbeitsort ändert nichts an der Erfassungspflicht – wohl aber daran, wie leicht sie im Alltag untergeht.

  • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt im Homeoffice unverändert: aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) und aus § 16 Abs. 2 ArbZG.
  • Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit nach §§ 3, 4 und 5 ArbZG gelten am heimischen Schreibtisch genauso wie im Betrieb.
  • Die Eintragung darf an die Beschäftigten delegiert werden; die Verantwortung für System, Nutzung und Auswertung bleibt beim Arbeitgeber.
  • Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, ersetzt die Aufzeichnung aber nicht.
  • Aktivitätsüberwachung – Screenshots, Mausbewegung, Kamerapflicht – ist keine Zeiterfassung und in aller Regel unzulässig.
  • Der Ruhezeitbruch durch Abendarbeit ist der häufigste Verstoß im Homeoffice und fällt ohne Aufzeichnung niemandem auf.

Dieselben Regeln, nur an einem anderen Ort

Es gibt keine Homeoffice-Ausnahme im Arbeitszeitrecht. Das Arbeitszeitgesetz knüpft an das Arbeitsverhältnis an, nicht an den Ort der Leistung. Was im Betrieb gilt, gilt in der Wohnung: höchstens acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise zehn, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Mindestens 30 Minuten Ruhepause bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende (§ 5 ArbZG).

Auch die Dokumentationspflichten sind identisch. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt die Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Zeit und eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Darüber hinaus besteht nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 die Pflicht, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen – hergeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und der Auslegung, die der Europäische Gerichtshof der Arbeitszeitrichtlinie im Verfahren C-55/18 gegeben hat. Nichts davon kennt eine Ausnahme für mobile Arbeit.

Der geplante Gesetzentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes würde diesen Rahmen konkretisieren: elektronische Aufzeichnung grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung, Vertrauensarbeitszeit weiterhin zulässig, aber nur mit einer Vorkehrung, die Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten erkennbar macht. Verabschiedet ist er nicht – der Koalitionsausschuss hat die Arbeitszeitreform im Juli 2026 nicht in sein Reformpaket aufgenommen. Für die Praxis heißt das: Es gilt weiterhin die Rechtslage, die das Bundesarbeitsgericht 2022 beschrieben hat, und wer heute ein System einführt, sollte die absehbare Richtung mitdenken, ohne auf ein Gesetz zu warten. Die vollständige Einordnung steht auf der Seite zur Pflicht und Rechtslage sowie unter Arbeitszeitgesetz 2026.

RegelIm BetriebIm Homeoffice
Erfassungspflicht (System)jaja – identisch
Höchstarbeitszeit § 3 ArbZG8 bzw. 10 Stunden mit Ausgleich8 bzw. 10 Stunden mit Ausgleich
Ruhepausen § 4 ArbZG30 bzw. 45 Minuten30 bzw. 45 Minuten
Ruhezeit § 5 ArbZG11 Stunden11 Stunden
Aufbewahrung § 16 Abs. 2 ArbZG2 Jahre2 Jahre
Arbeitsstättenverordnunggiltnur bei Telearbeit nach § 2 Abs. 7 ArbStättV
Arbeitsschutzgesetzgiltgilt – auch bei mobilem Arbeiten

Selbst eintragen ist erlaubt – die Verantwortung bleibt

Die praktisch wichtigste Erleichterung: Der Arbeitgeber muss nicht selbst stempeln lassen. Die konkrete Aufzeichnung darf den Beschäftigten übertragen werden, und im Homeoffice ist das der Normalfall. Wer morgens am eigenen Rechner beginnt, bucht dort auch den Beginn.

Delegierbar ist aber nur die Handlung, nicht die Verantwortung. Aus dieser Unterscheidung folgen für einen kleinen Betrieb vier konkrete Pflichten:

  1. System bereitstellen. Es muss ein Verfahren geben, das objektiv, verlässlich und zugänglich ist – im Homeoffice heißt das: erreichbar von dort, wo gearbeitet wird.
  2. Nutzung sicherstellen. Ein System, das niemand ausfüllt, erfüllt die Pflicht nicht. Es braucht eine klare Ansage, wann gebucht wird, und eine Rückmeldung, wenn Tage fehlen.
  3. Auswerten. Überschreitungen der Höchstarbeitszeit, fehlende Pausen und unterschrittene Ruhezeiten müssen auffallen. Genau das ist der Punkt, an dem eine reine Selbstaufschreibung ohne Kontrolle scheitert.
  4. Reagieren. Wird ein Verstoß sichtbar, ist er abzustellen – etwa durch Entlastung, Umverteilung oder eine ausdrückliche Anweisung, abends nicht mehr zu arbeiten.

Für die Praxis empfiehlt sich eine kurze schriftliche Regelung, die zu jeder Homeoffice-Vereinbarung gehört: Wann wird gebucht, wie werden Pausen erfasst, bis wann müssen fehlende Tage nachgetragen sein, und wer prüft den Monat ab. Wie ein Nachtrag sauber läuft, beschreibt der Beitrag Zeiterfassung nachträglich korrigieren.

Die drei Fehler, die im Homeoffice fast immer auftreten

Nicht die Rechtslage ist im Homeoffice schwierig, sondern die Vollständigkeit. Drei Muster wiederholen sich in fast jedem kleinen Betrieb.

Erstens: die Pause, die nicht stattgefunden hat. Wer allein am Schreibtisch sitzt, isst nebenbei und arbeitet durch. Trägt das System trotzdem pauschal 30 Minuten ein, ist die Aufzeichnung falsch – und die tatsächliche Arbeitszeit liegt höher als dokumentiert. Sinnvoll ist deshalb eine echte Pausenbuchung statt eines automatischen Abzugs. Was das Arbeitszeitgesetz konkret verlangt, steht im Beitrag zur Pausenregelung.

Zweitens: der Ruhezeitbruch am Abend. Das ist der spezifische Homeoffice-Fehler. Wer um 21:45 Uhr noch zwei Mails beantwortet, hat Arbeitszeit geleistet – und darf am nächsten Morgen frühestens um 8:45 Uhr wieder beginnen. Im Büro fällt so etwas auf, weil jemand das Haus verlassen muss. Zu Hause fällt es nur auf, wenn es gebucht wird. Die elf Stunden des § 5 ArbZG sind kein Richtwert, sondern eine Grenze, deren Verletzung nach § 22 ArbZG bußgeldbewehrt ist.

Drittens: der unscharfe Arbeitsbeginn. „Ich hab schon vor dem Frühstück kurz reingeschaut“ ist entweder Arbeitszeit oder nicht – dazwischen gibt es nichts. Wer den Rechner aufklappt, um zu arbeiten, hat begonnen. Eine Regel, die das klarstellt, verhindert monatelange Grauzonen und spätere Nachforderungen. Wie ein Stundenkonto die entstehenden Salden auffängt, zeigt Stundenkonto und Überstunden im Kleinbetrieb.

Rechenbeispiel Ruhezeit

Ende der Arbeit am Dienstag: 21:45 Uhr. Elf Stunden Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG bedeuten frühestmöglichen Beginn am Mittwoch um 8:45 Uhr. Wer um 8:00 Uhr die erste Buchung setzt, produziert einen dokumentierten Verstoß – und das ist der Vorteil der Aufzeichnung: Ohne sie wäre derselbe Verstoß passiert, nur unsichtbar.

Wo Kontrolle in Überwachung kippt

Aus der Kontrollpflicht folgt kein Kontrollrecht ohne Grenzen. Die Zeiterfassung darf erheben, was sie für ihren Zweck braucht: Beginn, Ende, Pausen, gegebenenfalls die Zuordnung zu einem Projekt. Der Maßstab ist die Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – so viel Erfassung wie zur Pflichterfüllung nötig, so wenig Kontrolle wie möglich.

Damit ist zugleich gesagt, was nicht geht. Software, die in Intervallen Bildschirmfotos anfertigt, Tastatur- und Mausaktivität als „Produktivitätswert“ misst, Anwendungsnutzung protokolliert oder eine dauerhafte Kameraverbindung verlangt, erfasst weit mehr als Arbeitszeit und erzeugt einen permanenten Überwachungsdruck. Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht ist nichts davon erforderlich – und damit fällt die Rechtfertigung weg. Besteht ein Betriebsrat, ist der Einsatz solcher Technik zusätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die weiteren Datenschutzpflichten fasst der Beitrag DSGVO-konforme Zeiterfassung zusammen.

Der praktische Punkt dahinter: Wer Leistung messen will, misst im Homeoffice besser Ergebnisse als Anwesenheit. Die Zeiterfassung ist ein Nachweissystem für Arbeits- und Ruhezeiten – sie beantwortet die Frage, ob jemand zu viel gearbeitet hat, nicht die Frage, ob jemand genug geschafft hat.

Telearbeit oder mobiles Arbeiten – der Unterschied zählt

Umgangssprachlich ist alles „Homeoffice“. Arbeitsschutzrechtlich sind es zwei verschiedene Dinge, und die Unterscheidung entscheidet über Pflichten, die über die Zeiterfassung hinausgehen.

  • Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV: ein vom Arbeitgeber im Privatbereich fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung. Hier gilt die Arbeitsstättenverordnung mit ihren Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz.
  • Mobiles Arbeiten: gelegentliches oder ortsungebundenes Arbeiten mit dem Notebook – zu Hause, unterwegs, beim Kunden. Die Arbeitsstättenverordnung greift nicht; das Arbeitsschutzgesetz mit Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung gilt gleichwohl.

Für die Zeiterfassung macht diese Unterscheidung keinen Unterschied – aufzuzeichnen ist in beiden Fällen vollständig. Sie ist trotzdem wichtig, weil viele Betriebe die Homeoffice-Vereinbarung schriftlich fassen und dabei unbeabsichtigt einen Telearbeitsplatz begründen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es weiterhin nicht; Grundlage sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Absprache.

Umsetzung im kleinen Team

Für einen Betrieb mit fünf bis zwanzig Beschäftigten braucht es kein Kontrollsystem, sondern drei Bausteine, die im Alltag halten.

  1. Buchen, wo gearbeitet wird. Browser und App erreichen den heimischen Schreibtisch – ein Terminal im Betrieb tut das nicht. Wer im Wechsel arbeitet, sollte beide Wege in einem System haben, damit Büro- und Heimtage nicht in zwei Listen landen.
  2. Hinweise statt Nachkontrolle. Ein System, das beim Buchen auf eine unterschrittene Ruhezeit oder eine fehlende Pause hinweist, verhindert den Verstoß, statt ihn hinterher zu dokumentieren. Das ist der eigentliche Nutzen im Homeoffice.
  3. Fester Monatsabschluss. Einmal im Monat werden fehlende Tage nachgetragen, Korrekturen freigegeben und der Saldo bestätigt. Ohne diesen Termin sammeln sich Lücken, die nach einem halben Jahr niemand mehr rekonstruieren kann.

Aplano bildet das ab: Gestempelt wird per App, im Browser oder am Tablet-Terminal, sodass Homeoffice- und Bürotage in derselben Zeitreihe liegen; Pausen werden real gebucht statt pauschal abgezogen, Hinweise auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte greifen bereits bei der Erfassung, und Korrekturen laufen als Antrag mit Freigabe und bleiben sichtbar. Was das für fünf, zehn oder zwanzig Beschäftigte kostet, rechnet die Kostenseite durch; welche Systeme sonst infrage kommen, zeigt der Systemvergleich.

Nächster Schritt

Homeoffice- und Bürotage in einer Zeitreihe führen

Wer beide Arbeitsorte im selben System bucht, sieht Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit über den ganzen Monat statt in zwei getrennten Listen. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit; Zeiterfassung per App und Browser, Stundenkonten und Dienstplan liegen in einer Oberfläche.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss Arbeitszeit im Homeoffice erfasst werden?

Ja, in gleichem Umfang wie im Betrieb. Der Ort der Arbeitsleistung spielt für die Aufzeichnungspflicht keine Rolle. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen; § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt zusätzlich die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit und eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Auch Vertrauensarbeitszeit befreit davon nicht.

Dürfen Beschäftigte ihre Zeiten im Homeoffice selbst eintragen?

Ja. Die konkrete Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden – das ist im Homeoffice der Regelfall. Was nicht delegierbar ist, ist die Verantwortung: Der Arbeitgeber muss ein geeignetes System bereitstellen, dessen Nutzung sicherstellen und Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit erkennen können. Eine Aufzeichnung, die niemand ausfüllt und niemand ansieht, erfüllt die Pflicht nicht.

Gelten Pausen und Ruhezeit auch im Homeoffice?

Vollständig. § 4 ArbZG verlangt 30 Minuten Ruhepause bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit, § 5 ArbZG elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende, § 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht, ausnahmsweise zehn Stunden mit Ausgleich. Die häufigste Verletzung im Homeoffice ist der Ruhezeitbruch: Wer um 22 Uhr die letzte Mail schreibt, darf am nächsten Morgen frühestens um 9 Uhr beginnen.

Darf der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice überwachen?

Kontrolle der Arbeitszeit ja, Überwachung der Person nein. Zulässig ist die Auswertung der gebuchten Zeiten und der Abgleich mit dem Soll. Unzulässig sind in aller Regel Screenshot-Intervalle, Tastatur- und Mausaktivitätsmessung, Keylogger oder dauerhafte Kamerapflicht: Sie erfassen weit mehr als die Arbeitszeit und sind nach dem Maßstab der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) unverhältnismäßig. Wo ein Betriebsrat besteht, ist der Einsatz solcher Technik zudem nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Ist Erreichbarkeit nach Feierabend Arbeitszeit?

Reine Erreichbarkeit ohne Verpflichtung ist keine Arbeitszeit. Sobald jedoch eine Verpflichtung besteht, sich bereitzuhalten und kurzfristig tätig zu werden, ist zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu unterscheiden – und jede tatsächlich erbrachte Tätigkeit ist in jedem Fall Arbeitszeit, die aufzuzeichnen ist und die Ruhezeit unterbricht. Wer abends noch zwanzig Minuten arbeitet, verschiebt damit den frühestmöglichen Beginn am nächsten Tag.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung im Homeoffice?

Nur bei Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV – also bei einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit. Für gelegentliches mobiles Arbeiten mit dem Notebook gilt die ArbStättV nicht; das Arbeitsschutzgesetz mit Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung gilt jedoch immer. Für die Zeiterfassung macht diese Unterscheidung keinen Unterschied – aufzuzeichnen ist in beiden Fällen.

Was ändert sich, wenn das neue Arbeitszeitgesetz kommt?

Der Referentenentwurf sieht vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, die Erfassung darf weiterhin delegiert werden. Vertrauensarbeitszeit bliebe zulässig, aber nur mit einer Vorkehrung, die Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten erkennbar macht. Diskutiert werden außerdem Erleichterungen für Kleinstbetriebe. Beschlossen ist nichts davon – der Koalitionsausschuss hat die Reform im Juli 2026 nicht in sein Paket aufgenommen.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Einführung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
  2. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO) — objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit.
  3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) — § 3 (werktägliche Arbeitszeit), § 4 (Ruhepausen), § 5 (Ruhezeit), § 16 Abs. 2 (Aufzeichnung, zweijährige Aufbewahrung), § 22 (Bußgeldvorschriften).
  4. § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers · § 2 Abs. 7 ArbStättV – Begriff des Telearbeitsplatzes.
  5. Art. 5 DSGVO – Grundsätze der Verarbeitung (Datenminimierung) · § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte, insbesondere Abs. 1 Nr. 6.
  6. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitszeitschutz, abgerufen September 2026 — Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Arbeitszeiterfassung.
  7. Aplano: Zeiterfassung per App und Browser und Preise, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 1. September 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind im konkreten Fall Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag. Der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes ist zum Stand dieses Beitrags nicht verabschiedet und damit kein geltendes Recht.