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Anspruch auf Teilzeit: Schwelle, Antrag und Fristen im Kleinbetrieb

Eine Mitarbeiterin möchte künftig nur noch vier statt fünf Tage arbeiten – muss der Betrieb zustimmen? Die Antwort hängt zuerst an einer Zahl: Den allgemeinen Anspruch auf Teilzeit gibt es erst bei mehr als 15 Arbeitnehmern. Darunter ist ein Teilzeitwunsch verhandelbar, aber nicht folgenlos zu ignorieren. Dieser Beitrag ordnet Schwellen, Fristen und Ablehnungsgründe aus Arbeitgebersicht und zeigt, was sich danach in Stundenkonto und Urlaubsberechnung ändert.

Das Wichtigste in Kürze

Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit nach § 8 TzBfG haben Beschäftigte nur, wenn ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – Auszubildende nicht mitgezählt – und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Im kleineren Betrieb ist Teilzeit Verhandlungssache, mit wenigen, aber wichtigen Ausnahmen.

  • Zählung nach Köpfen: Teilzeitkräfte und Minijobber zählen voll, Auszubildende gar nicht, der Inhaber nicht.
  • Antrag: in Textform, spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, mit Umfang und möglichst gewünschter Verteilung.
  • Ablehnung: nur aus betrieblichen Gründen und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform – sonst gilt der Wunsch als genehmigt.
  • Brückenteilzeit (befristet, ein bis fünf Jahre) erst bei mehr als 45 Arbeitnehmern.
  • Ohne Größenschwelle: Teilzeitanspruch schwerbehinderter Menschen (§ 164 Abs. 5 SGB IX), Erörterungs- und Antwortpflicht nach § 7 TzBfG, Diskriminierungsverbot nach § 4 TzBfG.
  • Elternzeit: eigener Anspruch nach § 15 BEEG, ebenfalls erst ab mehr als 15 Arbeitnehmern, aber mit kürzeren Fristen und strengerem Ablehnungsmaßstab.

Welche Teilzeitansprüche es gibt

„Anspruch auf Teilzeit“ ist kein einzelnes Recht, sondern ein Bündel aus mehreren Gesetzen mit unterschiedlichen Schwellen, Fristen und Ablehnungsmaßstäben. Für den Kleinbetrieb ist entscheidend, welche dieser Ansprüche überhaupt greifen. Die Übersicht zeigt die Rechtsgrundlagen in der Fassung, die im Oktober 2026 gilt.

Gesetzliche Teilzeitansprüche im Vergleich
AnspruchGrößenschwelleWartezeitAntragsfristAblehnung möglich bei
Dauerhafte Teilzeit, § 8 TzBfGmehr als 15 Arbeitnehmer, ohne Personen in Berufsbildungmehr als 6 Monate3 Monate vor Beginn, Textformbetrieblichen Gründen
Brückenteilzeit, § 9a TzBfGmehr als 45 Arbeitnehmer, ohne Personen in Berufsbildungmehr als 6 Monate3 Monate vor Beginn, Textformbetrieblichen Gründen; bis 200 Arbeitnehmer zusätzlich Zumutbarkeitsquote
Teilzeit in der Elternzeit, § 15 Abs. 7 BEEGmehr als 15 Arbeitnehmer, ohne Personen in Berufsbildungmehr als 6 Monate7 Wochen (bis 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (danach), Textformdringenden betrieblichen Gründen
Schwerbehinderte Menschen, § 164 Abs. 5 SGB IXkeinekeinekeine gesetzliche FristUnzumutbarkeit, unverhältnismäßigen Aufwendungen, entgegenstehenden Arbeitsschutzvorschriften
Teilweise Pflegezeit, § 3 PflegeZGmehr als 15 Beschäftigtekeine10 Arbeitstage vor Beginn, Textformdringenden betrieblichen Gründen (nur bei der Verteilung)
Familienpflegezeit, § 2 FPfZGmehr als 25 Beschäftigte, ohne Auszubildendekeine8 Wochen vor Beginn (§ 2a FPfZG)dringenden betrieblichen Gründen (nur bei der Verteilung)

Für einen Betrieb mit acht oder zwölf Angestellten bleibt aus dieser Tabelle wenig übrig: der Anspruch schwerbehinderter Menschen und – bei der Elternzeit – das Recht, eine bereits bestehende Teilzeit fortzusetzen. Wer dagegen gerade die Grenze überschreitet, etwa durch die Einstellung von Aushilfen, hat plötzlich den vollen § 8 TzBfG zu beachten. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick darauf, wie gezählt wird.

Die 15er-Schwelle richtig zählen

§ 8 Abs. 7 TzBfG verlangt, dass der Arbeitgeber „in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer“ beschäftigt, „unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung“. Daraus ergeben sich vier Zählregeln, die sich von der bekannteren Schwelle des Kündigungsschutzgesetzes unterscheiden:

  • Kopfzahl statt Arbeitszeitanteil. Anders als § 23 KSchG rechnet das TzBfG Teilzeitkräfte nicht anteilig. Eine Minijobberin mit acht Wochenstunden zählt genauso als ein Arbeitnehmer wie eine Vollzeitkraft; geringfügig Beschäftigte sind nach § 2 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich Teilzeitbeschäftigte.
  • Auszubildende zählen nicht. Gemeint sind alle Personen in Berufsbildung, also Auszubildende, Umschülerinnen und Praktikanten in einem Ausbildungsverhältnis.
  • Arbeitgeber, nicht Betrieb. Maßgeblich ist das Unternehmen als Vertragspartner. Zwei Filialen derselben GmbH werden zusammengezählt; zwei rechtlich selbstständige Gesellschaften desselben Inhabers dagegen grundsätzlich nicht.
  • „In der Regel“. Entscheidend ist die normale Personalstärke, nicht ein Stichtag mit Krankheitsvertretung oder Saisonspitze. Der Inhaber selbst und mitarbeitende Gesellschafter ohne Arbeitsvertrag sind keine Arbeitnehmer.
Rechenbeispiele zur Schwelle des § 8 Abs. 7 TzBfG
BelegschaftZählungAnspruch nach § 8?
10 Vollzeit, 4 Teilzeit, 2 Auszubildende14 Arbeitnehmernein
9 Vollzeit, 5 Teilzeit, 2 Minijob, 1 Auszubildender16 Arbeitnehmerja
12 Vollzeit, 3 Teilzeit, Inhaberin arbeitet mit15 Arbeitnehmer – nicht „mehr als 15“nein
Zwei Filialen einer GmbH mit je 9 Arbeitnehmern18 Arbeitnehmerja
Zwei getrennte GmbHs desselben Inhabers mit je 9 Arbeitnehmernje 9 Arbeitnehmergrundsätzlich nein
Praxis-Tipp: Die Zahl der Arbeitnehmer steht ohnehin in Lohnabrechnung und Zeiterfassung. Wer weiß, dass der Betrieb nahe an der Grenze liegt, sollte bei Neueinstellungen von Aushilfen einkalkulieren, dass damit der Teilzeitanspruch für die gesamte Belegschaft entstehen kann.

Antrag, Fristen und Zustimmungsfiktion

Das Verfahren ist im TzBfG genau geregelt. Für Arbeitgeber ist es vor allem eine Fristenfrage, denn wer zu spät reagiert, verliert das Recht zur Ablehnung.

Ablauf eines Teilzeitantrags nach § 8 TzBfG
SchrittWerFrist und FormGrundlage
Antrag mit Umfang der Verringerung; gewünschte Verteilung soll angegeben werdenArbeitnehmerspätestens 3 Monate vor gewünschtem Beginn, Textform§ 8 Abs. 2
Erörterung mit dem Ziel einer Einigung über Umfang und Verteilungbeidekeine Frist, sinnvoll zeitnah§ 8 Abs. 3
Entscheidung über Verringerung und VerteilungArbeitgeberspätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn, Textform§ 8 Abs. 5 Satz 1
Keine rechtzeitige Ablehnung: Arbeitszeit und Verteilung gelten wie beantragtGesetzautomatisch§ 8 Abs. 5 Satz 2 und 3
Spätere Änderung der fingierten oder vereinbarten VerteilungArbeitgeberAnkündigung 1 Monat vorher; betriebliches Interesse muss erheblich überwiegen§ 8 Abs. 5 Satz 4
Erneuter Antrag nach Zustimmung oder berechtigter AblehnungArbeitnehmerfrühestens nach 2 Jahren§ 8 Abs. 6

Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung der erklärenden Person (§ 126b BGB) – eine E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Seit dem 1. Januar 2025 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) genügt die Textform auch für die Entscheidung des Arbeitgebers; zuvor musste die Ablehnung schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Mündliche Zusagen oder Absagen im Flur reichen dagegen nicht: Eine nur mündliche Ablehnung verhindert die Zustimmungsfiktion nicht.

Ein zu kurzfristiger Antrag ist nicht unwirksam. Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.07.2004 – 9 AZR 626/03) ist er im Zweifel so zu verstehen, dass die Teilzeit zum frühestmöglichen zulässigen Zeitpunkt beginnen soll. Für die befristete Brückenteilzeit hat das Gericht diese Umdeutung dagegen abgelehnt (Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 595/20). Arbeitgeber sollten deshalb bei jedem Antrag sofort das Zugangsdatum festhalten und die eigene Entscheidungsfrist rückwärts vom – gegebenenfalls verschobenen – Beginn berechnen.

Beispiel: Ein Antrag auf 30 statt 40 Wochenstunden geht am 2. Oktober 2026 per E-Mail ein, gewünscht ist der 1. November. Die Dreimonatsfrist ist nicht gewahrt; der Antrag gilt im Zweifel für den frühestmöglichen Beginn Anfang Januar 2027. Will der Betrieb ablehnen, muss die Ablehnung in Textform einen Monat vor diesem Beginn zugegangen sein – sicherheitshalber deutlich vor Anfang Dezember 2026.

Betriebliche Gründe und die Ablehnung

Der Arbeitgeber muss zustimmen und die Verteilung nach den Wünschen der beschäftigten Person festlegen, „soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“ (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Als Beispiele nennt das Gesetz eine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb sowie unverhältnismäßige Kosten. Ein Tarifvertrag kann die Ablehnungsgründe konkretisieren.

Wie das geprüft wird, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 in drei Stufen beschrieben:

Dreistufige Prüfung betrieblicher Gründe
StufeFrageWas der Betrieb darlegen muss
1Gibt es ein Organisationskonzept, das eine bestimmte Arbeitszeitregelung erfordert?ein tatsächlich gelebtes Konzept, etwa feste Besetzung einer Theke über die gesamte Öffnungszeit oder Kundenbetreuung durch eine feste Ansprechperson
2Steht der Teilzeitwunsch diesem Konzept tatsächlich entgegen?dass sich die Lücke nicht durch zumutbare Änderungen wie Umverteilung, Schichttausch oder eine Ersatzkraft schließen lässt
3Wiegen die Gründe so schwer, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist?konkrete Folgen für Ablauf, Sicherheit oder Kosten, nicht nur Unbequemlichkeit

Für kleine Betriebe sind zwei Punkte praktisch wichtig. Erstens trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast; pauschale Hinweise wie „bei uns geht keine Teilzeit“ oder „das ist organisatorisch schwierig“ genügen nicht. Zweitens trennt das Gesetz Umfang und Verteilung: Wer mit 30 Stunden leben kann, aber nicht mit der Lage ausschließlich vormittags, muss beide Punkte gesondert prüfen und begründen. Ein in der Praxis häufig vorgetragener Grund ist die fehlende Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt – er trägt nur, wenn der Betrieb nachweisbar gesucht hat.

Eine Ablehnung sollte deshalb enthalten: Datum des Antragszugangs, gewünschten Umfang und Beginn, die Entscheidung getrennt nach Verringerung und Verteilung, die konkreten Gründe und – wo möglich – ein Alternativangebot. Das Gesetz verlangt bei § 8 keine Begründung in der Ablehnung selbst, im Streitfall muss der Betrieb die Gründe aber vor Gericht belegen. Eine schriftliche Begründung hilft, die eigene Argumentation früh zu prüfen.

Was im Betrieb mit bis zu 15 Arbeitnehmern trotzdem gilt

Unterhalb der Schwelle entfällt der Anspruch nach § 8 – nicht aber das gesamte Teilzeitrecht. Mehrere Pflichten des TzBfG gelten unabhängig von der Betriebsgröße.

Pflichten im Kleinbetrieb ohne Anspruch nach § 8 TzBfG
PflichtInhaltGrundlage
ErörterungDen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit mit der beschäftigten Person besprechen und über passende freie Stellen informieren – unabhängig vom bisherigen Umfang§ 7 Abs. 2 TzBfG
Begründete AntwortBei einem in Textform angezeigten Wunsch und mehr als sechs Monaten Beschäftigung binnen eines Monats begründet in Textform antworten; wurde in den letzten zwölf Monaten schon einmal so geantwortet, genügt die mündliche Erörterung§ 7 Abs. 3 TzBfG
AusschreibungAusgeschriebene Stellen auch als Teilzeitstellen ausschreiben, wenn sie sich dafür eignen§ 7 Abs. 1 TzBfG
AufstockungTeilzeitkräfte mit angezeigtem Verlängerungswunsch bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, wenn eine entsprechende Stelle frei wird§ 9 TzBfG
GleichbehandlungKeine Schlechterstellung wegen Teilzeit; Entgelt mindestens anteilig§ 4 Abs. 1 TzBfG
ElternzeitÜber einen Antrag auf Verringerung soll binnen vier Wochen eine Einigung gesucht werden; eine Ablehnung ist in dieser Frist zu begründen; bestehende Teilzeit darf fortgesetzt werden§ 15 Abs. 5 BEEG
PflegezeitAntrag auf Vereinbarung einer Pflegezeit binnen vier Wochen beantworten, Ablehnung begründen§ 3 Abs. 6a PflegeZG
SchwerbehinderungTeilzeitanspruch, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist§ 164 Abs. 5 SGB IX

Die Antwortpflicht nach § 7 Abs. 3 TzBfG führt nicht zu einer Zustimmungsfiktion. Sie zwingt aber dazu, sich mit dem Wunsch ernsthaft zu befassen. Ein Kleinbetrieb, der ablehnt, sollte das in zwei, drei Sätzen nachvollziehbar begründen – auch weil ein abgelehnter Teilzeitwunsch oft der Anfang einer Kündigung durch die beschäftigte Person ist. Ob sich eine Lösung findet, hängt in kleinen Teams häufig weniger am Recht als an der Planbarkeit: Wer die Besetzung je Tag kennt, kann schneller sagen, ob ein freier Freitag machbar ist.

Teilzeit in der Elternzeit: eigene Regeln

Während der Elternzeit dürfen Beschäftigte bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Für den Anspruch auf Verringerung gelten nach § 15 Abs. 7 BEEG dieselbe Größenschwelle wie bei § 8 TzBfG – mehr als 15 Arbeitnehmer, ohne Personen in Berufsbildung –, aber andere Spielregeln:

Elternzeit-Teilzeit und allgemeine Teilzeit im Vergleich
Merkmal§ 15 BEEG§ 8 TzBfG
Umfang15 bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, mindestens für 2 Monatefrei, auch geringe Reduzierung
Dauerbegrenzt auf die Elternzeit, danach Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeitunbefristet
Antragsfrist7 Wochen (bis 3. Geburtstag), 13 Wochen (3. bis 8. Geburtstag)3 Monate
Ablehnungsmaßstabdringende betriebliche Gründe, mit Begründung in Textformbetriebliche Gründe
Fiktion bei Schweigen4 bzw. 8 Wochen nach Zugang des Antrags1 Monat vor gewünschtem Beginn
Häufigkeitzweimal während der gesamten Elternzeiterneut frühestens nach 2 Jahren

Auch im Kleinbetrieb bleibt nach § 15 Abs. 5 BEEG das Recht unberührt, eine schon vor der Elternzeit bestehende Teilzeit unverändert fortzusetzen, soweit die 32-Stunden-Grenze eingehalten wird, und nach der Elternzeit zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Für eine neue oder geänderte Teilzeit während der Elternzeit muss der Betrieb mit bis zu 15 Arbeitnehmern zwar nicht zustimmen, eine Ablehnung aber innerhalb von vier Wochen begründet mitteilen.

Schwerbehinderung, Pflege und Brückenteilzeit

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Eine Mindestgröße des Betriebs, eine Wartezeit oder eine Antragsfrist kennt die Vorschrift nicht. Der Arbeitgeber kann nur einwenden, dass die Erfüllung unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen. Das gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen. Die Integrationsämter unterstützen Arbeitgeber bei der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit erlauben eine teilweise Freistellung zur Pflege naher Angehöriger. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, der auf Familienpflegezeit nicht bei 25 oder weniger. Kleinere Betriebe müssen einen Antrag auf eine vereinbarte Pflegezeit aber binnen vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.

Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ermöglicht eine Reduzierung für ein bis fünf Jahre mit garantierter Rückkehr. Sie setzt mehr als 45 Arbeitnehmer voraus und spielt für typische Kleinbetriebe deshalb keine Rolle. Zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber zusätzlich ablehnen, wenn bereits eine gestaffelte Mindestzahl anderer Beschäftigter in Brückenteilzeit ist – bei 46 bis 60 Arbeitnehmern etwa vier.

Freiwillige Vereinbarung im Kleinbetrieb

Fehlt der gesetzliche Anspruch, bleibt der Vertrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Arbeitszeit jederzeit einvernehmlich ändern – dauerhaft oder befristet. Gerade kleine Betriebe nutzen diese Freiheit, um gute Leute zu halten, ohne sich an die starren Fristen des TzBfG zu binden. Damit die Vereinbarung später nicht zum Streitpunkt wird, sollte sie mindestens Folgendes regeln:

  • Umfang und Beginn der neuen Arbeitszeit, bei Bedarf die Verteilung auf Wochentage oder Schichten.
  • Befristung oder Rückkehr: ob die Reduzierung dauerhaft ist oder zu einem bestimmten Datum endet. Eine befristete Absenkung ist möglich; vorformulierte Klauseln unterliegen aber der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB und sollten klar und nachvollziehbar sein.
  • Urlaub und Stundenkonto: wie bestehende Resturlaubstage und ein vorhandener Saldo zum Stichtag behandelt werden.
  • Entgelt: neues Monatsgehalt bzw. Stundenlohn, Zuschläge und Sonderzahlungen anteilig.

Die Änderung der Arbeitszeit ist eine wesentliche Vertragsbedingung. Nach § 3 NachwG muss sie der beschäftigten Person spätestens am Tag des Wirksamwerdens schriftlich mitgeteilt werden, wenn kein schriftlicher Änderungsvertrag vorliegt; Details stehen im Beitrag zum Nachweisgesetz. Bei Minijobs ist zusätzlich die Verdienstgrenze im Blick zu behalten, siehe Minijob-Arbeitszeit dokumentieren.

Folgen für Stundenkonto, Urlaub und Zeiterfassung

Mit der Zustimmung beginnt die eigentliche Arbeit: Ab dem Stichtag gilt eine neue Sollzeit, und alles, was daran hängt, muss mitziehen. Die Tabelle zeigt, was im Zeiterfassungssystem und in der Personalakte umgestellt werden sollte.

Umstellung zum Teilzeit-Stichtag
BereichWas zu tun istHintergrund
Sollzeitneue Wochen- oder Monatsstunden mit Gültigkeit ab Stichtag hinterlegen, nicht rückwirkend überschreibenSollzeit bestimmt Plus- und Minusstunden
StundenkontoSaldo zum Vortag des Stichtags festhalten und vereinbaren, wie er abgebaut oder ausgezahlt wirdPlusstunden aus Vollzeit sind höher bewertet als ein Teilzeit-Arbeitstag
UrlaubAnspruch bis zum Stichtag nach alter, danach nach neuer Tagesverteilung berechnen; erworbene Tage nicht kürzenBAG 10.02.2015 – 9 AZR 53/14; EuGH 13.06.2013 – C-415/12
ÜberstundenMehrarbeit über die individuelle Teilzeit hinaus erfassen; Zuschlagsregeln auf Gleichbehandlung prüfenBAG 05.12.2024 – 8 AZR 370/20, § 4 Abs. 1 TzBfG
Pausen und Ruhezeitenunverändert nach §§ 4 und 5 ArbZG; kürzere Tage können die Pausenpflicht entfallen lassenPause erst bei mehr als sechs Stunden Arbeit
Dienstplanneue Verteilung als feste Regel abbilden, Mindestbesetzung je Tag prüfenGrundlage für spätere Änderung nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG
NachweisÄnderung schriftlich mitteilen oder Änderungsvertrag ablegen§ 3 NachwG

Beim Urlaub ist der Wechsel auf weniger Arbeitstage die häufigste Fehlerquelle. Wer von fünf auf drei Tage pro Woche wechselt, hat beim gesetzlichen Mindesturlaub nur noch zwölf statt 20 Urlaubstage im Jahr – aber nur zeitanteilig ab dem Stichtag. Tage, die in der Vollzeit erworben und noch nicht genommen wurden, bleiben nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 erhalten. Die Formel und Beispiele stehen im Beitrag Urlaubsanspruch berechnen.

Beim Stundenkonto empfiehlt sich ein sauberer Schnitt: Der Saldo zum Stichtag wird ausgewiesen und separat abgebaut oder ausgezahlt, statt mit der neuen Sollzeit zu verschwimmen. Wie Plus- und Minusstunden grundsätzlich zu führen sind, beschreiben die Beiträge zu Stundenkonto und Überstunden und Minusstunden. Die tägliche Aufzeichnung selbst ändert sich nicht: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind weiter zu erfassen, siehe Pflicht und Rechtslage.

Aplano führt Dienstplan, Zeiterfassung, Abwesenheiten, Urlaubs- und Stundenkonten in einem System; Überstunden werden aus Plan und erfasster Zeit berechnet, ArbZG-Hinweise zeigen Pausen- und Ruhezeitkonflikte. Zeiterfassung und Auswertungen gehören zum Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026). Ob ein Teilzeitantrag rechtlich abgelehnt werden kann, beantwortet keine Software – sie macht aber sichtbar, wie die Besetzung mit der gewünschten Verteilung aussähe. Weitere Systeme zeigt der Systemvergleich.

Nächster Schritt

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Wer Teilzeitwechsel im System mit Gültigkeitsdatum hinterlegt, hält Stundenkonto und Urlaub nachvollziehbar. Aplano lässt sich 14 Tage im vollen Pro-Umfang ohne Kreditkarte testen.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Haben Beschäftigte im Kleinbetrieb einen Anspruch auf Teilzeit?

Einen gesetzlichen Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG gibt es nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt; Personen in Berufsausbildung zählen nicht mit. Bei 15 oder weniger Arbeitnehmern kann der Betrieb einen Teilzeitwunsch ablehnen, muss ihn aber nach § 7 TzBfG erörtern und auf einen in Textform geäußerten Wunsch binnen eines Monats begründet in Textform antworten. Unabhängig von der Betriebsgröße bestehen der Teilzeitanspruch schwerbehinderter Menschen nach § 164 Abs. 5 SGB IX und das Recht, eine schon vor der Elternzeit bestehende Teilzeit während der Elternzeit fortzusetzen.

Wie werden die 15 Arbeitnehmer gezählt?

Nach Köpfen. Teilzeitkräfte und Minijobber zählen voll, nicht anteilig wie beim Kündigungsschutzgesetz. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildung bleiben nach § 8 Abs. 7 TzBfG außer Betracht. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl des Arbeitgebers, also des Unternehmens als Vertragspartner, nicht eine einzelne Filiale. Der Inhaber selbst ist kein Arbeitnehmer und zählt nicht mit.

Wie muss ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden?

In Textform, also etwa per E-Mail, Brief oder Nachricht in einem Personalportal, spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Der Antrag muss den Umfang der Verringerung nennen und soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Ein zu kurzfristiger Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unwirksam, sondern gilt im Zweifel für den frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ablauf der Dreimonatsfrist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig antwortet?

Dann tritt eine gesetzliche Zustimmungsfiktion ein. Hat der Arbeitgeber die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang; gleiches gilt für die gewünschte Verteilung (§ 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG). Bei der Elternzeit-Teilzeit läuft die Frist ab Zugang des Antrags: vier Wochen bis zum dritten Geburtstag des Kindes, danach acht Wochen.

Aus welchen Gründen darf der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?

Bei § 8 TzBfG genügen betriebliche Gründe, insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten. Das Bundesarbeitsgericht prüft in drei Stufen: Gibt es ein tatsächlich gelebtes Organisationskonzept, steht der Teilzeitwunsch ihm entgegen, und wiegt die Beeinträchtigung so schwer, dass sie wesentlich ist? Bei der Elternzeit-Teilzeit müssen die Gründe dringend sein, also eine höhere Hürde nehmen.

Wann kann ein Beschäftigter erneut Teilzeit verlangen?

Nach einer Zustimmung oder einer berechtigten Ablehnung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Nach einer Brückenteilzeit gilt eine Sperre von einem Jahr ab der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit (§ 9a Abs. 5 TzBfG).

Was ändert sich in der Zeiterfassung, wenn jemand in Teilzeit wechselt?

Ab dem Stichtag gilt eine neue Sollzeit. Das Stundenkonto sollte zum Stichtag abgeschlossen und der Saldo gesondert ausgewiesen werden. Bereits erworbener Urlaub darf beim Wechsel auf weniger Wochenarbeitstage nicht gekürzt werden (BAG, 10.02.2015 – 9 AZR 53/14); der neue Jahresanspruch wird zeitanteilig umgerechnet. Überstundenzuschläge müssen nach BAG, 05.12.2024 – 8 AZR 370/20, grundsätzlich ab Überschreiten der individuellen Teilzeit ansetzen, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 8 TzBfG — Anspruch auf Verringerung, Dreimonatsfrist, Textform, betriebliche Gründe, Entscheidung einen Monat vor Beginn, Zustimmungsfiktion, Zwei-Jahres-Sperre, Schwelle mehr als 15 Arbeitnehmer (Abs. 7).
  2. § 7 TzBfG, § 9 TzBfG, § 4 TzBfG und § 2 TzBfG — Ausschreibung, Erörterung und Antwort in Textform, Aufstockung, Diskriminierungsverbot, Begriff der Teilzeit einschließlich Minijob.
  3. § 9a TzBfG — Brückenteilzeit ab mehr als 45 Arbeitnehmern, ein bis fünf Jahre, Zumutbarkeitsstaffel bis 200 Arbeitnehmer.
  4. § 15 BEEG — Elternzeit, Teilzeit bis 32 Wochenstunden, Antrag nach Abs. 5, Anspruch nach Abs. 7 mit Fristen von sieben und 13 Wochen sowie Fiktion nach vier bzw. acht Wochen.
  5. § 164 SGB IX — Teilzeitanspruch schwerbehinderter Menschen (Abs. 5), Zumutbarkeitsgrenze (Abs. 4 Satz 3).
  6. § 3 PflegeZG und § 2 FPfZG — Pflegezeit ab mehr als 15, Familienpflegezeit ab mehr als 25 Beschäftigten; Antwortpflicht kleiner Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6a PflegeZG.
  7. § 126b BGB — Definition der Textform.
  8. BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 — dreistufige Prüfung entgegenstehender betrieblicher Gründe.
  9. BAG, Urteil vom 20.07.2004 – 9 AZR 626/03 — verspäteter Antrag gilt im Zweifel für den frühestmöglichen Zeitpunkt; zur Brückenteilzeit abweichend BAG, 07.09.2021 – 9 AZR 595/20 (Haufe).
  10. BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 — keine Kürzung erworbenen Urlaubs beim Wechsel in Teilzeit, im Anschluss an EuGH C-415/12 (Brandes).
  11. BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 — Überstundenzuschläge erst ab Vollzeitgrenze benachteiligen Teilzeitbeschäftigte.
  12. Aplano: Zeiterfassung und Preise — abgerufen Oktober 2026.

Redaktionell geprüft am 2. Oktober 2026. Maßgeblich ist die Gesetzesfassung auf gesetze-im-internet.de; politische Reformvorschläge zum Teilzeitrecht sind nicht berücksichtigt, solange sie nicht beschlossen sind. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.