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Ratgeber · Höchstarbeitszeit

Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?

Die Antwort lautet acht – und trotzdem sind zehn erlaubt. Der Unterschied liegt nicht im Tag, sondern im Ausgleichszeitraum. Wer ihn nicht führt, arbeitet ohne Nachweis an genau der Grenze, die im Zweifel geprüft wird.

Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitszeitgesetz nennt eine Regel und eine Ausnahme – und die Ausnahme hat einen Preis, den viele Betriebe übersehen.

  • Acht Stunden werktäglich sind der Regelfall (§ 3 Satz 1 ArbZG).
  • Bis zu zehn Stunden sind zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2).
  • Werktage sind Montag bis Samstag. Daraus folgen 48 Wochenstunden im Regelfall und vorübergehend bis zu 60 – im Schnitt aber wieder 48.
  • Pausen zählen nicht mit (§ 2 Abs. 1). Zehn Stunden Arbeit bedeuten mindestens 10:45 Anwesenheit.
  • Elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG begrenzen den Tag zusätzlich: mehr als 13 Stunden Anwesenheit gehen in 24 Stunden nicht auf.
  • Mehrere Arbeitgeber werden addiert (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 2) – der Nebenjob rechnet mit.
  • Verstöße kosten bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§ 22 ArbZG); bei Gesundheitsgefährdung greift § 23.

Acht Stunden – oder zehn?

§ 3 Satz 1 ArbZG ist knapp: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten." Satz 2 öffnet: Sie „kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."

Das kleine Wort „nur" trägt die ganze Regelung. Zehn Stunden sind keine zweite, gleichwertige Obergrenze, sondern eine bedingte Ausnahme. Die Bedingung ist der Ausgleich – und zwar der tatsächlich vollzogene, nicht der beabsichtigte. Ein Betrieb, der über Monate zehn Stunden fährt und den Ausgleich „für später" plant, verstößt bereits, sobald der Durchschnitt im maßgeblichen Zeitraum über acht Stunden liegt.

Über zehn Stunden hinaus geht nichts – jedenfalls nicht ohne besondere Grundlage. Verlängerungen darüber sind nur über einen Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung nach § 7 ArbZG, über eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach § 15 oder in den außergewöhnlichen Fällen des § 14 zulässig. Für den typischen Kleinbetrieb ohne Tarifbindung heißt das in der Praxis: Zehn Stunden sind die Wand.

Häufiges Missverständnis: „Wir haben Gleitzeit, da gilt das nicht." Doch. Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeitkonten regeln, wer über die Lage entscheidet. Die Höchstarbeitszeit gilt unabhängig davon – und der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn die Überschreitung auf eigenen Wunsch der beschäftigten Person zustande kam.

Der Ausgleichszeitraum: sechs Monate oder 24 Wochen

Das Gesetz nennt zwei Bezugsgrößen, und sie sind nicht dasselbe. Sechs Kalendermonate sind ein starrer Zeitraum, der an Monatsgrenzen ausgerichtet ist. 24 Wochen lassen sich flexibler legen. Der Arbeitgeber darf wählen; die Wahl sollte aber festgelegt und nachvollziehbar sein, sonst wird sie im Konfliktfall zur Rechenübung nach Aktenlage.

Gerechnet wird gegen einen Durchschnitt von acht Stunden je Werktag. Und weil Werktage Montag bis Samstag sind, ist der Maßstab nicht die 40-Stunden-Woche, sondern 48 Stunden. Ein Beispiel für einen Handwerksbetrieb mit Fünf-Tage-Woche:

Ausgleichsrechnung über zwölf Wochen (Beispiel, Fünf-Tage-Woche)
ZeitraumArbeitszeit je WocheWerktage im ZeitraumDurchschnitt je Werktag
Wochen 1–6 (Auftragsspitze)50 Stunden368,33 Stunden
Wochen 7–12 (ruhige Phase)40 Stunden366,67 Stunden
Gesamt540 Stunden727,5 Stunden

Der Durchschnitt liegt unter acht Stunden – die Auftragsspitze ist damit ausgeglichen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tage in den Wochen 1 bis 6 zehn Stunden nicht überschritten haben: Der Ausgleich rettet den Durchschnitt, nicht den Einzeltag. Elf Stunden an einem Dienstag bleiben ein Verstoß, auch wenn der Monat insgesamt sauber aussieht.

Wie sich solche Salden dauerhaft führen lassen, ohne dass sie im Kopf gehalten werden müssen, beschreibt der Beitrag zum Stundenkonto im Kleinbetrieb; die Gegenrichtung behandelt Minusstunden im Arbeitszeitkonto.

Was pro Woche zulässig ist

Eine ausdrückliche Wochenhöchstarbeitszeit kennt das Arbeitszeitgesetz nicht. Sie ergibt sich aus der Multiplikation: sechs Werktage mal acht Stunden sind 48, sechs Werktage mal zehn Stunden sind 60.

Grenzen nach dem Arbeitszeitgesetz im Überblick
GrößeWertNorm
Regelarbeitszeit je Werktag8 Stunden§ 3 Satz 1 ArbZG
Verlängerte Arbeitszeit je Werktagbis 10 Stunden, nur mit Ausgleich§ 3 Satz 2 ArbZG
Ausgleichszeitraum6 Kalendermonate oder 24 Wochen§ 3 Satz 2 ArbZG
Regelmäßige Wochenhöchstarbeitszeit48 Stunden (6 × 8)rechnerisch aus § 3
Vorübergehende Wochenhöchstarbeitszeit60 Stunden (6 × 10)rechnerisch aus § 3
Ruhepause30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 Minuten ab mehr als 9 Stunden§ 4 ArbZG
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen11 ununterbrochene Stunden§ 5 ArbZG
Beschäftigungsfreie Sonntagemindestens 15 im Jahr§ 11 Abs. 1 ArbZG
Bußgeldrahmenbis 30.000 Euro§ 22 ArbZG

Sonntag ist kein Werktag. Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 9 ArbZG grundsätzlich verboten; die Ausnahmen zählt § 10 auf – von Not- und Rettungsdiensten über Gaststätten und Bewachung bis zu Verkehrs- und Versorgungsbetrieben. Wird an einem Sonntag gearbeitet, ist nach § 11 Abs. 3 ArbZG binnen zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren, bei einem auf einen Werktag fallenden Feiertag binnen acht Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Pausen und Ruhezeit begrenzen zusätzlich

Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Pause verlängert also die Anwesenheit, ohne die Arbeitszeit zu erhöhen – deshalb ist eine Schicht von 7 bis 18 Uhr mit einer Stunde Pause zehn Stunden Arbeitszeit und damit gerade noch zulässig, während dieselbe Anwesenheit mit 45 Minuten Pause 10 Stunden 15 Minuten ergibt und die Grenze reißt.

§ 4 ArbZG verlangt mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit und mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause beschäftigt werden. Die Einzelheiten dazu behandelt der Beitrag Pausenregelung nach dem Arbeitszeitgesetz.

Die zweite Begrenzung kommt aus § 5 ArbZG: elf ununterbrochene Stunden Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Rechnerisch bleiben damit in 24 Stunden höchstens 13 Stunden für Arbeitszeit und Pausen zusammen. Wer um 20 Uhr Feierabend macht, darf frühestens um 7 Uhr wieder anfangen – auch dann, wenn der Zehn-Stunden-Tag selbst korrekt war. Die Verkürzung auf zehn Stunden ist nur in bestimmten Bereichen möglich, etwa in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk und in der Landwirtschaft, und nur mit Ausgleich auf zwölf Stunden binnen eines Kalendermonats oder von vier Wochen.

Praxisfall Gastronomie: Ein Abenddienst bis 23 Uhr und ein Frühdienst am nächsten Tag ab 9 Uhr ergeben zehn Stunden Ruhezeit. Zulässig ist das im Gaststättengewerbe nur, wenn die fehlende Stunde binnen eines Monats durch eine Ruhezeit von zwölf Stunden ausgeglichen wird – und der Ausgleich muss dokumentiert sein.

Zwei Jobs, ein Konto

Ein Punkt, der in kleinen Betrieben regelmäßig übersehen wird: § 2 Abs. 1 ArbZG bestimmt ausdrücklich, dass Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Die Zehn-Stunden-Grenze gilt für die Person, nicht für das Arbeitsverhältnis.

Wer im Hauptjob acht Stunden arbeitet, darf im Nebenjob am selben Tag höchstens zwei weitere Stunden arbeiten – und das nur, solange der Durchschnitt hält. Auch die elf Stunden Ruhezeit werden über beide Arbeitsverhältnisse hinweg gemessen. Für den einstellenden Betrieb heißt das: Bei Minijobs, Aushilfen und Zweitbeschäftigungen gehört die Frage nach bestehenden Arbeitsverhältnissen ins Einstellungsgespräch, und die Antwort gehört in die Personalakte. Wer nicht fragt, kann sich später schlecht auf Unkenntnis berufen. Was speziell bei geringfügiger Beschäftigung zu dokumentieren ist, beschreibt Minijob: Arbeitszeit dokumentieren.

Ausnahmen und Sonderfälle

Vier Konstellationen weichen von den Grundregeln ab.

Personen, für die das Gesetz nicht gilt. § 18 ArbZG nimmt leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte aus, ebenso Leiter öffentlicher Dienststellen, Beschäftigte, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen anvertrauten Personen leben und diese eigenverantwortlich betreuen, sowie den liturgischen Bereich der Kirchen. Die Ausnahme ist eng: Wer im Betrieb „Leitung" im Titel trägt, ist damit noch kein leitender Angestellter im Rechtssinn. Der Beitrag Wer ist von der Zeiterfassung ausgenommen? ordnet das ein.

Jugendliche. Für Personen unter 18 Jahren gilt nach § 18 Abs. 2 ArbZG nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz – mit eigenen, deutlich engeren Grenzen. Wer Auszubildende unter 18 beschäftigt, muss dort nachsehen und nicht im ArbZG.

Notfälle und außergewöhnliche Fälle. § 14 ArbZG erlaubt vorübergehende Abweichungen bei Notfällen und bei außergewöhnlichen, unabhängig vom Willen der Beteiligten eintretenden Ereignissen, deren Folgen nicht anders zu beseitigen sind. Auch dann gilt aber die Grenze von 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Ein dauerhafter Personalengpass ist kein Notfall in diesem Sinne.

Tarifvertrag und Behörde. § 7 ArbZG erlaubt Abweichungen durch Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung, unter anderem eine Verlängerung über zehn Stunden hinaus, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. § 15 erlaubt Bewilligungen der Aufsichtsbehörde, etwa für kontinuierliche Schichtbetriebe oder Bau- und Montagestellen. Ohne einen dieser Wege bleibt es bei zehn Stunden.

Was aufgezeichnet werden muss

Die Höchstarbeitszeit ist nur so belastbar wie ihr Nachweis. § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Unabhängig davon besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) die Pflicht, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen. Beides zusammen bedeutet: Ohne Aufzeichnung lässt sich der Ausgleich nach § 3 Satz 2 ArbZG gar nicht führen – man behauptet ihn nur.

Praktisch braucht ein Kleinbetrieb dafür drei Dinge. Erstens eine Erfassung, die Beginn, Ende und Pausen festhält, nicht nur die Tagessumme – ohne Zeitstempel lässt sich die Ruhezeit nicht prüfen. Zweitens einen laufenden Saldo gegen die Sollzeit, damit der Ausgleich sichtbar bleibt, statt am Ende des Halbjahres rekonstruiert zu werden. Drittens eine Warnung, wenn ein Tag über zehn Stunden oder eine Ruhezeit unter elf Stunden läuft – der Verstoß fällt sonst erst auf, wenn er nicht mehr zu heilen ist.

Aplano erfasst über App, Browser oder Tablet-Terminal, führt je Person ein Stundenkonto mit automatischem Abgleich von Soll- und Ist-Zeit und weist im Plan auf Pausen- und Ruhezeitkonflikte nach dem Arbeitszeitgesetz hin; Auswertungen lassen sich nach Person und Zeitraum filtern und als CSV, Excel oder PDF ausgeben. Die Zeiterfassung gehört zum Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026) und lässt sich 14 Tage ohne Kreditkarte testen. Welche Systeme sonst in Frage kommen, zeigt der Systemvergleich; die rechtliche Einordnung der Erfassungspflicht steht unter Pflicht & Rechtslage, der Stand des Reformentwurfs unter Arbeitszeitgesetz 2026.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?

Nach § 3 ArbZG acht Stunden werktäglich. Auf bis zu zehn Stunden kann verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zehn Stunden sind damit die absolute Tagesobergrenze des Regelfalls – und nur zulässig, wenn der Ausgleich tatsächlich stattfindet. Pausen zählen nicht mit.

Wie viele Stunden darf man in der Woche arbeiten?

Werktage sind Montag bis Samstag. Aus acht Stunden an sechs Werktagen ergeben sich 48 Wochenstunden im Regelfall; vorübergehend sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich im Ausgleichszeitraum eingehalten wird. Im Schnitt bleiben es 48 Stunden.

Zählen Pausen zur Arbeitszeit?

Nein. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Wer zehn Stunden arbeitet, muss mindestens 45 Minuten Pause machen und ist damit mindestens 10 Stunden 45 Minuten im Betrieb.

Was gilt bei zwei Jobs?

Die Arbeitszeiten werden zusammengerechnet – § 2 Abs. 1 ArbZG sagt das ausdrücklich. Wer im Hauptjob acht Stunden arbeitet, darf im Nebenjob am selben Tag höchstens zwei weitere Stunden arbeiten. Auch die elf Stunden Ruhezeit gelten über beide Arbeitsverhältnisse hinweg.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit?

Verstöße gegen § 3 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. Wer vorsätzlich Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder beharrlich wiederholt verstößt, macht sich nach § 23 ArbZG strafbar. Adressat ist der Arbeitgeber.

Darf man freiwillig länger arbeiten?

Nein. Die Höchstarbeitszeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten; sie dient dem Arbeitsschutz. Eine Einwilligung der beschäftigten Person macht eine Überschreitung nicht zulässig, und die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Das gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit und Gleitzeit.

Gilt die Grenze auch bei Teilzeit und Minijob?

Ja. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hängen nicht vom Umfang der vereinbarten Arbeitszeit ab. Sie werden bei Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten nur seltener erreicht – außer bei mehreren Arbeitsverhältnissen, denn dann werden die Zeiten addiert.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer — acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf zehn Stunden bei Ausgleich binnen sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.
  2. § 2 ArbZG – Begriffsbestimmungen — Arbeitszeit ohne Ruhepausen; Zusammenrechnung bei mehreren Arbeitgebern.
  3. § 4 ArbZG – Ruhepausen und § 5 ArbZG – Ruhezeit.
  4. § 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung — mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage, Ersatzruhetage.
  5. § 14 ArbZG – Außergewöhnliche Fälle, § 7 ArbZG – Abweichende Regelungen und § 15 ArbZG – Bewilligung.
  6. § 18 ArbZG – Nichtanwendung des Gesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetz.
  7. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise, § 22 und § 23 ArbZG.
  8. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Einführung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit.
  9. Aplano: Zeiterfassung und Preise, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 6. September 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten. Anbieterangaben sind Momentaufnahmen und können sich ändern.