Das Wichtigste in Kürze
Ob Fahrtzeit Arbeitszeit ist, hängt vom Zweck der Fahrt ab – und die Frage muss zweimal gestellt werden: einmal für das Arbeitszeitgesetz, einmal für die Vergütung.
- Der tägliche Weg zur festen Arbeitsstätte ist Privatsache: weder Arbeitszeit noch vergütungspflichtig.
- Fahrten während der Arbeit – vom Betrieb zum Kunden, von Baustelle zu Baustelle – sind Arbeitszeit und zu vergüten.
- Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort ist auch die Fahrt von zu Hause zum ersten und vom letzten Kunden zurück Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14).
- Auf Dienstreisen ist das Steuern eines Fahrzeugs Arbeitszeit; als Mitfahrender ohne Arbeitsauftrag in der Regel nicht – bezahlt werden muss die erforderliche Reisezeit trotzdem (BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17).
- Für Fahrtzeit darf eine gesonderte, auch niedrigere Vergütung vereinbart werden; die Untergrenze ist der gesetzliche Mindestlohn im Monatsdurchschnitt.
- Alles, was Arbeitszeit ist, gehört nach § 16 Abs. 2 ArbZG in die Aufzeichnung – am besten als eigene Buchungsart Fahrt.
Warum es auf die Frage zwei richtige Antworten gibt
Die häufigste Verwirrung beim Thema Fahrtzeit entsteht nicht an den Fahrten, sondern an der Frage. „Ist Fahrtzeit Arbeitszeit?“ meint im Betrieb meist zweierlei gleichzeitig – und die beiden Teilfragen haben getrennte Rechtsgrundlagen:
- Zählt die Fahrt auf die Arbeitszeitgrenzen? Das entscheidet das Arbeitszeitgesetz: acht, ausnahmsweise zehn Stunden werktäglich (§ 3), elf Stunden Ruhezeit (§ 5), Pausen ab sechs Stunden (§ 4). Zweck dieser Regeln ist der Gesundheitsschutz.
- Muss die Fahrt bezahlt werden? Das entscheidet der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung – und wo nichts geregelt ist, § 612 BGB. Zweck dieser Regeln ist der Ausgleich für Fremdnützigkeit.
Beide Antworten fallen regelmäßig auseinander. Eine Bahnfahrt auf Dienstreise, während der niemand arbeiten muss, ist arbeitszeitrechtlich meist keine Arbeitszeit – vergütungspflichtig ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trotzdem. Wer nur eine der beiden Fragen stellt, kommt zu einer Antwort, die in der anderen Hälfte falsch ist.
Für Kleinbetriebe ist das mehr als Theorie: Die erste Frage entscheidet, ob ein Arbeitstag zu lang wird und ein Bußgeld nach § 22 ArbZG droht. Die zweite entscheidet, was am Monatsende auf der Abrechnung steht. Beide gehören getrennt beantwortet und gemeinsam dokumentiert.
Warum der Arbeitsweg keine Arbeitszeit ist
Der tägliche Weg von der Wohnung zum Betrieb und zurück ist keine Arbeitszeit und wird nicht vergütet. Der Grund liegt in der Zurechnung: Wo jemand wohnt und wie weit der Weg zur Arbeit ist, entscheidet die beschäftigte Person selbst. Die Fahrt dient der Herstellung der Arbeitsbereitschaft, nicht der Arbeit – sie bleibt der privaten Sphäre zugeordnet.
Steuerlich sieht das anders aus: Die Entfernungspauschale erkennt den Weg als Werbungskosten an. Diese steuerliche Anerkennung ändert an der arbeitsrechtlichen Einordnung nichts – die beiden Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Zwecke und werden im Betrieb regelmäßig verwechselt.
Zwei Fälle liegen dicht daneben und werden trotzdem anders behandelt:
- Innerbetriebliche Wege nach dem Umkleiden. Schreibt der Betrieb das Tragen bestimmter Kleidung vor und muss das Umkleiden im Betrieb erfolgen, sind Umkleidezeit und die dadurch veranlassten innerbetrieblichen Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11). Der Weg vom Parkplatz zur Umkleide bleibt dagegen privat.
- Fahrt zu einem abweichenden Einsatzort. Wer statt zum Betrieb direkt zu einer Baustelle fährt, legt weiterhin einen Arbeitsweg zurück – aber nur in Höhe der üblichen Wegstrecke. Die darüber hinausgehende Zeit ist fremdnützig und damit vergütungspflichtig; viele Betriebe regeln das über eine Fahrtzeitpauschale ab einer bestimmten Entfernung.
Fahrten zwischen zwei Einsatzorten sind Arbeitszeit
Fahrten, die während des Arbeitstages zwischen Betrieb, Kunden, Baustellen oder Filialen anfallen, sind unstreitig Arbeitszeit – arbeitszeitrechtlich wie vergütungsrechtlich. Sie sind fremdnützig: Die Person fährt, weil der Betrieb es verlangt, und kann über die Zeit nicht frei verfügen.
Für Kleinbetriebe mit mobilen Teams – Handwerk, Reinigung, Pflege, Wartung, Lieferdienste – ist das die praktisch wichtigste Regel, weil solche Fahrten den Arbeitstag schnell über die gesetzliche Grenze schieben. Eine typische Handwerkerwoche mit drei Einsatzorten pro Tag kommt leicht auf 90 Minuten reine Fahrtzeit; bei acht Stunden Arbeit an den Objekten sind das 9,5 Stunden Arbeitszeit – zulässig nur, wenn der Ausgleich auf acht Stunden im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen tatsächlich stattfindet.
| Fahrt | Arbeitszeit nach ArbZG | Vergütungspflichtig |
|---|---|---|
| Wohnung → fester Betrieb | nein | nein |
| Betrieb → erster Kunde | ja | ja |
| Kunde A → Kunde B | ja | ja |
| Letzter Kunde → Betrieb | ja | ja |
| Wohnung → erster Kunde (ohne festen Arbeitsort) | ja (EuGH C-266/14) | abhängig von der Vereinbarung, im Zweifel ja |
| Dienstreise, selbst am Steuer | ja | ja |
| Dienstreise, Bahn ohne Arbeitsauftrag | in der Regel nein | ja, soweit erforderlich |
| Innerbetrieblicher Weg nach vorgeschriebenem Umkleiden | ja | ja (BAG 5 AZR 678/11) |
Die Tabelle macht auch die Kehrseite sichtbar: Wer Fahrtzeiten nicht erfasst, unterschätzt die tatsächliche Arbeitszeit systematisch – und merkt es erst, wenn die Aufsichtsbehörde oder eine Nachzahlungsforderung darauf zeigt. Wie ein Stundenkonto solche Schwankungen auffängt, beschreibt der Beitrag Stundenkonto und Überstunden im Kleinbetrieb.
Die Fahrt zum ersten Kunden – das EuGH-Urteil
Bei Beschäftigten ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort ist auch die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause Arbeitszeit. Das hat der Europäische Gerichtshof am 10. September 2015 entschieden (Rechtssache C-266/14). Geklagt hatten Techniker eines spanischen Sicherheitsunternehmens, dessen Regionalbüros geschlossen worden waren: Sie erhielten ihre Termine abends per App und fuhren morgens direkt los.
Die Begründung ist übertragbar. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass diese Beschäftigten während der Fahrt den Weisungen des Arbeitgebers unterliegen – Reihenfolge und Ziel der Fahrt bestimmt der Betrieb –, dass sie ihre Tätigkeit ohne die Fahrt nicht ausüben können und dass sie über die Zeit nicht frei verfügen. Damit sind alle drei Merkmale des Arbeitszeitbegriffs der Richtlinie 2003/88/EG erfüllt. Dass der Betrieb den Ausgangspunkt der Fahrt selbst geschaffen hat, indem er die Büros schloss, war für den Gerichtshof kein Argument dagegen, sondern dafür.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens betrifft das Urteil den Arbeitsschutz, nicht die Vergütung – über die Bezahlung entscheidet weiterhin nationales Recht und die Vereinbarung im Betrieb. Zweitens greift es nur bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort. Wer morgens zunächst in den Betrieb fährt, das Fahrzeug übernimmt und von dort startet, hat einen gewöhnlichen Arbeitsort – bis zum Betrieb bleibt es ein privater Arbeitsweg.
Für Kleinbetriebe mit mobilen Teams ist das die Stelle, an der sich eine Entscheidung lohnt: Startet der Tag im Betrieb oder beim Kunden? Beide Modelle sind zulässig, aber sie führen zu unterschiedlichen Arbeitszeiten – und die Wahl gehört schriftlich fixiert, nicht der täglichen Praxis überlassen.
Dienstreisen: Steuern ist Arbeit, Mitfahren nicht immer
Bei mehrtägigen oder weiten Dienstreisen kommt es darauf an, was während der Fahrt verlangt wird. Wer selbst am Steuer sitzt, erbringt eine Arbeitsleistung – die Fahrt ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und zählt auf Höchstarbeitszeit und Ruhezeit an. Wer als Mitfahrender im Zug sitzt, lesen, schlafen oder privat telefonieren darf, verfügt über die Zeit weitgehend frei; arbeitszeitrechtlich ist das in der Regel keine Arbeitszeit. Sobald während der Fahrt gearbeitet wird – Unterlagen vorbereiten, Kundentelefonate, Laptop –, ist die Zeit wieder Arbeitszeit.
Vergütungsrechtlich sieht es anders aus. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Reisezeiten, die zum Erreichen einer auswärtigen Tätigkeitsstätte erforderlich sind, wie Arbeit zu vergüten sind (Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17, zu einer Auslandsentsendung). Das Wort „erforderlich“ ist dabei die eigentliche Grenze: Geschuldet ist die Zeit, die bei einer sachgerechten Reiseplanung anfällt – bei einer Flugreise etwa die Dauer eines Direktflugs in der Economy-Class. Wer freiwillig einen Umweg oder eine frühere Anreise wählt, kann die Mehrzeit nicht abrechnen.
Praxishinweis
Für Dienstreisen lohnt sich eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung: Wird Reisezeit wie Arbeitszeit vergütet, mit einem gesonderten Satz oder pauschal? Werden Reisen außerhalb der üblichen Arbeitszeit anders behandelt? Ohne Regelung gilt § 612 BGB mit der üblichen Vergütung – und die auszulegen ist im Streitfall teurer als eine halbe Seite Text.
Was muss für Fahrtzeit bezahlt werden?
Für vergütungspflichtige Fahrtzeit darf ein gesonderter, auch niedrigerer Satz vereinbart werden als für die eigentliche Tätigkeit. Zulässig ist das, weil Fahren und Fachtätigkeit unterschiedliche Leistungen sind – vorausgesetzt, die Regelung steht ausdrücklich im Vertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ohne solche Regelung gilt die vereinbarte Vergütung für die gesamte vergütungspflichtige Zeit.
Die Untergrenze zieht das Mindestlohngesetz. Maßgeblich ist der Durchschnitt: Das Monatsentgelt geteilt durch alle vergütungspflichtigen Stunden – Fahrtzeit eingeschlossen – muss den gesetzlichen Mindestlohn erreichen. Ein Fahrtzeitsatz unterhalb des Mindestlohns ist damit nur so lange unproblematisch, wie der Gesamtdurchschnitt stimmt; bei einem hohen Fahrtanteil kippt diese Rechnung schnell.
Drei weitere Punkte, die im Kleinbetrieb regelmäßig übersehen werden:
- Zuschläge. Fällt Fahrtzeit in die Nacht oder auf einen Sonntag, gelten dieselben Zuschlagsregeln wie für andere Arbeitszeit. Die Details stehen im Beitrag Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge berechnen.
- Minijobs. Bei geringfügig Beschäftigten zählt Fahrtzeit voll in die Entgeltgrenze hinein. Wer die Fahrten nicht mitrechnet, riskiert das Überschreiten der Grenze – siehe Minijob-Arbeitszeit dokumentieren.
- Fahrtkosten sind etwas anderes als Fahrtzeit. Kilometergeld, Fahrkarten oder ein Dienstwagen ersetzen Aufwand, nicht Arbeitszeit. Eine Kilometerpauschale erfüllt keinen Vergütungsanspruch für die Zeit.
Was davon in die Zeiterfassung gehört
Aufzuzeichnen ist alles, was Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist – Fahrten zwischen Einsatzorten also ebenso wie die Fahrt zum ersten Kunden bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt die Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Zeit und eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren; nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) besteht darüber hinaus die Pflicht, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen. Die Einordnung dazu steht auf der Seite zur Rechtslage.
Praktisch bewährt sich eine eigene Buchungsart „Fahrt“ neben der regulären Arbeitszeit. Der Aufwand ist gering, der Nutzen dreifach:
- Arbeitszeitgrenzen bleiben prüfbar. Nur wenn Fahrten mitzählen, zeigt das System den tatsächlichen Zehn-Stunden-Tag – und nicht einen scheinbar entspannten Acht-Stunden-Tag mit zwei unsichtbaren Stunden Fahrt.
- Die Abrechnung wird auswertbar. Ein gesonderter Fahrtzeitsatz lässt sich nur anwenden, wenn die Stunden getrennt vorliegen.
- Streit wird vermeidbar. Wer im Nachhinein rekonstruieren muss, wann jemand losgefahren ist, hat weder für die Aufsicht noch für die Lohnabrechnung eine belastbare Grundlage.
Technisch ist das in kleinen Betrieben ohne Aufwand lösbar: Die Buchung erfolgt per App beim Losfahren und beim Ankommen; wo das im Alltag untergeht, hilft eine standortgestützte Erinnerung. Wichtig ist nur, dass die Buchungsart vor dem ersten Einsatz definiert ist – nachträglich ganze Monate umzubuchen ist die unangenehmste Variante. Wie Korrekturen sauber laufen, wenn doch etwas fehlt, beschreibt der Beitrag Zeiterfassung nachträglich korrigieren.
Nächster Schritt
Fahrtzeiten getrennt buchen statt nachträglich schätzen
Wer Fahrten als eigene Buchungsart führt, sieht den tatsächlichen Arbeitstag und kann Fahrtzeit gesondert abrechnen. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit; Zeiterfassung per App, Stundenkonten und Dienstplan liegen in einer Oberfläche.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Ist Fahrtzeit Arbeitszeit?
Das hängt vom Fahrtzweck ab. Der tägliche Weg von der Wohnung zum festen Betrieb und zurück ist Privatsache und weder Arbeitszeit noch vergütungspflichtig. Fahrten während der Arbeit – etwa von einem Kunden zum nächsten – sind Arbeitszeit. Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort zählt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.09.2015 (C-266/14) auch die Fahrt von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden nach Hause als Arbeitszeit.
Muss Fahrtzeit bezahlt werden?
Arbeitszeitrecht und Vergütung sind zwei getrennte Fragen. Ob gezahlt wird, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung; fehlt eine Regelung, greift § 612 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass erforderliche Reisezeiten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wie Arbeit zu vergüten sind (Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17). Ein gesonderter, auch niedrigerer Fahrtzeitsatz ist zulässig – die Untergrenze bildet der gesetzliche Mindestlohn im Monatsdurchschnitt.
Zählt die Fahrt zum ersten Kunden als Arbeitszeit?
Bei Beschäftigten ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort ja. Der Europäische Gerichtshof hat 2015 entschieden, dass bei solchen Beschäftigten die Fahrzeit zwischen Wohnung und dem ersten sowie dem letzten Kunden des Tages Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG ist (C-266/14). Wer morgens erst in den Betrieb fährt und von dort startet, legt bis zum Betrieb einen privaten Arbeitsweg zurück.
Ist eine Bahnfahrt auf Dienstreise Arbeitszeit?
Arbeitszeitrechtlich in der Regel nicht, wenn währenddessen keine Arbeit verlangt wird und die Zeit frei gestaltet werden kann; das Steuern eines Fahrzeugs ist dagegen Arbeitsleistung und damit Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Vergütungsrechtlich ist die erforderliche Reisezeit gleichwohl zu bezahlen. Wird während der Fahrt gearbeitet, ist die Zeit in jedem Fall Arbeitszeit.
Gehören Fahrtzeiten in die Zeiterfassung?
Alles, was Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, muss aufgezeichnet werden – § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt die Aufzeichnung und eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Praktisch bewährt sich eine eigene Buchungsart Fahrt, weil sich Arbeitszeitgrenzen und Vergütung dann getrennt auswerten lassen.
Zählt der Weg vom Parkplatz zum Arbeitsplatz?
Der Weg vom Parkplatz zum Betriebsgelände bleibt privat. Anders liegt es bei innerbetrieblichen Wegen, die durch vorgeschriebenes Umkleiden veranlasst sind: Schreibt der Betrieb eine bestimmte Kleidung vor und muss das Umkleiden im Betrieb erfolgen, sind Umkleidezeit und der Weg zum Arbeitsplatz vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11).
Ersetzt Kilometergeld die Vergütung der Fahrtzeit?
Nein. Fahrtkostenerstattung – Kilometerpauschale, Fahrkarte, Dienstwagen – ersetzt Aufwand. Die Vergütung der Fahrtzeit ist davon unabhängig und muss gesondert geregelt und gezahlt werden. Beides in einer Pauschale zu vermischen, führt regelmäßig zu Nachforderungen.
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras) — Fahrzeit zwischen Wohnung und erstem bzw. letztem Kunden als Arbeitszeit bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 — Vergütung erforderlicher Reisezeiten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 — Umkleidezeiten und dadurch veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Einführung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) — § 3 (werktägliche Arbeitszeit), § 4 (Ruhepausen), § 5 (Ruhezeit), § 16 Abs. 2 (Aufzeichnung und zweijährige Aufbewahrung), § 22 (Bußgeldvorschriften).
- § 612 BGB — Vergütung ohne ausdrückliche Vereinbarung, und Richtlinie 2003/88/EG, Artikel 2 (Begriff der Arbeitszeit).
- Aplano: Zeiterfassung und Preise, abgerufen August 2026.
Redaktionell geprüft am 31. August 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; die Bewertung eines konkreten Sachverhalts hängt von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ab. Anbieterangaben sind Momentaufnahmen und können sich ändern.