Das Wichtigste in Kürze
Ein gesetzlicher Zuschlagsanspruch besteht nur für Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG); Sonn- und Feiertagsarbeit gleicht das Arbeitszeitgesetz mit Ersatzruhetagen aus, nicht mit Geld.
- Zahlt der Betrieb, bleibt der Zuschlag nach § 3b EStG bis zu bestimmten Sätzen steuerfrei: 25 % nachts (20 bis 6 Uhr), 50 % sonntags, 125 % an Feiertagen, 150 % an drei besonderen Tagen.
- Die Steuerfreiheit endet bei einem Grundlohn von 50 € je Stunde, die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung schon bei 25 € (§ 1 SvEV).
- Begünstigt sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit, gezahlt neben dem Grundlohn – ein aus dem Stundenlohn herausgerechneter Anteil erfüllt das nicht.
- Das Arbeitszeitgesetz definiert Nacht als 23 bis 6 Uhr, das Steuerrecht als 20 bis 6 Uhr. Wer nur ein Fenster im System hinterlegt, rechnet in einem der beiden Bereiche falsch.
- Voraussetzung für alles: eine Zeiterfassung, die je Stunde weiß, wann gearbeitet wurde – nicht nur, wie lange.
Muss der Betrieb überhaupt einen Zuschlag zahlen?
Einen gesetzlichen Zuschlagsanspruch kennt nur § 6 Abs. 5 ArbZG für Nachtarbeit; Sonn- und Feiertagsarbeit gleicht das Arbeitszeitgesetz mit Ersatzruhetagen aus, nicht mit Geld.
Die häufigste Fehlannahme in kleinen Betrieben lautet, Sonntagsarbeit sei automatisch mit 50 Prozent zu vergüten. Das ist keine gesetzliche Regel, sondern die Obergrenze der Steuerfreiheit – zwei völlig verschiedene Dinge. Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Ein Zahlungsanspruch entsteht erst, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine betriebliche Übung ihn begründen.
Anders bei der Nachtarbeit. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren – allerdings nur, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Was angemessen heißt, hat das Bundesarbeitsgericht beziffert: Regelmäßig sind 25 Prozent des Bruttostundenlohns angemessen, bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent (Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14).
Merksatz
Nachtarbeit ist die einzige der drei Lagen mit gesetzlichem Zuschlagsanspruch. Sonntag und Feiertag werden vom Arbeitszeitgesetz mit freier Zeit ausgeglichen, nicht mit Geld – gezahlt wird dort nur, was vereinbart ist.
Für die betriebliche Praxis folgt daraus eine Reihenfolge: erst prüfen, was der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag vorschreibt, dann den gesetzlichen Nachtausgleich sicherstellen – und erst danach die Frage stellen, wie viel davon steuerfrei bleibt.
Warum gibt es zwei verschiedene Nachtdefinitionen?
Weil Arbeitsschutz und Steuerrecht verschiedene Ziele verfolgen: Das Arbeitszeitgesetz setzt die Nachtzeit auf 23 bis 6 Uhr, § 3b EStG auf 20 bis 6 Uhr.
Wer Zuschläge im Zeiterfassungssystem hinterlegt, stolpert früher oder später darüber, dass Nacht nicht gleich Nacht ist.
| Regelwerk | Zeitfenster | Wofür maßgeblich |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 3, 4 ArbZG | 23 bis 6 Uhr (Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr); Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als zwei Stunden in diesem Fenster | Arbeitsschutz: Zuschlagsanspruch nach § 6 Abs. 5, arbeitsmedizinische Untersuchung |
| § 3b Abs. 2 EStG | 20 bis 6 Uhr; erhöhter Satz von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr | Steuerrecht: Höhe des steuerfreien Zuschlags |
| § 3b Abs. 2, 3 EStG | Sonn- und Feiertag jeweils 0 bis 24 Uhr, verlängert bis 4 Uhr des Folgetages bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr | Steuerrecht: Abgrenzung der Sonntags- und Feiertagsstunden |
Praktisch heißt das: Eine Spätschicht, die um 22 Uhr endet, löst keinen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG aus, kann aber für zwei Stunden einen steuerfreien Zuschlag tragen. Umgekehrt begründet eine Schicht von 23 bis 1 Uhr keine Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, weil die zwei Stunden im Fenster nicht überschritten werden. Wer im System nur ein einziges Nachtfenster pflegt, rechnet in einem der beiden Bereiche falsch.
Welche Zuschlagssätze bleiben steuerfrei?
§ 3b EStG nennt Höchstsätze: 25 Prozent nachts, 40 Prozent von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht, 50 Prozent sonntags, 125 Prozent an Feiertagen und 150 Prozent an drei besonderen Tagen – bezogen auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro je Stunde.
| Begünstigte Zeit | Höchstsatz steuerfrei | Anmerkung |
|---|---|---|
| Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr | 25 % | Standardfall für Spät- und Nachtschichten |
| Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr | 40 % | nur, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde |
| Sonntagsarbeit | 50 % | 0 bis 24 Uhr, verlängert bis 4 Uhr des Montags bei Beginn vor 0 Uhr |
| Gesetzliche Feiertage, 31.12. ab 14 Uhr | 125 % | maßgeblich ist die Feiertagsregelung am Arbeitsort |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai | 150 % | höchster Satz des Katalogs |
Wird mehr gezahlt, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig; wird weniger gezahlt, bleibt der gezahlte Betrag in voller Höhe steuerfrei. Treffen mehrere Tatbestände zusammen, gilt eine Sonderregel: Nachtzuschläge dürfen mit Sonntags- oder Feiertagszuschlägen kumuliert werden, Sonntags- und Feiertagszuschläge untereinander dagegen nicht – für einen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gilt allein der Feiertagssatz.
Warum zieht die Sozialversicherung eine eigene Grenze?
Weil steuerfreie Zuschläge nach § 1 SvEV nur beitragsfrei bleiben, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet werden – halb so viel wie im Steuerrecht.
| Grundlohn je Stunde | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| bis 25,00 € | frei im Rahmen der Höchstsätze | frei im Rahmen der Höchstsätze |
| 25,01 € bis 50,00 € | frei im Rahmen der Höchstsätze | beitragspflichtig, soweit der Zuschlag auf den Teil über 25 € entfällt |
| über 50,00 € | frei nur bis zum Zuschlag aus 50 € Grundlohn | frei nur bis zum Zuschlag aus 25 € Grundlohn |
Für die meisten Kleinbetriebe ist das eine theoretische Grenze – bei Stundenlöhnen zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € und rund 20 € greift sie nicht. Relevant wird sie dort, wo qualifizierte Fachkräfte in Wochenend- oder Bereitschaftsdiensten arbeiten. Wichtig ist sie trotzdem, weil sie erklärt, warum die Lohnabrechnung zwei verschiedene Beträge ausweist, wo im Kalender nur ein Zuschlag steht.
Wie rechnet man den Zuschlag konkret aus?
Grundlohn je Stunde mal Prozentsatz mal begünstigte Stunden – wobei der Grundlohn der auf eine Stunde umgerechnete laufende Arbeitslohn ist, nicht der Auszahlungsbetrag und nicht der Lohn einschließlich Zuschlägen.
| Fall | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Sonntagsschicht, 8 Stunden, Grundlohn 16,00 € | 16,00 € × 50 % = 8,00 € je Stunde × 8 | 64,00 € Zuschlag, steuer- und beitragsfrei |
| Nachtschicht 22 bis 6 Uhr, Grundlohn 16,00 € | 22–0 Uhr: 2 h × 25 % = 8,00 €; 0–4 Uhr: 4 h × 40 % = 25,60 €; 4–6 Uhr: 2 h × 25 % = 8,00 € | 41,60 € Zuschlag, steuer- und beitragsfrei |
| 1. Mai, 6 Stunden, Grundlohn 18,00 € | 18,00 € × 150 % = 27,00 € je Stunde × 6 | 162,00 € Zuschlag, steuer- und beitragsfrei |
Bemerkenswert ist der mittlere Fall: Dieselbe Achtstundenschicht bringt je nach Lage der Stunden unterschiedliche Zuschläge, weil das 40-Prozent-Fenster nur vier Stunden umfasst. Verschiebt man den Schichtbeginn auf 23 Uhr, sinkt der steuerfreie Zuschlag – ein Effekt, der in der Planung selten mitgedacht, in der Abrechnung aber sichtbar wird. Begünstigt sind dabei ausschließlich tatsächlich geleistete Stunden; Ruhepausen zählen nicht mit. Wie sich Salden über das Jahr aufbauen, beschreibt der Beitrag Stundenkonto und Überstunden.
Welche Fehler werden im Kleinbetrieb teuer?
Fünf Fehler tauchen regelmäßig auf: Pauschalen ohne Abrechnung, aus dem Stundenlohn herausgerechnete Zuschläge, Feiertage nach dem falschen Bundesland, vergessene Ersatzruhetage und übersehene Minijob-Grenzen.
- Pauschale ohne Abrechnung. Eine laufende Zuschlagspauschale ist zulässig, aber nur steuerfrei, wenn sie als Abschlag auf tatsächlich geleistete begünstigte Stunden gezahlt und spätestens zum Jahresende oder beim Ausscheiden abgerechnet wird. Ohne diesen Einzelnachweis fällt die Begünstigung weg – samt Beiträgen.
- Zuschlag aus dem Stundenlohn herausgerechnet. § 3b EStG verlangt Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden. Wer aus 18 € Gesamtlohn nachträglich 3,60 € als Nachtzuschlag deklariert, erfüllt die Voraussetzung nicht.
- Feiertage nach dem falschen Bundesland. Maßgeblich ist, ob der Tag am Ort der Arbeitsleistung gesetzlicher Feiertag ist – nicht der Sitz des Betriebs und nicht der Wohnort. Bei Montage- oder Lieferfahrten über Ländergrenzen ist das kein Randfall.
- Ersatzruhetag vergessen. Wer Sonntagsarbeit mit einem Zuschlag vergütet, hat die Pflicht aus § 11 Abs. 3 ArbZG damit nicht erledigt. Der Ersatzruhetag ist zusätzlich zu gewähren – Geld ersetzt ihn nicht.
- Minijob-Grenze aus dem Blick verloren. Steuer- und beitragsfreie Zuschläge zählen nicht zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 € im Monat. Zuschlagsanteile jenseits der Grenzen des § 3b EStG zählen dagegen mit und können die Geringfügigkeit kippen; die Dokumentation beschreibt der Beitrag Minijob-Arbeitszeit dokumentieren.
Was muss das Zeiterfassungssystem dafür liefern?
Es muss wissen, wann gearbeitet wurde, nicht nur wie lange: minutengenaue Anfangs- und Endzeiten, getrennte Zeitarten für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden, einen Feiertagskalender je Bundesland und einen Export je Person und Monat.
Zuschlagsrechnung ist der Punkt, an dem eine Stundenliste an ihre Grenze kommt. Vier Anforderungen entscheiden:
- Minutengenaue Anfangs- und Endzeiten je Schicht, nicht nur Tagessummen – ohne sie lässt sich das Fenster von 0 bis 4 Uhr nicht abgrenzen.
- Getrennte Zeitarten für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden, automatisch aus der Lage der Buchung abgeleitet, inklusive der Verlängerung bis 4 Uhr des Folgetages.
- Feiertagskalender je Bundesland, hinterlegt am Standort oder Einsatzort, nicht am Firmensitz.
- Auswertung und Export je Person und Monat, damit der Einzelnachweis für die Lohnabrechnung ohne Nacharbeit vorliegt.
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Eine Einschränkung gehört dazu: Die Zuschlagsermittlung ist Vorarbeit für die Lohnabrechnung, nicht deren Ersatz. Ob ein Zuschlag im Einzelfall steuerfrei bleibt, entscheidet die Abrechnung – das Zeitsystem liefert die Stundenbasis, auf die sie sich stützt.
Nächster Schritt
Den eigenen Ablauf zwei Wochen prüfen
Theorie klärt die Anforderungen, ein Testmonat klärt die Praxis. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit; Dienstplan und Zeiterfassung liegen dabei in einer Oberfläche.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Muss ein Kleinbetrieb Sonntags- und Feiertagszuschläge zahlen?
Nicht von Gesetzes wegen. Einen gesetzlichen Zuschlagsanspruch kennt nur § 6 Abs. 5 ArbZG für Nachtarbeit. Für Sonn- und Feiertagsarbeit sieht das Arbeitszeitgesetz als Ausgleich Ersatzruhetage vor (§ 11 Abs. 3 ArbZG), keinen Geldzuschlag. Ein Zahlungsanspruch entsteht erst aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung.
Wie hoch muss ein Nachtzuschlag sein?
§ 6 Abs. 5 ArbZG verlangt einen angemessenen Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage, sofern kein Tarifvertrag eine eigene Ausgleichsregelung enthält. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 Prozent des Bruttostundenlohns regelmäßig für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent (Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14).
Welche Zuschläge sind 2026 steuerfrei?
Nach § 3b EStG bis zu 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, bis zu 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde, bis zu 50 Prozent für Sonntagsarbeit, bis zu 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr sowie bis zu 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai. Der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt.
Warum sind steuerfreie Zuschläge nicht automatisch beitragsfrei?
Weil die Sozialversicherung eine eigene, niedrigere Grenze zieht: Nach § 1 SvEV bleiben steuerfreie Zuschläge nur beitragsfrei, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet werden. Zwischen 25,01 und 50 Euro Grundlohn ist der Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Zählen steuerfreie Zuschläge zur Minijob-Verdienstgrenze?
Steuerfreie und zugleich beitragsfreie Zuschläge sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und werden deshalb nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich angerechnet. Zuschlagsanteile, die die Grenzen des § 3b EStG oder der SvEV überschreiten, zählen dagegen mit und können die Geringfügigkeit kippen.
Darf der Zuschlag pauschal gezahlt werden?
Eine laufende Pauschale ist zulässig, aber nur steuerfrei, wenn sie als Abschlag auf tatsächlich geleistete begünstigte Stunden gezahlt und spätestens zum Jahresende oder beim Ausscheiden abgerechnet wird. Ohne Einzelnachweis der begünstigten Stunden fehlt die Voraussetzung des § 3b EStG – der Zuschlag wird dann voll steuer- und beitragspflichtig.
Gilt die Nacht von Sonntag auf Montag noch als Sonntagsarbeit?
Für die Steuerfreiheit ja: Nach § 3b Abs. 3 EStG gilt die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetages noch als Sonntags- oder Feiertagsarbeit, wenn die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat. Der höhere Sonntags- oder Feiertagssatz läuft also bis 4 Uhr weiter.
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 3b Einkommensteuergesetz — steuerfreie Höchstsätze für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (25 % nachts von 20 bis 6 Uhr, 40 % von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr, 50 % sonntags, 125 % bzw. 150 % an Feiertagen), Begrenzung des Grundlohns auf 50 € je Stunde; Auslegung im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026.
- § 6 Arbeitszeitgesetz (Nachtzeit 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr; angemessener Zuschlag oder bezahlte freie Tage, soweit kein Tarifvertrag greift) und § 11 Abs. 3 ArbZG (Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit).
- BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 — ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % des Bruttostundenlohns ist regelmäßig angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG, bei Dauernachtarbeit regelmäßig 30 %.
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung — steuerfreie Zuschläge bleiben nur beitragsfrei, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 € je Stunde berechnet werden; Einordnung bei AOK Firmenkunden und der Deutschen Rentenversicherung.
- Bundesregierung: gesetzlicher Mindestlohn — 13,90 € je Stunde seit 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027; Minijob-Zentrale — Verdienstgrenze 603 € monatlich in 2026.
- Aplano: Preise und Funktionsmatrix und Aplano: Zeiterfassung, abgerufen Juli 2026.
Redaktionell geprüft am 28. Juli 2026. Preis- und Funktionsangaben sind Momentaufnahmen der Anbieterangaben und können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.