Das Wichtigste in Kürze
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen – unabhängig von Betriebsgröße und Umfang der Beschäftigung.
- 15 Pflichtangaben nach § 2 Abs. 1 Satz 7 NachwG, darunter Entgelt mit getrennt ausgewiesenen Zuschlägen, Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Schichtsystem, Abrufregeln und Überstunden.
- Drei Fristen: Name, Entgelt und Arbeitszeit am ersten Arbeitstag; Beginn, Ort, Tätigkeit, Probezeit, Abruf und Überstunden bis zum siebten Kalendertag; der Rest binnen eines Monats.
- Textform seit 1. Januar 2025 zulässig (etwa PDF per E-Mail) mit Empfangsnachweis – aber nicht in den Branchen des § 2a SchwarzArbG, zu denen Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Logistik und seit Ende 2025 Friseur- und Kosmetikbetriebe gehören.
- Papier auf Verlangen: Beschäftigte können trotz Textform jederzeit einen unterschriebenen Nachweis verlangen.
- Für alle Arbeitnehmer, auch Minijobber und Aushilfen; die frühere Ein-Monats-Ausnahme gibt es seit 2022 nicht mehr.
- Bußgeld bis 2.000 Euro (§ 4 NachwG); der Vertrag selbst bleibt wirksam.
Was das Nachweisgesetz verlangt
Ein Arbeitsvertrag ist in Deutschland formfrei wirksam – mündlich, per Handschlag oder durch schlichte Arbeitsaufnahme. Das Nachweisgesetz ändert daran nichts. Es verlangt aber, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen nachträglich schriftlich niederlegt, unterzeichnet und aushändigt. Der Nachweis ist also keine Voraussetzung für den Vertrag, sondern eine eigenständige Pflicht, deren Verletzung ein Bußgeld auslöst.
Das Gesetz stammt von 1995. Seine heutige Gestalt hat es durch zwei Reformen erhalten. Zum 1. August 2022 hat der Gesetzgeber die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie (EU) 2019/1152 umgesetzt: Der Katalog der Pflichtangaben wurde erweitert, die Fristen wurden verkürzt, ein Bußgeld eingeführt und die Ausnahme für kurze Aushilfen gestrichen. Zum 1. Januar 2025 hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Textform zugelassen – mit Ausnahmen, die gerade kleine Betriebe in Gastronomie, Bau oder Reinigung betreffen.
Nach § 1 NachwG gilt das Gesetz für alle Arbeitnehmer. Eine Kleinbetriebsklausel wie im Kündigungsschutzgesetz gibt es nicht: Der Friseursalon mit drei Angestellten hat dieselben Pflichten wie ein Filialist. Praktikanten, die nach § 22 Abs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer gelten, sind ausdrücklich einbezogen; für sie gilt zusätzlich ein eigener Katalog in § 2 Abs. 1a.
Die 15 Pflichtangaben nach § 2 Abs. 1 NachwG
Der Katalog in § 2 Abs. 1 Satz 7 ist eine Mindestliste. Die Tabelle nennt jede Angabe mit ihrer Frist und der Frage, ob sie nach § 2 Abs. 4 durch einen Verweis auf einen anwendbaren Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ersetzt werden darf. Für Urlaub und Kündigungsfristen darf außerdem auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden, wenn sie maßgeblich ist.
| Nr. | Angabe | Spätestens | Tarifverweis möglich |
|---|---|---|---|
| 1 | Name und Anschrift der Vertragsparteien | 1. Arbeitstag | nein |
| 2 | Beginn des Arbeitsverhältnisses | 7. Kalendertag | nein |
| 3 | bei Befristung: Enddatum oder vorhersehbare Dauer | 7. Kalendertag | nein |
| 4 | Arbeitsort oder Hinweis auf wechselnde bzw. frei wählbare Orte | 7. Kalendertag | nein |
| 5 | kurze Beschreibung der Tätigkeit | 7. Kalendertag | nein |
| 6 | Dauer der Probezeit, sofern vereinbart | 7. Kalendertag | ja |
| 7 | Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, getrennt nach Grundlohn, Überstundenvergütung, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen; Fälligkeit und Art der Auszahlung | 1. Arbeitstag | ja |
| 8 | vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten; bei Schichtarbeit Schichtsystem, Schichtrhythmus, Voraussetzungen für Schichtänderungen | 1. Arbeitstag | ja |
| 9 | bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG): Abrufvereinbarung, Mindeststunden, Zeitrahmen aus Referenztagen und -stunden, Ankündigungsfrist | 7. Kalendertag | nein |
| 10 | Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern vereinbart | 7. Kalendertag | ja |
| 11 | Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs | 1 Monat | ja |
| 12 | etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung | 1 Monat | ja |
| 13 | bei betrieblicher Altersversorgung über einen Versorgungsträger: dessen Name und Anschrift | 1 Monat | ja |
| 14 | Kündigungsverfahren: mindestens Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen und die Frist für die Kündigungsschutzklage | 1 Monat | ja |
| 15 | allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen | 1 Monat | — |
Zwei Punkte werden in der Praxis besonders oft übersehen. Nr. 7 verlangt, dass Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen jeweils getrennt angegeben werden – ein Pauschalbetrag „inklusive aller Zuschläge“ genügt nicht. Und Nr. 14 fordert neben den Kündigungsfristen auch den Hinweis auf die Schriftform der Kündigung und die Frist für die Kündigungsschutzklage. Versäumt der Arbeitgeber diesen Hinweis, verlängert sich die Klagefrist dadurch nicht: § 7 KSchG bleibt nach dem Wortlaut der Nr. 14 anwendbar. Das Bußgeldrisiko bleibt trotzdem.
Arbeitszeit, Schichtsystem, Abruf und Überstunden
Vier der fünfzehn Angaben betreffen unmittelbar die Arbeitszeit. Genau diese Angaben sind für Betriebe mit Schichtplänen, Aushilfen und schwankendem Bedarf am schwersten sauber zu formulieren – und sie sind am leichtesten mit der gelebten Praxis zu vergleichen, weil Dienstplan und Arbeitszeiterfassung ohnehin vorliegen.
| Angabe | Was konkret hineingehört | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Nr. 8: vereinbarte Arbeitszeit | Wochen- oder Monatsstunden, bei fester Lage auch die Lage (z. B. Mo–Fr 8–16:30 Uhr) | nur „Vollzeit“ oder „nach Bedarf“ |
| Nr. 8: Ruhepausen und Ruhezeiten | vereinbarte Pausen; alternativ Verweis auf § 4 und § 5 ArbZG | Thema fehlt komplett |
| Nr. 8: Schichtarbeit | Schichtsystem (z. B. Zwei-Schicht Früh/Spät), Rhythmus (z. B. wöchentlicher Wechsel), Voraussetzungen und Vorlauf für Schichtänderungen | „Einsatz nach Dienstplan“ ohne System und Änderungsregel |
| Nr. 9: Arbeit auf Abruf | Abrufvereinbarung, Mindeststunden, Referenztage und -stunden, Ankündigungsfrist (gesetzlich mindestens vier Tage, § 12 Abs. 3 TzBfG) | Minijob „auf Abruf“ ohne Stundenzahl |
| Nr. 10: Überstunden | ob und unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden dürfen | Anordnungsrecht nur mündlich gelebt |
| Nr. 7: Vergütung | Überstundenvergütung und Zuschläge getrennt vom Grundentgelt | „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ohne Umfang |
Bei Arbeit auf Abruf hängt am Nachweis mehr als ein Bußgeld. § 12 Abs. 1 TzBfG verlangt, dass eine bestimmte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festgelegt wird; fehlt die wöchentliche Dauer, gelten 20 Stunden als vereinbart. Für einen Minijob mit 603 Euro Verdienstgrenze kann das die Geringfügigkeit sprengen. Wer Aushilfen flexibel einsetzt, sollte die Mindeststunden und den Zeitrahmen deshalb ausdrücklich schriftlich festhalten und die tatsächlich abgerufenen Stunden laufend mit der Minijob-Dokumentation abgleichen. Wie Unter- und Überschreitungen im Konto zu behandeln sind, beschreibt der Beitrag zu Minusstunden.
Bei Schichtarbeit genügt es nicht, auf den Dienstplan zu verweisen. Gefordert ist eine abstrakte Beschreibung: welches System gilt, in welchem Rhythmus gewechselt wird und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb Schichten ändern darf, etwa mit welchem Vorlauf. Der konkrete Plan der nächsten Wochen bleibt Sache des Dienstplans; der Nachweis beschreibt die Spielregeln, nach denen er entsteht.
Die Überstunden tauchen doppelt auf: Nr. 10 regelt, ob sie angeordnet werden dürfen, Nr. 7, wie sie bezahlt werden. Beides zusammen entscheidet, was im Stundenkonto als Plusstunde landet und wie es ausgeglichen wird.
Fristen, Änderungen und Altverträge
Die Fristen laufen ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht ab Vertragsunterzeichnung. Wer am Montag einstellt, muss Entgelt und Arbeitszeit am Montag schriftlich übergeben haben.
| Anlass | Frist | Inhalt |
|---|---|---|
| Neueinstellung, Stufe 1 | spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung | Nr. 1, 7, 8: Parteien, Entgelt, Arbeitszeit |
| Neueinstellung, Stufe 2 | spätestens am siebten Kalendertag nach vereinbartem Beginn | Nr. 2 bis 6, 9, 10 |
| Neueinstellung, Stufe 3 | spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn | Nr. 11 bis 15 |
| Einsatz im Ausland über vier Wochen | vor der Abreise | alle Angaben plus Land, Dauer, Währung, Zusatzleistungen, Rückkehr (§ 2 Abs. 2) |
| Änderung einer wesentlichen Bedingung | spätestens am Tag, an dem sie wirksam wird | die geänderte Angabe (§ 3); entfällt bei Gesetzes- oder Tarifänderung |
| Altvertrag vor 01.08.2022 | nur auf Verlangen: sieben Tage bzw. ein Monat nach Zugang der Aufforderung | Nr. 1 bis 10 bzw. übrige Angaben (§ 5) |
Für kleine Betriebe mit wechselnden Arbeitszeiten ist § 3 NachwG die eigentliche Dauerpflicht. Jede Aufstockung einer Teilzeitstelle, jeder Wechsel vom Früh- in ein Wechselschichtmodell, jede neue Zulage ist eine Änderung einer wesentlichen Vertragsbedingung und muss spätestens am Tag des Wirksamwerdens schriftlich mitgeteilt werden – es sei denn, es liegt ein schriftlicher Änderungsvertrag vor. Keine eigene Mitteilung brauchen Änderungen, die allein auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, etwa eine Erhöhung des Mindestlohns.
Bei Altverträgen muss der Betrieb nicht von sich aus nachbessern. Verlangt eine langjährige Mitarbeiterin aber die Angaben nach neuem Recht, läuft ab Zugang der Aufforderung die Sieben-Tage-Frist. Ein vorbereitetes Muster spart dann Hektik.
Form: Papier mit Unterschrift oder Textform
Bis Ende 2024 war der Nachweis ausschließlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift zulässig; die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG die Textform nach § 126b BGB, also etwa ein PDF per E-Mail oder ein Dokument in einem Mitarbeiterportal. Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:
- Das Dokument ist für die beschäftigte Person zugänglich,
- es kann gespeichert und ausgedruckt werden, und
- der Arbeitgeber fordert mit der Übermittlung einen Empfangsnachweis an.
Auch in Textform bleibt ein Rest Papierpflicht: Verlangt die beschäftigte Person einen schriftlichen Nachweis, muss der Arbeitgeber ihn unverzüglich unterschrieben aushändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Dasselbe gilt, wenn die Bedingungen gar nicht nachgewiesen wurden. Die elektronische Form mit qualifizierter Signatur ist weiterhin ausgeschlossen (Satz 8).
| Situation | Textform zulässig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Einzelhandel, Arztpraxis, Büro, Handwerk ohne Bau | ja, mit Empfangsnachweis | § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG |
| Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik einschließlich Lieferdiensten | nein – Papier mit Unterschrift | § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG i. V. m. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG |
| Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe | nein – Papier mit Unterschrift | wie oben |
| Friseur- und Kosmetikgewerbe | nein, seit der Aufnahme in § 2a SchwarzArbG zum 30.12.2025 | Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung |
| Praktikumsvertrag | Abs. 1a verweist nicht auf die Textform-Regel; sicher ist Papier mit Unterschrift | § 2 Abs. 1a NachwG |
Zwei Formvorschriften außerhalb des Nachweisgesetzes bleiben unberührt und werden oft mit ihm verwechselt: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG nur mit Schriftform wirksam, und eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag braucht nach § 623 BGB ebenfalls die Schriftform. Wer einen befristeten Vertrag nur per E-Mail schließt, erfüllt womöglich das Nachweisgesetz, hat aber einen unbefristeten Vertrag.
Bußgeld und weitere Folgen
Seit August 2022 ist der fehlende, unvollständige oder verspätete Nachweis eine Ordnungswidrigkeit. § 4 Abs. 2 NachwG sieht eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro vor. Tatbestände sind nach § 4 Abs. 1 unter anderem:
- eine wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auszuhändigen,
- einen verlangten Papiernachweis nicht oder nicht rechtzeitig zu erteilen,
- eine Änderung nicht rechtzeitig mitzuteilen.
Neben dem Bußgeld zählt der zivilrechtliche Effekt: Wer im Streit über Arbeitszeit, Zuschläge oder Überstunden keinen Nachweis vorlegen kann, steht mit leeren Händen da, während die beschäftigte Person ihre Version schildert. Der Nachweis ist deshalb auch Beweisvorsorge – genau wie die Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise.
Minijob, Aushilfe, Praktikum: gleiche Pflicht, andere Stolpersteine
| Gruppe | Nachweispflicht | Worauf achten |
|---|---|---|
| Minijob (bis 603 Euro, Stand 2026) | ja, voller Katalog | Stundenzahl oder Abrufregel nach Nr. 9; Verdienstgrenze im Blick |
| Kurzfristige Beschäftigung | ja, voller Katalog | Befristung schriftlich (§ 14 Abs. 4 TzBfG); Nachweis in § 2a-Branchen auf Papier |
| Aushilfe unter einem Monat | ja, seit 01.08.2022 | frühere Ausnahme ist entfallen |
| Praktikum mit Mindestlohnpflicht | ja, eigener Katalog nach Abs. 1a | vor Aufnahme der Tätigkeit: Lernziele, Dauer, tägliche Praktikumszeit, Vergütung, Urlaub |
| Einsatz im Ausland über vier Wochen | ja, erweitert | Zusatzangaben vor Abreise (§ 2 Abs. 2) |
Gerade bei Aushilfen im Gastgewerbe fällt alles zusammen: Die Branche gehört zu § 2a SchwarzArbG, also bleibt nur der Papiernachweis; Minijobber arbeiten oft auf Abruf, also braucht es die Angaben nach Nr. 9; und die Arbeitszeit ist nach § 17 MiLoG ohnehin binnen sieben Tagen aufzuzeichnen. Details zur Tagezählung liefert der Beitrag zur kurzfristigen Beschäftigung.
Checkliste für Kleinbetriebe
Die folgende Liste eignet sich, um bestehende Musterverträge einmal durchzugehen und für jede Neueinstellung abzuhaken.
| Prüfpunkt | Erledigt, wenn … |
|---|---|
| Vertragsmuster vollständig | alle 15 Angaben enthalten oder durch zulässigen Tarifverweis ersetzt |
| Entgelt aufgeschlüsselt | Grundlohn, Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen getrennt, mit Fälligkeit und Auszahlungsart |
| Arbeitszeit konkret | Stunden je Woche oder Monat; bei Schicht System, Rhythmus und Änderungsregel |
| Pausen und Ruhezeiten | vereinbart oder Verweis auf ArbZG |
| Abrufarbeit geregelt | Mindeststunden, Referenztage und -stunden, Ankündigungsfrist |
| Überstunden geregelt | Anordnungsrecht mit Voraussetzungen, Vergütung oder Freizeitausgleich |
| Kündigungsverfahren | Schriftform, Fristen, Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage |
| Form geklärt | § 2a-Branche? Dann Papier; sonst Textform mit Empfangsnachweis möglich |
| Befristung | vor Arbeitsbeginn schriftlich unterschrieben |
| Übergabe dokumentiert | Empfangsbestätigung oder Lesebestätigung abgelegt |
| Änderungen | Prozess, der jede Stunden- oder Schichtänderung spätestens am Tag des Wirksamwerdens schriftlich mitteilt |
Warum der Nachweis zur Zeiterfassung passen muss
Das Nachweisgesetz regelt, was vereinbart ist; die Zeiterfassung zeigt, was tatsächlich passiert. Beide müssen zueinander passen. Steht im Vertrag eine 20-Stunden-Woche, erfasst werden aber dauerhaft 28 Stunden, stellen sich Fragen nach einer stillschweigenden Vertragsänderung, nach Überstundenvergütung und – bei Minijobs – nach der Verdienstgrenze. Steht im Nachweis ein Zwei-Schicht-System mit wöchentlichem Wechsel, der Dienstplan kennt aber Nachtschichten, fehlt eine Mitteilung nach § 3.
Praktisch heißt das: Die Sollzeit im Zeiterfassungssystem sollte aus dem Vertrag kommen, nicht aus einer Schätzung. Wer Sollstunden, Pausenregeln und Schichtmodelle dort je Person hinterlegt, sieht Abweichungen im Stundenkonto, bevor sie zum Streit werden. Die tägliche Aufzeichnung selbst verlangt das Nachweisgesetz nicht; sie folgt aus § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG und dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21), die auf der Seite zur Rechtslage zusammengefasst sind.
Aplano verbindet Dienstplan und Zeiterfassung: Sollzeiten, Pausenregeln und Stundenkonten werden je Mitarbeiter geführt, ArbZG-Hinweise zeigen Pausen- und Ruhezeitkonflikte, Auswertungen lassen sich exportieren. Zeiterfassung und Auswertungen sind Teil des Pro-Tarifs (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026). Arbeitsverträge oder Nachweise erstellt Aplano nicht – dafür bleibt das Vertragsmuster zuständig. Weitere Systeme zeigt der Systemvergleich.
Nächster Schritt
Vertragliche Arbeitszeit als Sollzeit hinterlegen
Wer die Stunden aus dem Nachweis als Sollzeit führt, sieht Abweichungen zwischen Vertrag und Praxis im Stundenkonto. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Kreditkarte bereit.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Was regelt das Nachweisgesetz?
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten und der beschäftigten Person auszuhändigen. § 2 Abs. 1 NachwG nennt seit dem 1. August 2022 fünfzehn Mindestangaben – von Name und Anschrift über Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Schichtsystem und Überstunden bis zum Kündigungsverfahren. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Minijobber, Aushilfen und Teilzeitkräfte.
Bis wann muss der Nachweis ausgehändigt werden?
In drei Stufen: Name und Anschrift, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag; Beginn, Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Abrufregeln und Überstundenregeln spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn; alle übrigen Angaben wie Urlaub, Fortbildung, Altersversorgung, Kündigungsverfahren und Tarifhinweis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn (§ 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG).
Reicht seit 2025 ein Arbeitsvertrag per E-Mail?
Grundsätzlich ja. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen die Vertragsbedingungen in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument für die beschäftigte Person zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber mit der Übermittlung einen Empfangsnachweis anfordert. Verlangt die beschäftigte Person einen Nachweis auf Papier, ist er unverzüglich unterschrieben auszuhändigen. Nicht erlaubt ist die Textform in den Branchen des § 2a SchwarzArbG, etwa Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Spedition und Logistik sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz?
Bis zu 2.000 Euro (§ 4 Abs. 2 NachwG). Ordnungswidrig ist es, eine wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auszuhändigen, einen verlangten Papiernachweis nicht zu erteilen oder eine Änderung nicht rechtzeitig mitzuteilen. Der Arbeitsvertrag selbst bleibt auch ohne Nachweis wirksam.
Gilt das Nachweisgesetz auch für Minijobber und Aushilfen?
Ja. § 1 NachwG erfasst alle Arbeitnehmer. Die frühere Ausnahme für Aushilfen, die höchstens einen Monat beschäftigt werden, ist mit der Reform zum 1. August 2022 entfallen. Auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind deshalb Arbeitszeit, Entgelt und bei Abrufarbeit die Mindeststunden und der Zeitrahmen schriftlich nachzuweisen.
Müssen Altverträge an das Nachweisgesetz angepasst werden?
Nicht von sich aus. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1. August 2022 bestanden, gilt § 5 NachwG: Nur auf Verlangen der beschäftigten Person muss der Arbeitgeber die Angaben Nr. 1 bis 10 binnen sieben Tagen und die übrigen binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung nachreichen – soweit sie nicht schon im bisherigen Vertrag stehen. Ändert sich eine wesentliche Bedingung, muss die Änderung nach § 3 NachwG spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens mitgeteilt werden.
Was muss zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag stehen?
Nach § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 8 NachwG die vereinbarte Arbeitszeit, die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen. Hinzu kommen bei Arbeit auf Abruf die Mindeststunden, der Zeitrahmen und die Ankündigungsfrist (Nr. 9), die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen (Nr. 10), und deren Vergütung (Nr. 7).
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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- Nachweisgesetz (NachwG), Volltext — § 1 Anwendungsbereich, § 2 Pflichtangaben, Fristen und Textform, § 3 Änderungen, § 4 Bußgeld bis 2.000 Euro, § 5 Altverträge, § 6 Unabdingbarkeit; Stand: zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 23.10.2024.
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 — Art. 50: Textform für den Nachweis ab 1. Januar 2025.
- § 2a SchwarzArbG — Branchenliste, für die die Textform nicht gilt, einschließlich Friseur- und Kosmetikgewerbe.
- Handwerkskammer für München und Oberbayern: Neue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe — Inkrafttreten im Wesentlichen am 30. Dezember 2025, Papierform nach NachwG.
- § 12 TzBfG und § 14 TzBfG — Arbeit auf Abruf (20-Stunden-Fiktion, vier Tage Ankündigung) und Schriftform der Befristung.
- § 623 BGB und § 126b BGB — Schriftform der Kündigung, Definition der Textform.
- Richtlinie (EU) 2019/1152 — Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, Grundlage der Reform zum 1. August 2022.
- Haufe: Änderungen im Nachweisgesetz — Einordnung der Textform und des Empfangsnachweises.
- Aplano: Zeiterfassung und Preise — abgerufen September 2026.
Redaktionell geprüft am 28. September 2026. Maßgeblich ist die Gesetzesfassung auf gesetze-im-internet.de. Die Checkliste ersetzt keine Prüfung eines konkreten Vertragsmusters; Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.