Das Wichtigste in Kürze
Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung – befristet statt entgeltbegrenzt. Genau daraus folgen ihre Dokumentationspflichten.
- Drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, von vornherein begrenzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
- Keine Verdienstgrenze – die Höhe des Entgelts ist grundsätzlich unerheblich.
- Berufsmäßigkeit prüfen, sobald der Verdienst über 603 Euro im Monat liegt (Geringfügigkeitsgrenze 2026).
- Alle Beschäftigungen des Jahres werden addiert – auch die bei anderen Arbeitgebern.
- Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Tagen, zwei Jahre aufbewahren.
- Mindestlohn gilt: 13,90 Euro seit dem 1. Januar 2026, ab 1. Januar 2027 14,60 Euro.
- Bußgeldrahmen: bis 30.000 Euro für fehlende Aufzeichnungen, bis 500.000 Euro bei Mindestlohnverstößen.
Was eine kurzfristige Beschäftigung ausmacht
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV definiert sie über die Zeit, nicht über das Geld: Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist – und zwar von vornherein, entweder durch Vertrag oder nach der Eigenart der Tätigkeit. Eine unbefristet begonnene Aushilfe, die zufällig nach sechs Wochen endet, ist keine kurzfristige Beschäftigung; die Befristung muss vor Beginn feststehen.
Die Folge ist die Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beitragsfrei ist die Beschäftigung damit aber nicht vollständig: Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung und zur Insolvenzgeldumlage fallen an, die Unfallversicherung ohnehin. Steuerlich wird individuell nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet oder – unter den engen Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG – pauschal mit 25 Prozent.
Für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft wurde die Zeitgrenze zum Jahr 2026 angehoben: Dort sind bis zu 90 Arbeitstage beziehungsweise 15 Wochen möglich. Außerhalb der Landwirtschaft bleibt es bei 70 Tagen.
Drei Monate oder 70 Tage: richtig zählen
Welche der beiden Grenzen gilt, richtet sich nach dem Wochenrhythmus. Wird an mindestens fünf Tagen pro Woche gearbeitet, wird nach Monaten gerechnet; bei weniger als fünf Tagen pro Woche nach Arbeitstagen. Als Arbeitstag zählt jeder Tag, an dem gearbeitet wird – unabhängig davon, ob es zwei oder zehn Stunden waren. Der halbe Samstag im Verkauf kostet denselben Tag wie die Zehn-Stunden-Schicht auf dem Feld.
| Konstellation | Maßgebliche Grenze | Zählweise | Typischer Fehler |
|---|---|---|---|
| Vollzeit-Aushilfe, 5 Tage/Woche | 3 Monate | Kalendermonate ab Beginn | Verlängerung um „nur zwei Wochen" |
| Aushilfe an 2 bis 4 Tagen/Woche | 70 Arbeitstage | tatsächlich gearbeitete Tage | Stunden statt Tage gezählt |
| Mehrere Einsätze über das Jahr verteilt | 70 Arbeitstage | Summe aller Einsätze im Kalenderjahr | jeder Einsatz einzeln betrachtet |
| Vorbeschäftigung bei anderem Arbeitgeber | 70 Arbeitstage | arbeitgeberübergreifend addiert | nicht abgefragt, nicht dokumentiert |
| Saisonarbeit in der Landwirtschaft | 90 Arbeitstage / 15 Wochen (ab 2026) | wie oben, erweiterte Grenze | Übertragung auf andere Branchen |
Der arbeitgeberübergreifende Zähler ist der gefährlichste Punkt. Wer im Frühjahr 40 Tage in einer Gärtnerei gearbeitet hat und im Sommer weitere 40 Tage in der Gastronomie, reißt die Grenze im zweiten Arbeitsverhältnis – und dieses wird rückwirkend ab dem ersten Tag sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge schuldet der Arbeitgeber, auch den Arbeitnehmeranteil, wenn der Rückgriff nicht mehr möglich ist. Deshalb gehört in jede Einstellung ein schriftlicher Fragebogen zu Vorbeschäftigungen des laufenden Kalenderjahres, und die Antwort gehört in die Entgeltunterlagen.
Berufsmäßigkeit: die Prüfung ab 603 Euro
Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig heißt: Sie ist für die betreffende Person wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung, dient also der Sicherung des Lebensunterhalts. Solange das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro (Stand 2026) nicht übersteigt, muss die Frage nicht weiter geprüft werden. Darüber schon – und dann entscheidet der Status der Person.
| Person | Berufsmäßig? | Folge |
|---|---|---|
| Schülerin, Studentin zwischen zwei Semestern | nein | kurzfristige Beschäftigung möglich |
| Rentnerin mit Altersrente | in der Regel nein | kurzfristige Beschäftigung möglich |
| Person in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub | in der Regel nein | kurzfristige Beschäftigung möglich |
| Arbeitsuchend gemeldete Person | ja | versicherungspflichtig ab dem ersten Tag |
| Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn | ja | versicherungspflichtig, Übergangszeit gilt als berufsmäßig |
| Haupterwerb daneben, Aushilfe als Zweitjob | nein, wenn untergeordnet | Einzelfallprüfung dokumentieren |
Die Prüfung ist keine Formalie: Fällt sie im Nachhinein anders aus, wird das Arbeitsverhältnis rückwirkend beitragspflichtig. Dokumentiert wird sie mit demselben Fragebogen, der auch die Vorbeschäftigungen abfragt – Status, bisherige Einsätze im Kalenderjahr, Erklärung zur Weiterbeschäftigung.
Abgrenzung zum Minijob
Beide Formen sind geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV, aber sie funktionieren gegenläufig: Der Minijob ist im Entgelt begrenzt und zeitlich offen, die kurzfristige Beschäftigung im Zeitraum begrenzt und im Entgelt offen.
| Merkmal | Minijob (Entgeltgeringfügigkeit) | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|
| Grenze | 603 Euro Monatsverdienst | 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr |
| Dauer | unbefristet möglich | von vornherein befristet |
| Verdienst | begrenzt | unbegrenzt |
| Arbeitgeberabgaben | Pauschalbeiträge zur KV/RV, Steuer, Umlagen | nur Umlagen und Unfallversicherung |
| Rentenversicherung | pflichtig mit Befreiungsmöglichkeit | frei |
| Aufzeichnungspflicht | § 17 Abs. 1 MiLoG | § 17 Abs. 1 MiLoG |
| Mindestlohn | ja | ja |
Für die tägliche Dokumentation ist der Unterschied gering – beide Formen unterliegen derselben Aufzeichnungspflicht. Was beim Minijob im Detail zu beachten ist, behandelt Minijob: Arbeitszeit dokumentieren.
Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG
§ 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV – also bei Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Frist beträgt sieben Tage ab dem Tag der Arbeitsleistung, die Aufbewahrungsdauer mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Dieselbe Pflicht gilt für alle Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen des § 2a SchwarzArbG.
| Anforderung | Erfüllt | Nicht erfüllt |
|---|---|---|
| Beginn der täglichen Arbeitszeit | „07:00" | „früh angefangen" |
| Ende der täglichen Arbeitszeit | „15:30" | — |
| Dauer | „8,0 Stunden ohne Pause" | nur Monatssumme |
| Zeitpunkt der Aufzeichnung | spätestens am siebten Tag danach | Sammelerfassung zum Monatsende |
| Aufbewahrung | mindestens zwei Jahre, im Inland vorlegbar | Zettel in der Schublade der Filiale |
| Form | Papier oder digital, lesbar und unveränderbar nachvollziehbar | nachträglich überschriebene Excel-Datei ohne Historie |
In den Branchen des § 2a SchwarzArbG – unter anderem Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions- und Logistikgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft – kommt die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV hinzu: Sie muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt werden, also am ersten Arbeitstag vor Arbeitsbeginn. Zusätzlich müssen die Beschäftigten dort Ausweispapiere mitführen.
Die Aufbewahrung selbst behandelt der Beitrag Arbeitszeitnachweise aufbewahren; er ordnet die zwei Jahre nach MiLoG gegen die längeren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fristen ein.
Was bei einer Prüfung verlangt wird
Geprüft wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, in der Regel unangekündigt und häufig dort, wo Saisonkräfte arbeiten: Baustelle, Feld, Küche, Messehalle. Verlangt werden die Arbeitszeitaufzeichnungen der letzten Monate, die Arbeitsverträge, die Lohnabrechnungen und der Nachweis der Anmeldung. Wer die Unterlagen erst zusammensuchen muss, hat bereits ein Problem – § 17 verlangt die Bereithaltung im Inland in deutscher Sprache.
Die Bußgeldrahmen sind deutlich: Fehlende, fehlerhafte oder nicht rechtzeitige Aufzeichnungen können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden, die Unterschreitung des Mindestlohns mit bis zu 500.000 Euro. Hinzu kommt bei rückwirkender Versicherungspflicht die Beitragsnachforderung, für die der Betrieb allein einsteht. Was Prüfer im Detail sehen wollen, beschreibt auch der Beitrag Arbeitszeitbetrug erkennen und vermeiden aus der Gegenrichtung – dort geht es um die Belastbarkeit der Daten selbst.
Was das Zeiterfassungssystem leisten muss
Für Aushilfen gelten dieselben Anforderungen wie für die Stammbelegschaft, plus zwei Besonderheiten: Der Tagezähler und die kurze Verweildauer im Betrieb.
Erstens ein Zähler je Person und Kalenderjahr. Er muss beim Einplanen sichtbar sein, nicht in der Jahresauswertung – 70 Tage sind bei einem Einsatz an drei Tagen pro Woche nach knapp einem halben Jahr erreicht. Zweitens tagesgenaue Stempelzeiten statt Tagessummen, sonst lässt sich weder die Pausenregel noch der Mindestlohn belegen. Drittens eine Erfassung ohne Einrichtungsaufwand: Wer für zwei Wochen kommt, bekommt keine Schulung – die Erfassung muss über ein gemeinsames Terminal oder einen Ein-Klick-Zugang funktionieren. Viertens ein Export, der die geforderten Angaben je Person und Tag in einem Zug ausgibt.
Aplano erfasst über App, Browser oder Tablet-Terminal – für wechselnde Aushilfen ist das Terminal der praktikable Weg, weil niemand ein eigenes Gerät einrichten muss. Beginn, Ende und Pausen werden je Tag gespeichert, Auswertungen lassen sich nach Person und Zeitraum filtern und als CSV, Excel oder PDF ausgeben; Korrekturen bleiben nachvollziehbar. Die Zeiterfassung gehört zum Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026) und lässt sich 14 Tage ohne Kreditkarte testen. Den Tagezähler für die 70-Tage-Grenze führt allerdings kein Zeiterfassungssystem von allein – er gehört als Feld in die Personalakte und wird bei jeder Verlängerung neu geprüft. Welche Systeme sonst in Frage kommen, zeigt der Systemvergleich, die Kostenseite der Kostenüberblick; die rechtliche Einordnung der Erfassungspflicht steht unter Pflicht & Rechtslage.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Wie viele Tage darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Welche Grenze gilt, hängt vom Wochenrhythmus ab: Bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche wird nach Monaten gerechnet, sonst nach Arbeitstagen. Die Begrenzung muss von vornherein feststehen – vertraglich oder nach der Eigenart der Tätigkeit.
Gibt es eine Verdienstgrenze?
Nein. Die Höhe des Entgelts ist grundsätzlich unerheblich. Übersteigt der Verdienst aber die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat (Stand 2026), muss dokumentiert geprüft werden, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird – sonst entfällt die Versicherungsfreiheit rückwirkend.
Muss die Arbeitszeit von Aushilfen aufgezeichnet werden?
Ja. § 17 Abs. 1 MiLoG verlangt bei geringfügig Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, aufgezeichnet spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung und mindestens zwei Jahre aufbewahrt. In den Branchen des § 2a SchwarzArbG gilt das für alle Beschäftigten.
Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet?
Ja, alle Einsätze eines Kalenderjahres – auch bei anderen Arbeitgebern. Deshalb gehört die Frage nach Vorbeschäftigungen in den Personalfragebogen. Wird die Grenze überschritten, wird das laufende Arbeitsverhältnis von Beginn an sozialversicherungspflichtig.
Gilt der Mindestlohn auch für Saisonkräfte?
Ja. Er beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die Arbeitszeitaufzeichnung ist der Nachweis, dass er eingehalten wurde – ohne sie lässt sich der Stundenlohn nicht belegen.
Zählt ein angefangener Arbeitstag voll?
Ja. Für die 70-Tage-Grenze zählt jeder Tag, an dem gearbeitet wird, unabhängig von der Stundenzahl. Zwei Stunden am Samstag verbrauchen denselben Tag wie eine volle Schicht.
Was droht bei fehlenden Aufzeichnungen?
Bis zu 30.000 Euro Bußgeld für Verstöße gegen § 17 MiLoG und bis zu 500.000 Euro bei Unterschreitung des Mindestlohns. Hinzu kommen Beitragsnachforderungen, wenn die Versicherungsfreiheit rückwirkend entfällt.
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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung — drei Monate oder 70 Arbeitstage, von vornherein begrenzt, keine Berufsmäßigkeit.
- § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, sieben Tage Frist, zwei Jahre Aufbewahrung.
- § 2a SchwarzArbG — Wirtschaftsbereiche mit Ausweismitführungs- und erweiterter Aufzeichnungspflicht; § 28a Abs. 4 SGB IV — Sofortmeldung.
- § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften — bis 30.000 Euro für Aufzeichnungsverstöße, bis 500.000 Euro bei Mindestlohnunterschreitung.
- § 40a EStG — Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung.
- Deutsche Rentenversicherung: Kurzfristige Beschäftigung — Zeitgrenzen, Zusammenrechnung, Berufsmäßigkeit.
- Haufe: Saisonarbeit – die wichtigsten Regeln zur Sozialversicherung — erweiterte Zeitgrenze von 90 Arbeitstagen bzw. 15 Wochen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft ab 2026.
- AOK für Arbeitgeber: Kurzfristige Beschäftigung — Zeitgrenzen und Prüfschritte, abgerufen September 2026.
- Aplano: Zeiterfassung und Preise, abgerufen September 2026.
Redaktionell geprüft am 9. September 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall ist die Einzugsstelle zuständig. Anbieterangaben sind Momentaufnahmen und können sich ändern.