Das Wichtigste in Kürze
Überstunden sind Arbeitsstunden über der individuell vereinbarten Arbeitszeit aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Mehrarbeit ist Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden je Werktag nach § 3 ArbZG – sofern ein Tarifvertrag den Begriff nicht anders belegt. Dieselbe Stunde kann beides, nur eines oder keines von beiden sein.
- Bezugsgröße: bei Überstunden der Vertrag (bei 30 Wochenstunden ab der 31. Stunde), bei Mehrarbeit das Gesetz (ab der neunten Stunde am Werktag).
- Anordnung: Überstunden nur mit Rechtsgrundlage im Vertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung; Arbeit über zehn Stunden am Tag auch mit Einverständnis grundsätzlich nicht.
- Vergütung: kein gesetzlicher Zuschlag; Grundvergütung nach § 612 BGB in der Regel geschuldet; Zuschlagsschwellen für Teilzeitkräfte anteilig (BAG 8 AZR 370/20, 5 AZR 118/23).
- Schwerbehinderte: Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen (§ 207 SGB IX) – gemeint ist Arbeit über acht Stunden werktäglich, nicht jede Überstunde.
- Aufzeichnung: § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt ausdrücklich die Zeit über acht Stunden werktäglich, zwei Jahre Aufbewahrung; nach BAG 1 ABR 22/21 ohnehin die gesamte Arbeitszeit.
Zwei Begriffe, zwei Messlatten
Das Gesetz kennt keine allgemeine Legaldefinition von „Überstunden“ und „Mehrarbeit“. Die Abgrenzung hat sich in Rechtsprechung und Literatur herausgebildet und wird in einzelnen Gesetzen vorausgesetzt, etwa in § 207 SGB IX. Der Kern: Überstunden überschreiten eine individuelle Grenze, Mehrarbeit eine gesetzliche. Daraus folgen unterschiedliche Fragen – die eine betrifft Geld und Vertrag, die andere Gesundheitsschutz und Bußgeld.
| Merkmal | Überstunden | Mehrarbeit |
|---|---|---|
| Grenze | individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit | gesetzliche Höchstarbeitszeit: 8 Stunden je Werktag (§ 3 Satz 1 ArbZG) |
| Rechtsquelle | Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung | Arbeitszeitgesetz; Sonderregeln in MuSchG, JArbSchG, SGB IX |
| Schutzrichtung | Leistung und Gegenleistung, also Vergütung | Gesundheitsschutz, öffentlich-rechtlich überwacht |
| Abweichung durch Vereinbarung | ja, im Rahmen von AGB-Kontrolle und Tarifvertrag | nur in den gesetzlich zugelassenen Grenzen (§ 7 ArbZG, Tarifvertrag) |
| Typische Folge bei Fehlern | Nachzahlung von Vergütung und Zuschlägen | Bußgeld nach § 22 ArbZG bis 30.000 €; bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung oder beharrlicher Wiederholung Straftat (§ 23) |
| Aufzeichnung | Grundlage für Stundenkonto und Entgelt | ausdrücklich nach § 16 Abs. 2 ArbZG, zwei Jahre aufbewahren |
Wichtig für die Praxis: Die Begriffe überlappen sich, sind aber nicht deckungsgleich. Eine Vollzeitkraft mit acht Stunden täglich, die neun Stunden arbeitet, leistet eine Überstunde, die zugleich Mehrarbeit ist. Eine Teilzeitkraft mit fünf Stunden täglich, die sieben Stunden arbeitet, leistet zwei Überstunden, aber keine Mehrarbeit. Und wer vertraglich 45 Stunden auf sechs Werktage verteilt arbeitet, leistet weder Überstunden noch Mehrarbeit. Viele Arbeitsverträge und auch der Beitrag zum Stundenkonto im Kleinbetrieb verwenden „Mehrarbeit“ umgangssprachlich als Oberbegriff für jede Arbeit über dem Soll; für Rechtsfragen lohnt sich die genaue Zuordnung.
Mehrarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind Montag bis Samstag; daraus ergibt sich die gesetzliche Wochengrenze von 48 Stunden im Durchschnitt und vorübergehend bis zu 60 Stunden. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst dagegen schon.
Zwei Folgen werden im Kleinbetrieb häufig übersehen. Erstens ist der Ausgleich nach dem Arbeitszeitgesetz etwas anderes als der Ausgleich im Stundenkonto: Wer Überstunden auszahlt, hat das Vergütungsthema erledigt, aber nicht den Durchschnitt von acht Stunden je Werktag. Zweitens zählt der arbeitsfreie Samstag im Ausgleichszeitraum als Werktag mit null Stunden – eine Fünf-Tage-Woche mit 9,6 Stunden täglich bleibt deshalb dauerhaft im Rahmen. Wie die Tagesgrenzen im Detail funktionieren, beschreibt der Beitrag Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?.
Für einzelne Personengruppen gelten engere Grenzen. Bei ihnen beginnt die gesetzlich problematische Zone früher:
| Personengruppe | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Erwachsene Beschäftigte | 8 Stunden je Werktag, bis 10 Stunden bei Ausgleich in 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen | § 3 ArbZG |
| Schwangere und Stillende ab 18 Jahren | höchstens 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche; zusätzlich nicht über die vertragliche Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt | § 4 Abs. 1 MuSchG |
| Schwangere und Stillende unter 18 Jahren | höchstens 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche | § 4 Abs. 1 Satz 2 MuSchG |
| Jugendliche | höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich; Abweichungen nur in Notfällen, Ausgleich in den folgenden drei Wochen | § 8 und § 21 JArbSchG |
| Schwerbehinderte und Gleichgestellte | Freistellung von Arbeit über 8 Stunden werktäglich auf Verlangen | § 207 SGB IX |
Bei Schwangeren und Stillenden zieht das Mutterschutzgesetz sogar eine Grenze auf Vertragsebene: Sie dürfen im Monatsdurchschnitt nicht über ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Hier sind also auch gewöhnliche Überstunden begrenzt, nicht nur Mehrarbeit.
Wenn der Tarifvertrag anders zählt
Tarifverträge dürfen die Begriffe eigenständig definieren – und tun das teils mit umgekehrter Logik. Das bekannteste Beispiel ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Nach § 7 Abs. 6 TVöD sind Mehrarbeit die Stunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft leisten. Überstunden sind nach § 7 Abs. 7 TVöD erst die auf Anordnung geleisteten Stunden über der für Vollbeschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Im TVöD ist „Mehrarbeit“ also gerade die Zone unterhalb der Vollzeit – das Gegenteil des gesetzlichen Begriffs. Das Bundesarbeitsgericht hatte dieses System für den TVöD-K im Jahr 2021 nicht als Benachteiligung von Teilzeitkräften gewertet (Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19). Seit den Entscheidungen von EuGH und BAG aus den Jahren 2024 und 2025 zu Teilzeitzuschlägen (siehe unten) sollten tarifgebundene Betriebe ihre Zuschlagsregeln dennoch gesondert prüfen.
Sonderfall § 207 SGB IX: Freistellung von Mehrarbeit
Die Vorschrift besteht aus einem Satz: „Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ Sie gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen und hat keine Mindestgröße des Betriebs. Gerade hier zeigt sich, warum die Unterscheidung zählt.
Das Bundesarbeitsgericht hat zur gleichlautenden Vorgängervorschrift entschieden, dass Mehrarbeit jede Arbeit über acht Stunden werktäglich ist (Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01). Kürzere tarifliche oder vertragliche Arbeitszeiten sind dafür unerheblich. Bereitschaftsdienst zählt nach Auffassung der Integrationsämter mit, weil er Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.
- Freistellung nur auf Verlangen: Der Betrieb muss nicht von sich aus jede neunte Stunde streichen, aber dem Wunsch ohne Abwägung entsprechen.
- Überstunden unterhalb von acht Stunden sind nicht erfasst. Eine schwerbehinderte Teilzeitkraft mit sechs Stunden täglich kann sich gegen die siebte und achte Stunde nicht auf § 207 SGB IX berufen.
- Behinderungsgerechte Arbeitszeit: Daneben besteht nach § 164 Abs. 4 SGB IX ein Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit sie zumutbar ist – dieser kann auch Überstunden unterhalb der Achtstundengrenze betreffen.
- Kein Entgeltverlust ohne Arbeit: Die Freistellung bedeutet, dass die Stunden nicht geleistet werden; einen Anspruch auf Bezahlung nicht geleisteter Stunden begründet sie nicht.
Für die Zeiterfassung folgt daraus: Bei Personen mit Schwerbehinderung muss erkennbar sein, wann eine Planung über acht Stunden am Werktag hinausgeht – unabhängig davon, wie hoch ihre Sollzeit ist.
Anordnung nur mit Rechtsgrundlage
Das Weisungsrecht nach § 106 GewO erlaubt es, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit näher zu bestimmen – also etwa die Lage der Schicht. Den Umfang der geschuldeten Arbeitszeit legt dagegen der Vertrag fest. Überstunden kann der Arbeitgeber deshalb nur verlangen, wenn eine Rechtsgrundlage besteht:
| Grundlage | Überstunden | Mehrarbeit über 8 Stunden |
|---|---|---|
| Klausel im Arbeitsvertrag | ja, wenn klar formuliert; Pflichtangabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG | nur bis 10 Stunden mit Ausgleich nach § 3 ArbZG |
| Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung | ja, im geregelten Rahmen; mit Betriebsrat Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG | darüber hinaus nur in den Grenzen des § 7 ArbZG |
| Keine Regelung | grundsätzlich nein, nur in echten Notfällen aus der Rücksichtnahmepflicht | nein |
| Notfall und außergewöhnlicher Fall | ja, vorübergehend | Abweichung nach § 14 ArbZG, eng auszulegen |
| Einverständnis der beschäftigten Person | ja, als freiwillige Vereinbarung | ersetzt die gesetzliche Grenze nicht |
Den Unterschied sollte man sich merken: Überstunden sind eine Frage des Vertrags und lassen sich vereinbaren. Mehrarbeit über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes ist öffentlich-rechtlich verboten, auch wenn die beschäftigte Person ausdrücklich länger bleiben möchte. Das Bußgeld trifft den Arbeitgeber. Wie die vertragliche Arbeitszeit und die Anordnungsbefugnis im Arbeitsvertrag stehen müssen, zeigt der Beitrag zum Nachweisgesetz.
Vergütung und Zuschläge
Ob eine Stunde Mehrarbeit im gesetzlichen Sinn ist, sagt nichts über ihre Bezahlung. Vergütungsrechtlich zählt allein, ob eine Überstunde vorliegt und was dafür vereinbart ist.
| Frage | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Zuschlag? | nein; Zuschläge nur aus Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung | – |
| Grundvergütung ohne Regelung? | geschuldet, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist; fehlt sie ausnahmsweise etwa bei Diensten höherer Art mit Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze | § 612 Abs. 1 BGB; BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 |
| „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ | unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, wie viele Stunden höchstens erfasst sind | BAG 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 |
| Mindestlohn | jede Arbeitsstunde mindestens 13,90 € (2026); Stunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto binnen zwölf Kalendermonaten ausgleichen, monatlich höchstens 50 % der vertraglichen Arbeitszeit einstellen | § 2 Abs. 2 MiLoG |
| Freizeitausgleich statt Geld | zulässig, wenn vereinbart; der Ausgleich ersetzt nicht den ArbZG-Durchschnitt | Vertrag; § 3 ArbZG |
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €. Für Minijobs ist jede zusätzliche Stunde zudem gegen die Verdienstgrenze von 603 € im Monat zu prüfen; Details stehen im Beitrag Minijob-Arbeitszeit dokumentieren. Wie Plusstunden ausgeglichen oder ausgezahlt werden und welche Obergrenzen sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag Stundenkonto und Überstunden im Kleinbetrieb.
Teilzeit: Zuschläge ab der individuellen Grenze
Viele Verträge und Tarifverträge zahlen Überstundenzuschläge erst ab einer Wochenarbeitszeit, die Vollzeitkräfte erreichen – etwa ab der 41. Stunde. Für Teilzeitkräfte lagen damit alle Stunden zwischen ihrem Vertrag und der Vollzeitgrenze zuschlagsfrei. Diese Praxis ist nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr haltbar:
- EuGH, 29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22
Eine Regelung, die Teilzeitkräften Überstundenzuschläge nur für Stunden über der Vollzeitarbeitszeit gewährt, ist eine Schlechterbehandlung wegen Teilzeit, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt ist; sie kann zugleich mittelbar wegen des Geschlechts diskriminieren.
- BAG, 05.12.2024 – 8 AZR 370/20
Eine Pflegekraft in Teilzeit erhielt eine Zeitgutschrift für die Stunden über ihrer vereinbarten Arbeitszeit und eine Entschädigung nach § 15 AGG, weil die Zuschlagsregel erst ab der Vollzeitgrenze griff und überwiegend Frauen betraf.
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23
Die tarifliche Zuschlagsschwelle ist für Teilzeitkräfte im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit herabzusetzen (pro rata temporis). Das Gericht wendete die anteilige Schwelle unmittelbar an, ohne den Tarifvertragsparteien zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Grundlage ist das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, das unabhängig von der Betriebsgröße gilt. Für einen Kleinbetrieb heißt das konkret: Sieht der Arbeitsvertrag bei 40 Stunden Vollzeit einen Zuschlag ab der 41. Wochenstunde vor, beginnt er für eine Kraft mit 30 Wochenstunden anteilig bereits ab der 31. Stunde – die Schwelle sinkt im selben Verhältnis wie die Arbeitszeit. Wer gar keine Zuschläge zahlt, ist von dieser Rechtsprechung nicht betroffen; sie verlangt Gleichbehandlung, keine Zuschläge an sich. Mehr zum Teilzeitrecht steht im Beitrag Anspruch auf Teilzeit.
Wer muss was beweisen?
Im Streit um Überstundenvergütung gilt eine abgestufte Darlegungslast. Das Bundesarbeitsgericht hat sie mit Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 bestätigt und klargestellt, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung daran nichts ändert:
| Stufe | Wer | Was |
|---|---|---|
| 1 | Beschäftigte Person | an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung zur Arbeit bereitgehalten hat; der Verweis auf Aufzeichnungen des Arbeitgebers kann genügen |
| 2 | Arbeitgeber | konkret erwidern, welche Arbeit zugewiesen wurde und an welchen Tagen die Person dem nicht oder nicht im behaupteten Umfang nachgekommen ist |
| 3 | Beschäftigte Person | dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat: ausdrücklich oder konkludent angeordnet, gebilligt, geduldet oder sie waren zur Erledigung der Arbeit notwendig |
Die Zeiterfassung allein beweist also keine vergütungspflichtigen Überstunden. Sie schafft aber Kenntnis: Wer Buchungen über dem Soll regelmäßig sieht und nicht reagiert, setzt sich dem Einwand der Duldung aus. Für die Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes spielt die Darlegungslast keine Rolle – dort haftet der Arbeitgeber für die Einhaltung, gleich wer die Stunden veranlasst hat.
Beides sauber in der Zeiterfassung trennen
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 verpflichtet alle Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen. Speziell für Mehrarbeit verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG seit jeher, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren; Verstöße sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG mit bis zu 30.000 € bußgeldbewehrt. Der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vom Juni 2026 ist Stand Oktober 2026 nicht in Kraft; der Stand ist im Beitrag Arbeitszeitgesetz 2026 beschrieben.
Aus einer korrekten Tageserfassung lassen sich beide Werte ableiten – vorausgesetzt, das System kennt die Sollzeit je Person und wertet nicht nur Wochensummen aus. Das Beispiel zeigt eine Woche zweier Beschäftigter:
| Person und Vertrag | Geleistet Mo–Sa | Summe | Überstunden (Vertrag) | Stunden über 8 je Werktag |
|---|---|---|---|---|
| Teilzeit, 30 Std., Mo–Fr je 6 | 6 · 9 · 6 · 10 · 6 · 0 | 37 Std. | 7 | 3 (Di 1, Do 2) |
| Vollzeit, 40 Std., Mo–Fr je 8 | 8 · 9 · 8 · 10 · 8 · 0 | 43 Std. | 3 | 3 (Di 1, Do 2) |
| Vollzeit, 40 Std., Mo–Fr je 8 | 8 · 8 · 8 · 8 · 8 · 6 | 46 Std. | 6 | 0 |
Die dritte Zeile zeigt den Effekt der Werktagsregel: 46 Stunden in einer Woche sind sechs Überstunden, aber keine Stunde Mehrarbeit, weil keiner der sechs Werktage über acht Stunden liegt. Die erste Zeile zeigt umgekehrt, dass eine Teilzeitkraft mit sieben Überstunden zugleich drei aufzeichnungspflichtige Stunden über der Tagesgrenze haben kann. Für einen Kleinbetrieb ergibt sich daraus eine überschaubare Arbeitsweise:
- Sollzeit je Person mit Gültigkeitsdatum
Wochen- oder Tagessoll aus dem Vertrag hinterlegen. Ohne Soll gibt es keine Überstunden, nur Stundensummen.
- Zwei Auswertungen statt einer
Überstunden gegenüber dem Vertrag für Stundenkonto und Entgelt; Stunden über acht je Werktag samt laufendem Durchschnitt im Ausgleichszeitraum für das Arbeitszeitgesetz.
- Veranlassung festhalten
Ein Freigabe- oder Anordnungsvermerk bei Plusstunden klärt früh, ob sie angeordnet oder gebilligt sind – und entschärft spätere Streitfragen.
- Schutzgruppen kennzeichnen
Für Schwangere, Stillende, Jugendliche und Schwerbehinderte gelten engere oder zusätzliche Grenzen; die Planung sollte Überschreitungen vorab sichtbar machen.
- Zuschlagsschwelle individuell
Falls der Betrieb Überstundenzuschläge zahlt, die Schwelle für Teilzeitkräfte anteilig hinterlegen, nicht pauschal ab der Vollzeitgrenze.
- Zwei Jahre aufbewahren, Korrekturen protokollieren
Nachträgliche Änderungen mit Grund und Zeitpunkt festhalten; Hinweise dazu im Beitrag Zeiterfassung nachträglich korrigieren.
Aplano verbindet Dienstplan, Zeiterfassung und Stundenkonten; Überstunden werden aus Plan und erfasster Zeit berechnet, ArbZG-Hinweise zeigen Konflikte bei Pausen und Ruhezeiten. Zeiterfassung und Auswertungen gehören zum Pro-Tarif mit 4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt. (Stand Juli 2026); bewertet wird die Software mit 4,8 von 5 bei Capterra (113 Bewertungen) und 4,7 von 5 bei OMR Reviews (206 Bewertungen), Stand Juli 2026. Ob ein System die Stunden über acht je Werktag gesondert ausweist, sollte jeder Betrieb – bei jedem Anbieter – im Testzeitraum mit einer Beispielwoche wie oben prüfen. Weitere Systeme zeigt der Systemvergleich.
Nächster Schritt
Überstunden und Tagesgrenze getrennt auswerten
Wer Sollzeit je Person und Tageswerte im selben System führt, sieht Vergütungs- und Arbeitsschutzfragen getrennt. Aplano lässt sich 14 Tage im vollen Pro-Umfang ohne Kreditkarte testen.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Überstunden sind die Arbeitszeit, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung hinausgeht. Mehrarbeit ist im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch die Arbeitszeit, die über die gesetzliche Grenze von acht Stunden werktäglich nach § 3 ArbZG hinausgeht. Eine Teilzeitkraft mit sechs Stunden täglich leistet ab der siebten Stunde Überstunden, Mehrarbeit aber erst ab der neunten. Tarifverträge können die Begriffe abweichend definieren, etwa der TVöD.
Ab wann spricht man von Mehrarbeit?
Nach dem gesetzlichen Begriff ab der Arbeitszeit, die über acht Stunden je Werktag hinausgeht. Werktage sind Montag bis Samstag. Für schwerbehinderte Menschen hat das Bundesarbeitsgericht diesen Maßstab für den Anspruch auf Freistellung ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01): Kürzere tarifliche oder vertragliche Arbeitszeiten spielen dafür keine Rolle.
Müssen Überstunden mit Zuschlag bezahlt werden?
Einen gesetzlichen Überstundenzuschlag gibt es nicht. Zuschläge entstehen nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Die Grundvergütung ist dagegen regelmäßig geschuldet, wenn eine Vergütung nach den Umständen zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Pauschalklauseln, nach denen Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, halten nur, wenn erkennbar ist, wie viele Stunden höchstens erfasst sind (BAG, 01.09.2010 – 5 AZR 517/09).
Bekommen Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge schon ab der ersten Stunde über ihrem Vertrag?
Wenn ein Vertrag oder Tarifvertrag Zuschläge erst ab der Vollzeitgrenze vorsieht, benachteiligt das Teilzeitbeschäftigte. Nach EuGH (29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22) und BAG (05.12.2024 – 8 AZR 370/20; 26.11.2025 – 5 AZR 118/23) ist die Schwelle für Teilzeitkräfte anteilig zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit abzusenken, sofern kein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt.
Darf der Arbeitgeber Überstunden einfach anordnen?
Nur mit Rechtsgrundlage. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO betrifft Inhalt, Ort und Lage der Arbeit, nicht aber den vertraglich vereinbarten Umfang. Überstunden können angeordnet werden, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das vorsehen, oder ausnahmsweise in echten Notfällen. Arbeit über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus kann auch mit Zustimmung der beschäftigten Person nicht wirksam vereinbart werden, außer in den Ausnahmefällen der §§ 7 und 14 ArbZG.
Können Schwerbehinderte Überstunden ablehnen?
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen werden nach § 207 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt, also von Arbeit über acht Stunden werktäglich. Überstunden innerhalb dieser Grenze sind davon nicht erfasst. Hier kann aber der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit nach § 164 Abs. 4 SGB IX greifen. Eine Mindestgröße des Betriebs setzt § 207 SGB IX nicht voraus.
Was muss ein Kleinbetrieb über Mehrarbeit aufzeichnen?
§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren; Verstöße können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG). Nach dem Beschluss des BAG vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 ist darüber hinaus die gesamte Arbeitszeit mit Beginn, Ende und Dauer zu erfassen. Praktisch bedeutet das: Sollzeit je Person hinterlegen und zwei Werte getrennt auswerten, die Überstunden gegenüber dem Vertrag und die Stunden über acht je Werktag.
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 3 ArbZG, § 14 ArbZG, § 16 ArbZG und § 22 ArbZG — Höchstarbeitszeit acht bzw. zehn Stunden werktäglich mit Ausgleichszeitraum, außergewöhnliche Fälle, Aufzeichnung der Zeit über acht Stunden mit zwei Jahren Aufbewahrung, Bußgeld bis 30.000 €.
- § 207 SGB IX und § 164 SGB IX — Freistellung schwerbehinderter Menschen von Mehrarbeit; behinderungsgerechte Arbeitszeit.
- BAG, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01 — Mehrarbeit im Schwerbehindertenrecht ist die Arbeit über acht Stunden werktäglich; BIH-Fachlexikon: Mehrarbeit — Einbeziehung von Bereitschaftsdienst.
- § 4 MuSchG, § 8 JArbSchG und § 21 JArbSchG — Arbeitszeitgrenzen für Schwangere, Stillende und Jugendliche.
- § 7 TVöD (Wortlaut) — tarifliche Definitionen von Mehrarbeit (Abs. 6) und Überstunden (Abs. 7); BAG, Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 (Pressemitteilung).
- § 106 GewO und § 2 NachwG — Weisungsrecht; Pflichtangaben zu Überstundenvergütung (Nr. 7), Arbeitszeit (Nr. 8) und Anordnung von Überstunden (Nr. 10).
- § 612 BGB; BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 — objektive Vergütungserwartung; BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 — intransparente Pauschalabgeltung.
- § 2 MiLoG — Arbeitszeitkonto mit Ausgleich binnen zwölf Kalendermonaten und 50-Prozent-Grenze; Mindestlohn 13,90 € (2026), 14,60 € ab 01.01.2027.
- EuGH, Urteil vom 29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22; BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20; BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23; § 4 TzBfG — Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte.
- BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 — abgestufte Darlegungslast für Überstunden, keine Änderung durch die Erfassungspflicht.
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit.
- Aplano: Zeiterfassung und Preise — abgerufen Oktober 2026.
Redaktionell geprüft am 8. Oktober 2026. Maßgeblich ist die Gesetzesfassung auf gesetze-im-internet.de sowie der im Betrieb geltende Arbeits- oder Tarifvertrag. Reformvorhaben zum Arbeitszeitgesetz und zur Besteuerung von Überstundenzuschlägen sind nicht berücksichtigt, solange sie nicht in Kraft sind. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.