Kurz beantwortet
Für Minijobs gilt § 17 Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren – branchenunabhängig und ohne Schwellenwert. Bei 13,90 € Mindestlohn und einer Verdienstgrenze von 603 € monatlich in 2026 entspricht das rund 43 Arbeitsstunden im Monat. Kontrolliert wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung.
Was § 17 Mindestlohngesetz konkret verlangt
Die Vorschrift richtet sich an zwei Gruppen von Arbeitgebern: an alle, die geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV einsetzen, und an Betriebe in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Für Minijobs gilt sie damit unabhängig davon, in welcher Branche der Betrieb tätig ist – ein Büro mit einer Aushilfe unterliegt ihr genauso wie ein Restaurant.
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Frist ist die eigentliche Verschärfung: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Eine Liste, die am Monatsende zusammengeschrieben wird, erfüllt das nicht. Die Aufbewahrung beträgt mindestens zwei Jahre, gerechnet ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Eine Formvorschrift enthält § 17 MiLoG nicht: Papier, Tabellenkalkulation und Zeiterfassungssysteme sind gleichermaßen zulässig. Entscheidend sind Vollständigkeit, Zeitnähe und Verfügbarkeit.
Verdienstgrenze und Stundenzahl 2026
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel unterstellt zehn Wochenstunden zum Mindestlohn.
| Jahr | Mindestlohn | Verdienstgrenze/Monat | Jahresgrenze | Stunden/Monat |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 13,90 € | 603 € | 7.236 € | ca. 43 |
| 2027 | 14,60 € | 633 € | 7.596 € | ca. 43 |
Bei einem Stundenlohn über dem Mindestlohn sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend: Bei 17 € Stundenlohn sind es rund 35 Stunden im Monat. Wer über Bedarf plant, riskiert die Überschreitung der Grenze und damit den Statuswechsel zur versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Vier typische Fallen im Kleinbetrieb
1. Die Aushilfe in der Aktionswoche
Zwei Zusatzschichten in einem starken Monat reichen, um die Grenze zu überschreiten. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten ist in engen Grenzen möglich – planbare Mehrarbeit ist es nicht. Ein System, das laufende Monatssummen zeigt, macht das rechtzeitig sichtbar.
2. Die Pause, die niemand bucht
Wenn die halbstündige Pause nicht dokumentiert ist, steht in der Aufzeichnung eine längere Arbeitszeit als tatsächlich geleistet. Das verzerrt sowohl die Verdienstgrenze als auch die Mindestlohnprüfung.
3. Der Zettel im Betrieb
Ein Stundenzettel, der am Monatsende ausgefüllt wird, verstößt gegen die Sieben-Tage-Frist. Das ist der häufigste formale Fehler bei Prüfungen.
4. Die fehlende Aufbewahrung
Zwei Jahre bedeutet: Auch die Aufzeichnungen einer ausgeschiedenen Aushilfe müssen greifbar sein. Ein defekter Laptop ohne Backup ist keine Entschuldigung.
Wie kleine Betriebe das schlank lösen
Der Aufwand entsteht nicht durch die Pflicht, sondern durch die Nacharbeit. Drei Maßnahmen reduzieren ihn deutlich:
- Am Arbeitstag erfassen. Station am Personaleingang oder App – die Sieben-Tage-Frist ist dann automatisch erfüllt, weil die Buchung im Moment des Ereignisses entsteht.
- Monatssumme sichtbar machen. Ein laufendes Stundenkonto zeigt die Nähe zur Verdienstgrenze, bevor sie überschritten ist.
- Monatlich archivieren. Export als PDF oder Datei, geordnet nach Person und Monat, an einem zweiten Ort gesichert.
Kostenseitig ist das überschaubar: Bei drei Aushilfen und fünf festen Kräften kostet ein System mit Zeiterfassung und Dienstplan – etwa Aplano im Pro-Tarif – 36 € netto monatlich. Betriebe unter zehn Nutzenden können auch mit dem kostenlosen Connecteam-Tarif starten; die Optionen stehen auf der Seite zu kostenlosen Lösungen.
Was bei einer Prüfung tatsächlich zählt
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft unangekündigt und fragt in der Regel nach drei Dingen: Sind die Aufzeichnungen vollständig? Sind sie zeitnah entstanden? Sind sie für den geprüften Zeitraum verfügbar?
Der zweite Punkt ist der kritische. Eine Tabelle ohne Änderungshistorie kann nicht belegen, wann ein Eintrag entstanden ist. Ein System mit Änderungslog kann es – und dokumentiert zusätzlich, wer eine Korrektur mit welcher Begründung vorgenommen hat. Das ist der praktische Grund, warum sich digitale Erfassung gerade bei Minijobs früh rechnet.
Nächster Schritt
Den eigenen Ablauf zwei Wochen prüfen
Theorie klärt die Anforderungen, ein Testmonat klärt die Praxis. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit; Dienstplan und Zeiterfassung liegen dabei in einer Oberfläche.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Müssen Arbeitszeiten von Minijobbern dokumentiert werden?
Ja, und strenger als bei anderen Beschäftigten: § 17 Mindestlohngesetz verlangt die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages sowie eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren.
Wie viele Stunden darf ein Minijob 2026 arbeiten?
Bei 13,90 € Mindestlohn und 603 € Verdienstgrenze rund 43 Stunden im Monat, also etwa zehn Wochenstunden. Bei höherem Stundenlohn sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend.
Reicht ein handschriftlicher Stundenzettel für Minijobs?
Formal ja, wenn er vollständig ist und die Sieben-Tage-Frist eingehalten wird. Praktisch scheitern Zettel oft an der Frist, weil sie erst am Monatsende ausgefüllt werden.
Wer kontrolliert die Aufzeichnungen?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, in der Regel unangekündigt. Geprüft werden Vollständigkeit, Zeitnähe und Verfügbarkeit der Aufzeichnungen.
Was passiert bei Überschreiten der Verdienstgrenze?
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten ist in engen Grenzen möglich. Planbare Mehrarbeit führt dagegen zum Statuswechsel in eine versicherungspflichtige Beschäftigung – mit Folgen für Beiträge und Abrechnung.
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Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 17 Mindestlohngesetz — Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre; Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
- Bundesregierung: gesetzlicher Mindestlohn — 13,90 € je Stunde seit 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027; Minijob-Zentrale — Verdienstgrenze 603 € monatlich in 2026.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
- BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung — Umfang der Pflicht, Formfreiheit, Delegation, 82-Prozent-Wert (BAuA-Arbeitszeitbefragung).
- Aplano: Preise und Funktionsmatrix und Aplano: Zeiterfassung, abgerufen Juli 2026.
Redaktionell geprüft am 28. Juli 2026. Preis- und Funktionsangaben sind Momentaufnahmen der Anbieterangaben und können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.