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Ratgeber · Ausnahmen von der Zeiterfassung

Wer ist von der Zeiterfassung ausgenommen?

§ 18 ArbZG nennt vier Gruppen – und wird regelmäßig überdehnt. Was die Ausnahme wirklich abdeckt, wo sie endet und welche Fälle nur scheinbar ausgenommen sind.

Kurz beantwortet

Vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind nach § 18 ArbZG nur vier Gruppen: leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen samt Vertretern und Beschäftigten mit selbständiger Personalentscheidungsbefugnis, Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen sowie der liturgische Bereich der Kirchen. Diese Ausnahme betrifft ausschließlich das Arbeitszeitgesetz – nicht § 17 MiLoG und nicht zwingend die arbeitsschutzrechtliche Erfassungspflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, für die das Bundesarbeitsgericht die Frage ausdrücklich offengelassen hat. Betriebsgröße, Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice sind keine Ausnahmetatbestände.

Wen nimmt § 18 ArbZG vom Arbeitszeitgesetz aus?

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in § 18 seinen eigenen persönlichen Anwendungsbereich. Wer dort genannt ist, fällt vollständig aus dem Gesetz heraus – auch aus den Vorgaben zu Höchstarbeitszeit (§ 3), Ruhepausen (§ 4) und Ruhezeit (§ 5) sowie aus § 16 Abs. 2 ArbZG. Der Katalog des Absatzes 1 ist abschließend:

  1. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sowie Chefärzte.
  2. Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind.
  3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.
  4. Der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

Zwei weitere Absätze verschieben den Anwendungsbereich, statt ihn zu streichen: Für Personen unter 18 Jahren gilt nach § 18 Abs. 2 ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz, für Beschäftigte auf Kauffahrteischiffen nach Absatz 3 das Seearbeitsgesetz. Beides sind keine Freibriefe – das Jugendarbeitsschutzgesetz ist in mehreren Punkten strenger.

Entscheidend ist die Reichweite der Norm: § 18 ArbZG nimmt vom Arbeitszeitgesetz aus, nicht von jeder arbeitszeitbezogenen Pflicht der Rechtsordnung. Dokumentationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt – hier entstehen die meisten Fehleinschätzungen.

Zur Einordnung

Dieser Beitrag referiert die Rechtslage mit Quellenangabe und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Person unter eine der Ausnahmen fällt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wer gilt als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG?

Diese Gruppe ist der Hauptstreitpunkt. § 5 Abs. 3 BetrVG nennt drei Alternativen; eine davon muss erfüllt sein.

Prüfschema: leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG§ 5 Abs. 3 BetrVG – eine der drei Alternativen muss erfüllt seinALTERNATIVE 1Selbständige Befugnis,Arbeitnehmer einzustellenund zu entlassen –ohne Zustimmungs-vorbehalt Dritter.ALTERNATIVE 2Generalvollmacht oderProkura – wobei dieProkura allein nichtgenügt (BAG 7 ABR 5/10).ALTERNATIVE 3Regelmäßig sonstigeAufgaben, die für Bestandund Entwicklung desUnternehmens bedeutsamund weisungsfrei sind.ERGEBNISErst dann greift § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG und das Arbeitszeitgesetz ist auf diese Personnicht anzuwenden. Die Befugnis muss rechtlich und tatsächlich bestehen und nach außenwirken. Titel, Gehalt oder Personalverantwortung allein reichen nicht aus.
Prüfreihenfolge nach § 5 Abs. 3 BetrVG; die Rechtsprechung legt alle drei Alternativen eng aus.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts legt diese Merkmale eng aus. Die Personalbefugnis muss rechtlich und tatsächlich bestehen, sie muss im Außenverhältnis wirken und darf nicht unter dem Zustimmungsvorbehalt einer Personalabteilung oder der Geschäftsführung stehen. Im Beschluss vom 29. Juni 2011 (7 ABR 5/10) hat das Gericht klargestellt, dass die Erteilung einer Prokura für sich genommen den Status nicht begründet: Maßgeblich sind die tatsächlich übertragenen unternehmerischen Aufgaben, nicht der Titel.

Die praktische Folge ist deutlich: Filial-, Abteilungs- oder Schichtleitungen sind regelmäßig keine leitenden Angestellten. Wer Dienstpläne schreibt und Urlaub genehmigt, aber jede Einstellung gegenzeichnen lassen muss, erfüllt keine der drei Alternativen. In einem Betrieb mit fünf bis zwanzig Personen trifft die Ausnahme meist nur die Geschäftsführung selbst – und die ist häufig ohnehin keine Arbeitnehmerin im Sinne des Gesetzes.

Eine einzelne Leitentscheidung, die eine verbreitete Überdehnung des Begriffs ausdrücklich rügt, gibt es nicht. Die restriktive Linie ergibt sich aus der Gesamtrechtsprechung zu § 5 Abs. 3 BetrVG, nicht aus einem einzelnen Urteil.

Gilt die Erfassungspflicht trotzdem – auch für leitende Angestellte?

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) besteht die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu verwenden. Das Gericht leitet sie nicht aus dem Arbeitszeitgesetz ab, sondern aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, unionsrechtskonform ausgelegt im Licht des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 (C-55/18, CCOO). Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – mehr also, als § 16 Abs. 2 ArbZG mit der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit verlangt (Einordnung auf der Seite zur Rechtslage).

Damit stellt sich die entscheidende Frage: Schlägt die Ausnahme des § 18 ArbZG auf diese arbeitsschutzrechtliche Pflicht durch? Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich nicht entschieden – der Beschluss betraf das Initiativrecht eines Betriebsrats. Es stehen sich zwei Argumente gegenüber:

Für eine Pflicht

Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine § 18-Ausnahme

§ 18 ArbZG begrenzt allein den Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes. Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift; sein Schutzzweck erfasst grundsätzlich alle Beschäftigten.

Gegen eine Pflicht

Die Arbeitszeitrichtlinie lässt Abweichungen zu

Art. 17 der Richtlinie 2003/88/EG erlaubt Abweichungen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder selbst festgelegt wird – davon hat der deutsche Gesetzgeber mit § 18 ArbZG Gebrauch gemacht.

Reichweite der Ausnahme des § 18 ArbZG über drei RegelungsebenenWo die Ausnahme des § 18 ArbZG wirkt – und wo nichtArbeitszeitgesetzHöchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, § 16 Abs. 2 ArbZGAUSNAHME GREIFTArbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 2 Nr. 1 (BAG 1 ABR 22/21)Beginn, Ende und Dauer der täglichen ArbeitszeitVOM BAG OFFENGELASSENMindestlohngesetz, § 17Minijobs und Branchen nach § 2a SchwarzArbGKEINE AUSNAHME
§ 18 ArbZG begrenzt den Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes, nicht den anderer Gesetze.

Solange die Frage offen ist, bleibt sie eine Risikoentscheidung: Wer leitende Angestellte bewusst nicht erfasst, kann sich auf keine gesicherte Rechtslage stützen. Untersagt ist die Erfassung dagegen nirgends.

Warum § 17 MiLoG unabhängig vom Arbeitszeitgesetz gilt

Unabhängig vom Arbeitszeitgesetz und damit unabhängig von § 18 ArbZG verpflichtet § 17 Mindestlohngesetz zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Betroffen sind zwei Gruppen:

  • alle geringfügig Beschäftigten – ausgenommen Beschäftigte in Privathaushalten im Haushaltsscheckverfahren;
  • sämtliche Beschäftigten in den Wirtschaftszweigen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Sicherheitsgewerbe und Prostitutionsgewerbe.

Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden; Verstöße können nach § 21 MiLoG mit einem Bußgeld bis 30.000 € geahndet werden. Die praktische Umsetzung beschreibt der Beitrag zur Dokumentation von Minijob-Arbeitszeiten.

Bemerkenswert ist der Zuschnitt dieser Pflicht: Sie knüpft an die Geringfügigkeit und an den Wirtschaftszweig an, nicht an die Funktion im Betrieb. Wer als leitender Angestellter aus dem Arbeitszeitgesetz herausfällt, bleibt Arbeitnehmer – und ist im Baugewerbe, in der Gastronomie oder im Sicherheitsgewerbe von § 17 MiLoG erfasst.

Gilt die Ausnahme? Die Fälle im Überblick

Die Tabelle ordnet die Fälle, die in Kleinbetrieben tatsächlich auftreten – als redaktionelle Zusammenfassung der genannten Vorschriften.

Rechtsstand 4. August 2026; die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
FallRechtsgrundlageErgebnis
Leitende Angestellte, Chefärzte§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZGArbZG nicht anwendbar. Ob auch die arbeitsschutzrechtliche Erfassungspflicht entfällt: offen und umstritten.
Leiter öffentlicher Dienststellen§ 18 Abs. 1 Nr. 2 ArbZGArbZG nicht anwendbar; gilt auch für Vertreter und Beschäftigte mit selbständiger Personalentscheidungsbefugnis.
Häusliche Gemeinschaft§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZGArbZG nicht anwendbar, wenn eigenverantwortlich erzogen, gepflegt oder betreut wird.
Liturgischer Bereich§ 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZGArbZG nicht anwendbar – begrenzt auf die Liturgie, nicht auf die gesamte Einrichtung.
Unter 18 Jahren§ 18 Abs. 2 ArbZG, JArbSchGKeine Erleichterung: An die Stelle des ArbZG tritt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz.
Kauffahrteischiffe§ 18 Abs. 3 ArbZG, SeeArbGAn die Stelle des ArbZG tritt das Seearbeitsgesetz.
Minijob§ 17 Abs. 1 MiLoGKeine Ausnahme: sieben Kalendertage Frist, zwei Jahre Aufbewahrung.
Branchen nach § 2a SchwarzArbG§ 17 Abs. 1 MiLoGKeine Ausnahme – unabhängig von der Funktion im Betrieb.
Vertrauensarbeitszeitkein AusnahmetatbestandKeine Ausnahme. Zulässiges Arbeitszeitmodell, kein Befreiungsgrund.
Homeofficekein AusnahmetatbestandKeine Ausnahme. Das ArbZG unterscheidet nicht nach Arbeitsort.
Geschäftsführung als Organ§ 2 Abs. 2 ArbZGIn der Regel keine Arbeitnehmer, daher nicht erfasst. Beim Fremdgeschäftsführer strittig.
Betrieb bis zehn BeschäftigteReferentenentwurf 06/2026Kein geltendes Recht. Beträfe nur die elektronische Form, nicht die Aufzeichnung.

Sind Betriebe bis zehn Beschäftigte ausgenommen?

Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 würde die tägliche Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer gesetzlich verankern und die Erfassung grundsätzlich elektronisch vorschreiben. Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten und für Privathaushalte sieht er eine dauerhafte Ausnahme vor.

Diese Ausnahme wird regelmäßig verkürzt zitiert. Befreit würde allein die elektronische Form – die Aufzeichnungspflicht selbst bliebe bestehen, Stundenzettel oder Tabelle wären dann weiterhin zulässig. Hinzu kämen gestaffelte Übergangsfristen: ein Jahr allgemein, zwei Jahre für Betriebe unter 250 und fünf Jahre für Betriebe unter 50 Beschäftigten. Die Vertrauensarbeitszeit soll ausdrücklich zulässig bleiben.

Der wichtigste Vorbehalt zuletzt: Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Er steht in der Ressort- und Verbändeabstimmung, Bundestag und Bundesrat stehen aus, die Kritik ist erheblich. Ob er § 18 ArbZG überhaupt berührt, lässt sich derzeit nicht sagen. Den Stand des Verfahrens zeichnet die Seite zum Arbeitszeitgesetz 2026 nach.

Welche Ausnahmen es nicht gibt: vier verbreitete Irrtümer

„Vertrauensarbeitszeit bedeutet keine Erfassung“

Falsch. Vertrauensarbeitszeit beschreibt, dass die Lage der Arbeitszeit nicht vorgegeben wird – nicht, dass die Arbeitszeit unbekannt bleiben darf. Sie bleibt zulässig, entbindet aber nicht von der Aufzeichnung.

„Im Homeoffice gilt die Pflicht nicht“

Falsch. Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach Arbeitsort. Frei ist allein die Art der Erfassung: Selbstaufschreibung und Delegation an die Beschäftigten sind zulässig, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

„Geschäftsführer sind ausgenommen“

Überwiegend zutreffend, aber nicht pauschal. Organvertreter, die nicht weisungsgebunden tätig werden, sind schon keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 2 ArbZG) – auf § 18 ArbZG kommt es dann gar nicht an. Beim eng weisungsgebundenen Fremdgeschäftsführer ist die Einordnung strittig.

„Kleinbetriebe sind ausgenommen“

Falsch. Weder das Arbeitszeitgesetz noch der BAG-Beschluss von 2022 kennen eine Betriebsgrößengrenze; auch ein Betrieb mit zwei Beschäftigten muss erfassen.

Was das im Kleinbetrieb praktisch bedeutet

In einem kleinen Betrieb betreffen die Ausnahmen des § 18 ArbZG in der Regel höchstens eine einzige Person – und dort, wo § 17 MiLoG greift, ist die Frage ohnehin gegenstandslos.

Daraus folgt eine unspektakuläre Empfehlung: Halten Sie schriftlich fest, wen Sie als ausgenommen behandeln, begründen Sie das anhand der drei Alternativen des § 5 Abs. 3 BetrVG und prüfen Sie es erneut, wenn sich Befugnisse ändern. Eine dokumentierte Einordnung ist bei einer Prüfung mehr wert als eine großzügige Auslegung. Weitere Begriffe erklärt das Glossar.

Wer die Erfassung ohnehin einrichtet, sollte darauf achten, dass sie neben den reinen Zeiten auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes im Blick behält. Aplano etwa führt Dienstplan und Zeiterfassung in einer Oberfläche zusammen und rechnet je Mitarbeitendem und Monat ab: Core 0,50 €, Basic 2,00 € und Pro 4,50 € netto zzgl. Umsatzsteuer, mit 14 Tagen Test. Die Grenze gehört zur Angabe dazu: Zeiterfassung, Auswertungen und Exporte, offene Schichten, automatische Planung, Qualifikationen sowie die Hinweise zu Pausen- und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz stecken erst im Pro-Tarif – im 0,50-€-Einstieg ist davon nichts enthalten.

Nächster Schritt

Den eigenen Ablauf zwei Wochen prüfen

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Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Sind leitende Angestellte von der Zeiterfassung ausgenommen?

Vom Arbeitszeitgesetz ja, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. Ob auch die arbeitsschutzrechtliche Erfassungspflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG entfällt, hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss 1 ABR 22/21 ausdrücklich nicht entschieden. Die Frage ist umstritten.

Wer gilt überhaupt als leitender Angestellter?

Nur wer eine der drei Alternativen des § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllt: selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, Generalvollmacht oder Prokura, oder regelmäßig unternehmensbedeutsame Aufgaben im Wesentlichen weisungsfrei. Eine Prokura allein genügt nicht (BAG, 29.06.2011 – 7 ABR 5/10); Filial- und Abteilungsleitungen fallen regelmäßig nicht darunter.

Gibt es eine Ausnahme für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten?

Im geltenden Recht nicht. Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 sieht eine dauerhafte Ausnahme vor – aber nur von der elektronischen Form, und er ist nicht in Kraft.

Entfällt die Erfassung bei Vertrauensarbeitszeit oder im Homeoffice?

Nein. Beides sind keine Ausnahmetatbestände; das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach Arbeitsort. Frei ist nur die Art der Erfassung: Selbstaufschreibung ist zulässig, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Müssen Minijobber erfasst werden, wenn eine Ausnahme greift?

Ja. § 17 MiLoG gilt unabhängig vom Arbeitszeitgesetz für geringfügig Beschäftigte außerhalb des Haushaltsscheckverfahrens und für alle Beschäftigten in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG: sieben Kalendertage Frist, zwei Jahre Aufbewahrung, Bußgeld bis 30.000 €.

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Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 18 Arbeitszeitgesetz — persönlicher Anwendungsbereich: leitende Angestellte und Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter, Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen, liturgischer Bereich der Kirchen; Absatz 2 verweist für unter 18-Jährige auf das Jugendarbeitsschutzgesetz, Absatz 3 für Kauffahrteischiffe auf das Seearbeitsgesetz.
  2. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz und BAG, Beschluss vom 29.06.2011 – 7 ABR 5/10 — Prokura allein begründet den Status nicht; maßgeblich sind die tatsächlich übertragenen unternehmerischen Aufgaben, die Personalbefugnis darf nicht von der Zustimmung Dritter abhängen.
  3. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
  4. § 3 Arbeitsschutzgesetz — Grundpflichten des Arbeitgebers; aus Absatz 2 Nr. 1 hat das Bundesarbeitsgericht die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit abgeleitet.
  5. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO) — objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung.
  6. § 17 Mindestlohngesetz — Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre; Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
  7. Referentenentwurf des BMAS vom 18.06.2026 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, ausgewertet nach Osborne Clarke und Gleiss Lutz; Stand des Verfahrens: nicht in Kraft.
  8. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung — Umfang der Pflicht, Formfreiheit, Delegation, 82-Prozent-Wert (BAuA-Arbeitszeitbefragung).
  9. Aplano: Preise und Funktionsmatrix und Aplano: Zeiterfassung, abgerufen Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 28. Juli 2026. Preis- und Funktionsangaben sind Momentaufnahmen der Anbieterangaben und können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.