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Arbeitszeitnachweise aufbewahren: Fristen für Kleinbetriebe

Zwei Jahre steht in zwei verschiedenen Gesetzen – und trotzdem ist der Aktenordner damit nicht abschließend geregelt. Für Lohnkonto und Sozialversicherung gelten längere Fristen, und der Fristbeginn liegt woanders, als die meisten Betriebe annehmen.

Das Wichtigste in Kürze

Für Arbeitszeitnachweise gilt eine Mindestfrist von zwei Jahren – gleich aus zwei Rechtsgrundlagen. Andere Unterlagen aus demselben Vorgang müssen deutlich länger vorgehalten werden.

  • Zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG für die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit.
  • Zwei Jahre nach § 17 Abs. 1 MiLoG für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – in den Branchen des § 2a SchwarzArbG und bei allen Minijobs.
  • Die Aufzeichnung selbst muss binnen sieben Tagen nach dem Arbeitstag vorliegen, nicht erst zum Monatsende.
  • Das Lohnkonto ist sechs Jahre aufzubewahren, Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres.
  • Die Unterlagen sind auf Verlangen in deutscher Sprache im Inland bereitzuhalten (§ 17 Abs. 2 MiLoG).
  • Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten: bis zu 30.000 Euro nach § 21 MiLoG wie nach § 22 ArbZG.

Zwei Gesetze, zwei Pflichten – und ein Missverständnis

Die Frage „Wie lange muss ich Stundenzettel aufheben?“ hat im Kleinbetrieb deshalb selten eine glatte Antwort, weil zwei Pflichten nebeneinander stehen, die unterschiedlich weit reichen.

§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz gilt für jeden Arbeitgeber, aber nur für einen Ausschnitt: aufzuzeichnen ist die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, sowie die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit. Die Aufbewahrung beträgt mindestens zwei Jahre. Der Zweck ist Arbeitsschutz: Die Aufsichtsbehörde soll prüfen können, ob Höchstarbeitszeiten und Ausgleich eingehalten wurden.

§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz gilt nur für bestimmte Betriebe, dort aber vollständig: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes einzelnen Arbeitstags. Auch hier zwei Jahre. Der Zweck ist ein anderer: Es geht um die Kontrolle, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wurde – dafür braucht die Prüfbehörde die Stundenzahl, nicht nur die Überschreitungen.

Das Missverständnis, das in der Praxis am meisten kostet: Viele Betriebe halten die Zwei-Jahres-Frist für die einzige Frist und entsorgen nach Ablauf alles, was mit Arbeitszeit zu tun hat. Tatsächlich hängen an denselben Daten längere Fristen aus Steuer- und Sozialversicherungsrecht – und bei einer Betriebsprüfung fehlt dann genau der Beleg, mit dem sich die abgerechneten Stunden begründen ließen.

Unabhängig von beiden Vorschriften besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) die Pflicht, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen. Diese Pflicht sagt nichts über die Aufbewahrungsdauer – wer aber ohnehin vollständig erfasst, hat die Frage nach dem Umfang der Aufzeichnung praktisch schon beantwortet. Die Einordnung dazu steht auf der Seite zur Rechtslage.

Wer nach § 17 MiLoG aufzeichnen muss

Die erweiterte Aufzeichnungspflicht trifft zwei Gruppen. Erstens Betriebe in den Wirtschaftszweigen des § 2a SchwarzArbG: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe.

Zweitens – und das übersehen kleine Betriebe außerhalb dieser Branchen regelmäßig – gilt sie für alle geringfügig Beschäftigten, unabhängig von der Branche. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten. Ein Friseursalon zeichnet also für alle auf, eine Steuerkanzlei nur für ihre Aushilfe. Was dabei konkret zu dokumentieren ist, behandelt der Beitrag Minijob-Arbeitszeit dokumentieren.

Für höher vergütete Beschäftigte nimmt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung Ausnahmen vor. Die Aufzeichnungspflicht nach §§ 16, 17 MiLoG entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt brutto 4.461 Euro überschreitet – oder brutto 2.974 Euro, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Ebenfalls ausgenommen sind mitarbeitende Familienangehörige: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.

Wichtig

Die Ausnahme betrifft nur die Aufzeichnungspflicht des Mindestlohngesetzes. § 16 Abs. 2 ArbZG bleibt davon unberührt – Mehrarbeit über acht Stunden und Sonntagsarbeit sind auch bei gut verdienenden Beschäftigten aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.

Fristen im Überblick

Ein Arbeitstag erzeugt mehrere Unterlagen mit unterschiedlichen Lebensdauern. Die Tabelle ordnet die für Kleinbetriebe wichtigsten zu.

UnterlageRechtsgrundlageFristFristbeginn
Aufzeichnung der Mehrarbeit und Sonn-/Feiertagsarbeit§ 16 Abs. 2 ArbZGmindestens 2 Jahreab Erstellung der Aufzeichnung
Tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer)§ 17 Abs. 1 MiLoGmindestens 2 Jahreab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt
Aufzeichnungen im Straßenverkehr§ 21a Abs. 7 ArbZGmindestens 2 Jahreab Ende des Aufzeichnungszeitraums
Lohnkonto und Lohnabrechnungen§ 41 EStG, § 147 AO6 JahreEnde des Kalenderjahres der letzten Eintragung
Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung§ 28f SGB IVbis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahresletzte Prüfung
Arbeitsverträge und Personalaktevertraglich, Verjährungsfristenin der Regel 3 Jahre nach VertragsendeEnde des Jahres der Beendigung

Die praktische Konsequenz aus dieser Staffelung: Wer Arbeitszeitdaten nach zwei Jahren löscht, aber das Lohnkonto sechs Jahre behält, hat für vier Jahre Abrechnungen ohne die zugrunde liegenden Stunden. Für die Betriebsprüfung der Rentenversicherung ist das die unbequemste Konstellation, weil sich abgerechnete Zuschläge dann nicht mehr belegen lassen. Sinnvoller ist es, die Arbeitszeitdaten mit der längsten einschlägigen Frist zu führen – das kostet in einem digitalen System praktisch nichts.

Wann die Frist zu laufen beginnt

Anders als bei den steuerlichen Fristen beginnt die Zwei-Jahres-Frist nicht mit dem Ende des Kalenderjahres, sondern mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Ein Arbeitstag im März 2026 ist damit bis in den März 2028 hinein nachzuweisen, nicht bis Ende 2028 und erst recht nicht nur bis Ende 2027.

Zwei Anschlussregeln gehören dazu. Erstens die Sieben-Tage-Regel: Nach § 17 Abs. 1 MiLoG ist spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Eine Sammelerfassung am Monatsende erfüllt die Pflicht nicht – auch dann nicht, wenn die Zahlen am Ende stimmen. Zweitens gilt die Frist für jeden Tag einzeln, nicht für den Monatsstapel: Eine Löschroutine, die ganze Monatsordner nach Datum verwirft, muss auf den letzten Tag des Monats abstellen, nicht auf den ersten.

Für Betriebe, die noch mit Papierzetteln arbeiten, ist der Fristbeginn der wichtigste Grund, auf ein System umzustellen: Eine Frist tagesgenau je Beschäftigtem über einen Aktenordner zu verwalten, funktioniert nicht. Wie ein Umstieg auch ohne IT-Abteilung gelingt, beschreibt der Beitrag Zeiterfassung einführen ohne IT.

Form: Papier, Excel oder System

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Papier ist zulässig, eine Tabellenkalkulation ebenso, ein Zeiterfassungssystem ohnehin. Verlangt wird, dass die Aufzeichnung vollständig und richtig ist, die gesamte Frist überdauert und im Prüfungsfall lesbar vorgelegt werden kann.

An dieser Stelle liegt die Schwäche der verbreiteten Excel-Lösung. Sie ist nicht verboten – aber eine Datei, die jederzeit unbemerkt überschrieben werden kann, trägt keine Aussage darüber, wann ein Eintrag entstanden ist. Kommt es zum Streit über Überstunden oder zu einer Nachforderung, ist ein Nachweis ohne Änderungshistorie schwächer als einer mit. Wer bei Excel bleibt, sollte deshalb mindestens monatlich eine unveränderliche Kopie ablegen – etwa als PDF mit Datum – und die Datei schreibgeschützt archivieren. Eine Vorlage und ihre Grenzen zeigt die Seite zur Excel-Vorlage.

Zwei weitere Formanforderungen aus § 17 Abs. 2 MiLoG werden oft übersehen: Die Unterlagen sind in deutscher Sprache und im Inland bereitzuhalten. Für Betriebe, deren Daten in einer fremdsprachigen Cloud-Oberfläche liegen, heißt das: Der Export muss auf Verlangen in deutscher Sprache erzeugt werden können.

Was bei einer Prüfung verlangt wird

Zuständig für die Kontrolle der Mindestlohn-Aufzeichnungen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Sie kann die Unterlagen auf Verlangen am Ort der Beschäftigung sehen wollen – auf der Baustelle, im Lokal, im Fahrzeug –, nicht nur im Büro. Für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist dagegen die Arbeitsschutzbehörde des Landes zuständig; beide Prüfungen laufen unabhängig voneinander.

Vorzulegen sind in der Regel: die Arbeitszeitaufzeichnungen des Prüfzeitraums, die Arbeitsverträge, die Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise sowie – bei Minijobs – der Nachweis der Anmeldung. Der wiederkehrende Befund bei kleinen Betrieben ist nicht die fehlende Aufzeichnung, sondern die nicht zusammenführbare: Stunden in einem Heft, Abrechnung beim Steuerberater, Urlaubstage im Kalender. Wer die Daten aus einem System exportieren kann, verkürzt eine Prüfung erheblich.

Der Bußgeldrahmen ist in beiden Gesetzen gleich hoch angesetzt. Nach § 21 MiLoG kann ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden; für die Nichtzahlung des Mindestlohns selbst reicht der Rahmen bis 500.000 Euro. Nach § 22 ArbZG sind für fehlende oder nicht aufbewahrte Aufzeichnungen ebenfalls bis zu 30.000 Euro möglich. Hinzu kommt eine Folge, die keine Behörde verhängt: Ohne eigene Aufzeichnungen ist es im Prozess um Überstunden ungleich schwerer, die Darstellung der Gegenseite zu erschüttern.

Nächster Schritt

Fristen laufen lassen, statt Ordner zu sortieren

Ein System, das Beginn und Ende taggenau speichert, erfüllt Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht in einem Schritt und liefert den Prüfexport auf Knopfdruck. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit.

Aufbewahren und löschen ist kein Widerspruch

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Daraus entsteht scheinbar ein Konflikt: Die DSGVO verlangt Löschung, wenn der Zweck entfallen ist, das Arbeitszeitrecht verlangt Aufbewahrung. Der Konflikt löst sich über die Reihenfolge. Solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, ist die Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gerechtfertigt; ein Löschverlangen greift insoweit nicht durch. Läuft die längste einschlägige Frist ab, kehrt sich die Lage um – dann ist zu löschen.

Praktisch bedeutet das ein Löschkonzept mit einer Zeile je Unterlagenart: Was wird wie lange aufbewahrt, ab wann läuft die Frist, wer löscht. Für Kleinbetriebe passt das auf eine halbe Seite und ist zugleich der Nachweis, dass die Löschpflicht nicht ignoriert, sondern geregelt wurde. Welche weiteren datenschutzrechtlichen Anforderungen an ein Zeiterfassungssystem gestellt werden – Zweckbindung, Zugriffsrechte, Standortdaten –, behandelt der Beitrag zur DSGVO-konformen Zeiterfassung.

Ein Blick nach vorn gehört dazu: Der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz vom 18. Juni 2026 sieht eine grundsätzlich elektronische Aufzeichnung mit Übergangsfristen und einer Ausnahme für Betriebe bis zehn Arbeitnehmende vor. An der Zwei-Jahres-Frist ändert der Entwurf nichts – wohl aber daran, in welcher Form die Nachweise vorliegen müssen. Betriebe, die jetzt auf Papier umstellen wollen, planen damit gegen die absehbare Entwicklung.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?

Mindestens zwei Jahre. Das gilt sowohl nach § 16 Abs. 2 ArbZG für die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit als auch nach § 17 Abs. 1 MiLoG für die vollständige Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit in den betroffenen Branchen und bei Minijobs. Andere Unterlagen haben längere Fristen: das Lohnkonto sechs Jahre, Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres.

Ab wann läuft die Zwei-Jahres-Frist?

Nicht ab dem Ende des Kalenderjahres, sondern ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Die Aufzeichnung selbst muss nach § 17 Abs. 1 MiLoG spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Praktisch heißt das: Ein Arbeitstag im März 2026 ist bis in den März 2028 hinein nachzuweisen. Wer nach Kalenderjahren löscht, löscht regelmäßig zu früh.

Welche Betriebe müssen nach § 17 MiLoG aufzeichnen?

Betriebe in den Wirtschaftszweigen des § 2a SchwarzArbG – unter anderem Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schausteller, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe – und darüber hinaus alle Arbeitgeber für ihre geringfügig Beschäftigten außerhalb von Privathaushalten.

Reicht eine Excel-Tabelle als Arbeitszeitnachweis?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor; eine elektronische Aufzeichnung ist zulässig, auch in einer Tabelle. Die Aufzeichnung muss aber vollständig, richtig und für die Prüfbehörde lesbar sein und die gesamte Aufbewahrungsfrist überdauern. Frei überschreibbare Tabellen ohne Änderungshistorie sind deshalb heikel: Lässt sich nicht nachvollziehen, wann welcher Eintrag entstanden ist, verliert der Nachweis im Streitfall an Wert.

Was passiert bei fehlenden Arbeitszeitnachweisen?

Fehlende oder unrichtige Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 21 MiLoG kann ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, nach § 22 ArbZG ebenfalls bis zu 30.000 Euro. Hinzu kommt die Beweislage: Ohne eigene Aufzeichnungen fällt es dem Betrieb im Streit über Überstunden oder Mindestlohn deutlich schwerer, die geleistete Arbeitszeit zu bestreiten.

Widersprechen sich Aufbewahrungspflicht und DSGVO-Löschpflicht?

Nein. Solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, ist die Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gerechtfertigt; ein Löschverlangen greift insoweit nicht durch. Nach Ablauf der längsten einschlägigen Frist kehrt sich das Verhältnis um: Dann sind die Daten zu löschen. Ein Löschkonzept mit festen Fristen je Unterlagenart löst beides.

Müssen auch Urlaubs- und Krankheitstage aufbewahrt werden?

Die Aufzeichnungspflichten des ArbZG und des MiLoG beziehen sich auf Arbeitszeit. Urlaubs- und Krankheitszeiten gehören aber zu den Entgeltunterlagen und werden über das Lohnkonto sowie die Nachweise gegenüber der Sozialversicherung ohnehin länger vorgehalten. Praktisch ist es sinnvoll, Abwesenheiten im selben System zu führen wie die Arbeitszeiten – sonst lässt sich ein Monatssaldo im Nachhinein nicht mehr erklären.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise, zweijährige Aufbewahrung; § 22 ArbZG – Bußgeldvorschriften.
  2. § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten, Sieben-Tage-Regel, zweijährige Aufbewahrung, Bereithalten in deutscher Sprache im Inland.
  3. § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften.
  4. § 2a SchwarzArbG – Wirtschaftsbereiche mit erweiterten Dokumentationspflichten.
  5. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) – Entgeltgrenzen 4.461 Euro und 2.974 Euro, Ausnahme für mitarbeitende Familienangehörige.
  6. § 41 EStG – Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug; § 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht und Entgeltunterlagen.
  7. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung.
  8. Aplano: Zeiterfassung und Preise, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 3. September 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind der konkrete Sachverhalt sowie Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag. Anbieterangaben sind Momentaufnahmen und können sich ändern.