Das Wichtigste in Kürze
Überstunden verfallen nicht automatisch. Ohne besondere Regelung verjährt die Vergütung nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig wurde (§§ 195, 199 BGB). Früher erlöschen sie nur über eine wirksame Ausschlussfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag – und die Hürden für deren Wirksamkeit sind hoch.
- Verjährung: Überstunden aus März 2026 verjähren mit Ablauf des 31.12.2029.
- Ausschlussfrist: im Formularvertrag mindestens drei Monate je Stufe (BAG 5 AZR 572/04); kürzere Fristen entfallen ganz.
- Pflichtausnahmen: Ohne Ausnahme für den Mindestlohn ist die Klausel bei Verträgen ab 2015 insgesamt unwirksam (BAG 9 AZR 162/18); ohne Ausnahme für Vorsatz ist sie nichtig (BAG 8 AZR 58/20, § 202 BGB).
- Arbeitszeitkonto: Ein vorbehaltlos mitgeteilter Saldo gilt als unstreitig und muss nicht erneut geltend gemacht werden (BAG 5 AZR 521/09).
- Nachweis: Die beschäftigte Person muss Leistung und Veranlassung der Überstunden darlegen; die Erfassungspflicht ändert daran nichts (BAG 5 AZR 359/21).
Wann verjähren Überstunden?
Ohne besondere Regelung verjährt der Anspruch auf Überstundenvergütung nach drei Jahren. Die Frist beginnt nicht mit der einzelnen Überstunde, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die beschäftigte Person die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Bei Überstunden ist diese Kenntnis praktisch immer gegeben, weil die Person selbst gearbeitet hat.
Entstanden im Sinne der Verjährung ist der Vergütungsanspruch mit seiner Fälligkeit. Bei monatlicher Vergütung ist das in der Regel der vereinbarte Zahltag für den Monat, in dem die Überstunden geleistet wurden (§ 614 BGB). Ein Beispiel:
| Überstunden geleistet | Fällig | Verjährung beginnt | Verjährt mit Ablauf |
|---|---|---|---|
| März 2026 | Zahltag für März 2026 | 31.12.2026 | 31.12.2029 |
| Dezember 2026, Zahltag im Januar 2027 | Januar 2027 | 31.12.2027 | 31.12.2030 |
| Guthaben im Arbeitszeitkonto, Ausgleich zum 30.06.2027 vereinbart | Mit dem vereinbarten Ausgleichszeitpunkt bzw. bei Ende des Arbeitsverhältnisses | 31.12.2027 | 31.12.2030 |
Das zweite Beispiel zeigt die Falle beim Jahreswechsel: Wird der Dezember erst im Januar abgerechnet, verschiebt sich der gesamte Verjährungslauf um ein Jahr. Gehemmt wird die Verjährung unter anderem durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB) und durch Klageerhebung (§ 204 BGB). Ein formloses Schreiben der beschäftigten Person hält die Verjährung dagegen nicht auf – anders als bei einer Ausschlussfrist, bei der genau dieses Schreiben ausreicht.
Für Kleinbetriebe bedeutet das: Ohne wirksame Ausschlussfrist können Überstunden aus drei vollen Kalenderjahren plus dem laufenden Jahr nachgefordert werden – auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Zeitaufzeichnungen von zwei Jahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG) ist kürzer als dieser Zeitraum. Wer nach zwei Jahren löscht, kann ältere Forderungen nicht mehr anhand eigener Daten prüfen. Die Fristen im Einzelnen erläutert der Beitrag Arbeitszeitnachweise aufbewahren.
Was ist eine Ausschlussfrist?
Eine Ausschlussfrist – auch Verfallfrist oder Verfallklausel genannt – lässt einen Anspruch erlöschen, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Fälligkeit geltend gemacht wird. Anders als die Verjährung, die nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, beseitigt die Ausschlussfrist den Anspruch selbst. Das Gericht berücksichtigt sie von Amts wegen; der Arbeitgeber muss sich nicht ausdrücklich darauf berufen.
Ausschlussfristen sind gesetzlich nicht vorgesehen, sondern werden vereinbart: im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. In der Praxis begegnen zwei Formen:
- Einstufige Klausel. Der Anspruch muss innerhalb der Frist gegenüber der anderen Seite geltend gemacht werden, etwa in Textform. Danach ist er gesichert und unterliegt nur noch der Verjährung.
- Zweistufige Klausel. Nach der außergerichtlichen Geltendmachung folgt eine zweite Frist: Lehnt die Gegenseite ab oder äußert sie sich nicht, muss der Anspruch binnen dieser Frist eingeklagt werden.
Ausschlussfristen wirken in beide Richtungen. Sie erfassen die Überstundenvergütung der Beschäftigten ebenso wie Rückforderungen des Betriebs, etwa bei überzahltem Lohn. Eine Klausel, die nur die Ansprüche der beschäftigten Person verfallen lässt, ist in einem vorformulierten Vertrag unwirksam (BAG, Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04).
Für die Geltendmachung genügt ein Schreiben, das den Anspruch nach Grund und ungefährer Höhe bezeichnet und erkennen lässt, dass Erfüllung verlangt wird. Eine E-Mail mit der Aufstellung der Überstunden reicht, wenn der Vertrag Textform vorsieht. Strengere Formerfordernisse als die Textform sind in vorformulierten Verträgen seit dem 01.10.2016 unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB); ältere Klauseln verlangen häufig noch „schriftlich“.
Wann ist eine Ausschlussklausel unwirksam?
Die meisten Arbeitsverträge in Kleinbetrieben sind Formularverträge. Sie unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, und an ihr scheitern Ausschlussklauseln in der Praxis häufig. Ist die Klausel unwirksam, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt – sie entfällt, und es gilt allein die dreijährige Verjährung. Fünf Prüfpunkte entscheiden:
| Prüfpunkt | Anforderung | Folge bei Verstoß |
|---|---|---|
| Fristlänge | Mindestens drei Monate ab Fälligkeit, bei zweistufigen Klauseln für jede Stufe (BAG 5 AZR 572/04; 5 AZR 52/05) | Klausel insgesamt unwirksam |
| Mindestlohn | Gesetzlicher Mindestlohn ausdrücklich ausgenommen (§ 3 MiLoG) | Bei Verträgen ab 01.01.2015 insgesamt unwirksam (BAG 9 AZR 162/18) |
| Vorsatzhaftung | Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung ausgenommen (§ 202 Abs. 1 BGB) | Nichtig (BAG 8 AZR 58/20) |
| Gegenseitigkeit | Frist gilt für beide Vertragsparteien | Unwirksam (BAG 5 AZR 545/04) |
| Form | Geltendmachung höchstens in Textform verlangt (§ 309 Nr. 13 BGB, Verträge ab 01.10.2016) | Unwirksam |
Besonders folgenreich ist der Mindestlohn-Punkt. Nach § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die die Geltendmachung des Mindestlohns beschränken, „insoweit“ unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus für Verträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, einen strengeren Schluss gezogen: Eine vorformulierte Klausel, die den Mindestlohn nicht ausnimmt, ist intransparent und damit insgesamt unwirksam – sie kann also auch Ansprüche oberhalb des Mindestlohns nicht mehr ausschließen (Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18). Für ältere Verträge hat das Gericht diese Frage offengelassen.
Ähnlich verhält es sich mit der Vorsatzhaftung. Bis 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht weite Klauseln dahin ausgelegt, dass sie Vorsatzfälle ohnehin nicht erfassen. Mit Urteil vom 26.11.2020 (8 AZR 58/20) hat es diese Linie aufgegeben: Eine Klausel, die „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, schließt auch die Haftung für Vorsatz ein und verstößt damit gegen § 202 Abs. 1 BGB. Viele ältere Musterklauseln sind deshalb nach heutigem Stand nicht mehr tragfähig.
Was gilt bei Ausschlussfristen im Tarifvertrag?
Tarifliche Ausschlussfristen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, wenn der Tarifvertrag kraft Mitgliedschaft oder Allgemeinverbindlichkeit unmittelbar gilt. Sie dürfen deshalb auch kürzer als drei Monate sein und müssen den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen; § 3 MiLoG schützt den Mindestlohnanteil trotzdem. Nimmt ein Arbeitsvertrag einen Tarifvertrag nur in Bezug, kommt es auf die Art der Bezugnahme an – hier lohnt ein genauer Blick.
Zwei gesetzliche Regeln begrenzen den Spielraum: Für tarifliche Rechte können Ausschlussfristen nur im Tarifvertrag selbst vereinbart werden (§ 4 Abs. 4 Satz 3 TVG) – eine kürzere Frist im Arbeitsvertrag greift für sie nicht. Für Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, etwa in Branchen mit eigenem Branchenmindestlohn, muss die tarifliche Ausschlussfrist mindestens sechs Monate betragen (§ 9 Satz 3 AEntG).
Für Kleinbetriebe ohne Tarifbindung ist der Abschnitt dennoch relevant: Viele Formularverträge verweisen auf einen Branchentarifvertrag. Dann kann dessen Ausschlussfrist gelten, auch wenn der Betrieb selbst nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist.
Verfallen Stunden im Arbeitszeitkonto?
Stunden auf einem Arbeitszeitkonto sind ein anderer Ausdruck des Vergütungsanspruchs. Sie verfallen nicht dadurch, dass sie lange auf dem Konto stehen. Zwei Regeln aus der Rechtsprechung sind für die Praxis entscheidend:
- Ein mitgeteilter Saldo gilt als unstreitig. Teilt der Betrieb den Stand des Arbeitszeitkontos ohne Vorbehalt mit – etwa auf der Lohnabrechnung oder in einem Monatsauszug –, ist das Guthaben ebenso streitlos gestellt wie ein ausgewiesener Lohnbetrag. Eine erneute Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist ist dann nicht nötig (BAG, Urteil vom 28.07.2010 – 5 AZR 521/09).
- Eine Kappung beseitigt den Vergütungsanspruch nicht ohne Weiteres. Regelungen, nach denen Stunden oberhalb einer Grenze nicht gutgeschrieben werden, betreffen die Arbeitszeitverteilung, nicht die Vergütung. Für eine Gleitzeit-Betriebsvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass die Kappung die Pflicht zur Vergütung der gekappten Stunden unberührt lässt (Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 40/12).
Daraus folgt eine klare Empfehlung: Eine Obergrenze ist sinnvoll, aber als Steuerungsinstrument – bei ihrem Erreichen wird Ausgleich verpflichtend, nicht gestrichen. Wie Obergrenze, Ausgleichszeitraum und Jahresrest zusammenspielen, zeigt der Beitrag Stundenkonto und Überstunden im Kleinbetrieb; die Gegenrichtung behandelt Minusstunden im Arbeitszeitkonto.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich ein verbliebenes Guthaben in einen Geldanspruch. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine vertragliche Ausschlussfrist – sofern der Saldo nicht bereits streitlos gestellt war – und die Verjährung beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.
Wer muss Überstunden beweisen?
Wer Überstundenvergütung verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast – und zwar in zwei Stufen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Verteilung 2022 ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21):
| Stufe | Was die beschäftigte Person darlegen muss | Was der Betrieb erwidern muss |
|---|---|---|
| 1. Leistung | An welchen Tagen von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung bereitgehalten wurde | Substantiiert, welche Arbeiten zugewiesen wurden und an welchen Tagen die Person davon abwich |
| 2. Veranlassung | Dass der Arbeitgeber die Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder dass sie zur Erledigung der Arbeit notwendig waren | Ein pauschales Bestreiten genügt nicht, wenn die Anordnung konkret behauptet wird |
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet hat (Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21), ändert an dieser Verteilung nichts. Sie dient dem Gesundheitsschutz, nicht der Vergütung. Im entschiedenen Fall reichte die bloße Aufzeichnung von Kommen und Gehen nicht aus, um eine Billigung der Überstunden zu belegen.
Für den Betrieb ist die Zeiterfassung trotzdem kein neutrales Element. Sie erleichtert der beschäftigten Person die erste Stufe erheblich, weil Beginn und Ende für jeden Tag vorliegen. Und wer Überstunden über Wochen sieht und nicht reagiert, nähert sich der Duldung. Umgekehrt schützt eine saubere Erfassung den Betrieb: Mit Pausenbuchungen, einem nachvollziehbaren Änderungsverlauf und einem dokumentierten Freigabeweg für Überstunden lässt sich eine pauschale Nachforderung zügig prüfen. Wie Überstunden von Mehrarbeit abzugrenzen sind, erläutert der Beitrag Mehrarbeit und Überstunden.
Praxis-Tabelle: Fristen im Kleinbetrieb
Die folgende Übersicht bündelt die Fristen, die bei Überstunden im Kleinbetrieb tatsächlich eine Rolle spielen, und die jeweils sinnvolle Reaktion.
| Frist | Dauer und Beginn | Wer muss handeln | Was tun |
|---|---|---|---|
| Verjährung (§§ 195, 199 BGB) | Drei Jahre ab Schluss des Jahres der Fälligkeit | Beschäftigte Person, spätestens per Klage oder Verhandlung | Zeitdaten mindestens bis Ablauf der Verjährung aufbewahren |
| Vertragliche Ausschlussfrist, erste Stufe | Laut Vertrag, mindestens drei Monate ab Fälligkeit | Beschäftigte Person (für Rückforderungen: der Betrieb) | Eingang von Forderungen mit Datum festhalten; Klausel gegen die fünf Prüfpunkte prüfen |
| Vertragliche Ausschlussfrist, zweite Stufe | Laut Vertrag, mindestens drei Monate ab Ablehnung oder Schweigen | Beschäftigte Person per Klage | Forderung innerhalb der ersten Stufe ausdrücklich beantworten, Ablehnung begründen |
| Tarifliche Ausschlussfrist | Laut Tarifvertrag, auch kürzer; für AEntG-Mindestentgelte mindestens sechs Monate | Beide Seiten | Prüfen, ob und wie der Tarifvertrag gilt oder in Bezug genommen ist |
| Mindestlohnanteil (§ 3 MiLoG) | Kein Verfall durch Ausschlussfrist, nur Verjährung | – | Auch bei abgelaufener Frist mindestens 13,90 € je Stunde (Stand 2026) einkalkulieren |
| Aufbewahrung (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG) | Zwei Jahre | Betrieb | Löschkonzept an der Verjährung ausrichten, nicht nur an der Mindestfrist |
| Arbeitszeitkonto | Fälligkeit zum Ausgleichszeitpunkt oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses | Betrieb (Ausgleich planen) | Monatlich Saldo mitteilen, Obergrenze mit Ausgleichspflicht statt Streichung |
Drei Gewohnheiten senken das Risiko spürbar: Überstunden werden nur nach Freigabe gebucht und mit dieser Freigabe dokumentiert; der Saldo wird jeden Monat mitgeteilt und ausgeglichen, bevor er wächst; und Forderungen ausgeschiedener Beschäftigter werden binnen weniger Tage beantwortet, damit Fristen sauber nachvollziehbar bleiben.
Nächster Schritt
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Wer Überstunden mit Freigabe bucht und den Kontostand monatlich ausweist, kann Nachforderungen in Minuten statt in Wochen prüfen. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit; Zeiterfassung, Stundenkonten und Dienstplan liegen in einer Oberfläche.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Verfallen Überstunden automatisch?
Nein. Ohne besondere Regelung gilt nur die gesetzliche Verjährung: drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 195, 199 BGB). Schneller verfallen Überstunden nur über eine wirksame Ausschlussfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag oder über eine wirksame Ausgleichsregel im Arbeitszeitkonto.
Wie lange muss eine Ausschlussfrist mindestens sein?
In vorformulierten Arbeitsverträgen mindestens drei Monate je Stufe. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzere Fristen als unangemessene Benachteiligung gewertet (Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04; für einstufige Klauseln Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05). Eine zu kurze Frist wird nicht auf drei Monate verlängert, sondern fällt ganz weg; dann gilt die Verjährung.
Ist eine Ausschlussklausel ohne Mindestlohn-Ausnahme wirksam?
Bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, in der Regel nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat eine vorformulierte Klausel, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, wegen Intransparenz insgesamt für unwirksam erklärt (Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18). Die Klausel kann sich dann auch für Überstunden oberhalb des Mindestlohns nicht mehr auswirken.
Muss auch die Haftung für Vorsatz ausgenommen sein?
Ja. Nach dem Urteil vom 26.11.2020 (8 AZR 58/20) ist eine vorformulierte Verfallklausel, die auch Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung erfasst, wegen § 202 Abs. 1 BGB nichtig. Wirksame Klauseln nehmen deshalb Mindestlohn, Vorsatz und in der Regel auch Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausdrücklich aus.
Wer muss im Streit beweisen, dass Überstunden geleistet wurden?
Die Person, die Vergütung verlangt. Sie muss darlegen, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet hat, und zusätzlich, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder dass sie notwendig waren. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert an dieser Verteilung nichts (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21).
Wie lange sollte ein Kleinbetrieb Zeitaufzeichnungen aufbewahren?
Gesetzlich vorgeschrieben sind zwei Jahre (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG). Weil Überstundenansprüche ohne wirksame Ausschlussfrist erst nach drei Jahren ab Jahresende verjähren, ist eine Aufbewahrung bis zum Ablauf der Verjährung sinnvoll, um Forderungen prüfen und abwehren zu können.
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 195 BGB, § 199 BGB, § 203 BGB und § 204 BGB — regelmäßige Verjährung von drei Jahren, Beginn mit Schluss des Jahres, Hemmung durch Verhandlungen und Klage.
- § 202 BGB und § 309 Nr. 13 BGB — keine Erleichterung der Haftung für Vorsatz im Voraus; höchstens Textform für Anzeigen und Erklärungen in AGB.
- BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 — Mindestfrist von drei Monaten bei zweistufigen Ausschlussklauseln in Formularverträgen; keine geltungserhaltende Reduktion. Ergänzend BAG, Urteile vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 (einstufige Klauseln) und vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04 (einseitige Klauseln).
- BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 und § 3 MiLoG — Verfallklausel ohne Mindestlohn-Ausnahme bei Verträgen nach dem 31.12.2014 insgesamt unwirksam.
- BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 — Verfallklausel, die auch Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung erfasst, ist nach § 134 BGB i. V. m. § 202 Abs. 1 BGB nichtig.
- § 4 Abs. 4 TVG und § 9 AEntG — Ausschlussfristen für tarifliche Rechte nur im Tarifvertrag; mindestens sechs Monate für AEntG-Mindestentgelte.
- BAG, Urteil vom 28.07.2010 – 5 AZR 521/09 — vorbehaltlose Mitteilung des Arbeitszeitkonto-Saldos stellt diesen streitlos; BAG, Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 40/12 — Kappungsregelung in der Gleitzeit.
- BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 — abgestufte Darlegungslast im Überstundenprozess; keine Änderung durch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 16 Abs. 2 ArbZG — zwei Jahre Aufbewahrung.
- Aplano: Zeiterfassung und Preise, abgerufen Oktober 2026.
Redaktionell geprüft am 13. Oktober 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; ob eine Ausschlussklausel wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut, vom Datum des Vertragsschlusses und von einem etwa geltenden Tarifvertrag ab. Anbieterangaben sind Momentaufnahmen und können sich ändern.