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Abmahnung im Kleinbetrieb: Inhalt, Form und Belege aus der Zeiterfassung

Eine Abmahnung ist im Betrieb mit wenigen Beschäftigten selten die Hürde vor der Kündigung – aber fast immer das Dokument, an dem sich später zeigt, ob der Betrieb fair und nachvollziehbar gehandelt hat. Entscheidend ist, dass sie konkret ist und sich belegen lässt.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Abmahnung ist die förmliche Beanstandung eines konkreten Fehlverhaltens, verbunden mit der Aufforderung, es abzustellen, und dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung drohen. Fehlt einer dieser drei Bestandteile, ist sie als Abmahnung wertlos.

  • Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Weil der Arbeitgeber Inhalt und Zugang beweisen muss, ist die schriftliche Abmahnung mit Empfangsnachweis der Regelfall.
  • Abmahnen darf jede weisungsbefugte Person, nicht nur wer kündigen darf (BAG, 18.01.1980 – 7 AZR 75/78).
  • Eine gesetzliche Frist für die Abmahnung gibt es nicht; wer lange wartet, riskiert aber, dass sie als widersprüchlich oder verwirkt angesehen wird.
  • Im Kleinbetrieb mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht (§ 23 KSchG). Für die ordentliche Kündigung ist die Abmahnung dann meist keine Wirksamkeitsvoraussetzung – für die fristlose Kündigung nach § 626 BGB in der Regel schon.
  • Eine feste Zahl an Abmahnungen vor der Kündigung gibt es nicht; maßgeblich sind Gleichartigkeit, Schwere und Prognose (BAG, 10.06.2010 – 2 AZR 541/09).
  • Saubere Zeiterfassungsdaten mit Änderungsverlauf sind der beste Beleg für Abmahnungen wegen Zuspätkommens, Pausenüberziehung oder fehlender Buchungen.

Was ist eine Abmahnung, und welche Funktionen hat sie?

Die Abmahnung ist kein Gesetzesbegriff des Arbeitsrechts, sondern ein von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument; gesetzlich angelegt ist sie in § 314 Abs. 2 BGB, wonach die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen einer Pflichtverletzung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Sie erfüllt drei Funktionen, die jeweils eigene Anforderungen an den Text stellen.

FunktionZweckWas daraus für den Text folgt
RügefunktionDer Arbeitgeber beanstandet ein bestimmtes Verhalten als Vertragsverletzung.Konkreter Sachverhalt mit Datum und Uhrzeit, keine Pauschalurteile wie „ständig unpünktlich“.
WarnfunktionDie beschäftigte Person soll erkennen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.Ausdrücklicher Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung im Wiederholungsfall.
DokumentationsfunktionDer Vorgang wird für spätere Entscheidungen festgehalten.Ablage in der Personalakte, belegbarer Zugang, nachvollziehbare Belege.

Von der Abmahnung zu unterscheiden ist die bloße Ermahnung: Sie rügt ebenfalls ein Verhalten, droht aber keine Konsequenzen an. Für eine spätere Kündigung zählt sie deshalb nicht als Abmahnung, kann aber als milderes Mittel im ersten Gespräch genau richtig sein.

Braucht ein Kleinbetrieb überhaupt eine Abmahnung?

Rechtlich seltener als in größeren Betrieben, praktisch fast immer. Der allgemeine Kündigungsschutz der §§ 1 ff. KSchG gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, kann eine Altgrenze von mehr als fünf fortgelten. Teilzeitkräfte zählen anteilig – bei bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5, bei bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75 –, Auszubildende nicht. Wie die Schwelle im Detail zu ermitteln ist, entscheidet über alles Weitere und sollte vor jeder Kündigung geprüft werden.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, braucht eine ordentliche Kündigung keine soziale Rechtfertigung, und damit entfällt auch die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Pflicht zur vorherigen Abmahnung. Das Bundesarbeitsgericht hat das für Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 21.02.2001 – 2 AZR 15/00). Dass die Abmahnung im Kleinbetrieb trotzdem sinnvoll ist, hat drei Gründe:

  1. Treu und Glauben. Auch im Kleinbetrieb darf eine Kündigung nicht willkürlich oder treuwidrig sein (§ 242 BGB). Das Bundesverfassungsgericht verlangt einen Mindestschutz vor sachfremden Kündigungen (Beschluss vom 27.01.1998 – 1 BvL 15/87). Nach dem genannten BAG-Urteil kann eine Abmahnung ausnahmsweise geboten sein, wenn der Arbeitgeber sich sonst zu seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde, etwa nach langer, unbeanstandeter Beschäftigung. Eine dokumentierte Abmahnung ist der einfachste Beleg, dass die Kündigung einen sachlichen Anlass hatte.
  2. Fristlose Kündigung. § 626 BGB gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Für eine außerordentliche Kündigung wegen steuerbaren Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass ihre Hinnahme erkennbar ausgeschlossen ist – wie bei vorsätzlich falschen Zeitangaben, die der Beitrag Arbeitszeitbetrug behandelt.
  3. Wachstum und Klagefrist. Die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG gilt auch im Kleinbetrieb, und wer über die Schwelle wächst, braucht für spätere verhaltensbedingte Kündigungen einschlägige Abmahnungen. Wer von Anfang an sauber dokumentiert, muss das Verfahren nicht umstellen.

Hinzu kommt der praktische Zweck: Eine klare, sachliche Abmahnung ist oft das letzte Signal, das eine Kündigung überflüssig macht. Im Team von sechs oder acht Personen ist das meist die bessere Lösung als eine Neubesetzung.

Was muss in einer Abmahnung stehen?

Eine wirksame Abmahnung enthält drei Pflichtbestandteile: die genaue Beschreibung des Fehlverhaltens, die Aufforderung zu vertragsgerechtem Verhalten und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Alles Weitere ist hilfreich, aber nicht zwingend.

BestandteilPflicht?Gut formuliertHäufiger Fehler
SachverhaltJa„Am 8. September 2026 haben Sie die Arbeit um 8:47 Uhr statt um 8:00 Uhr aufgenommen.“„Sie kommen regelmäßig zu spät.“
Verletzte PflichtJa, sinngemäßVerweis auf den Dienstplan, die vereinbarte Arbeitszeit oder die betriebliche PausenregelKeine Angabe, welche Regel verletzt wurde
AufforderungJa„Wir fordern Sie auf, die Arbeit künftig pünktlich zu Schichtbeginn aufzunehmen.“Fehlt ganz
AndrohungJa„Im Wiederholungsfall müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.“„Wir behalten uns weitere Schritte vor.“
Datum, Unterschrift, EmpfangsbestätigungNein, aber dringend empfohlenUnterschrift der weisungsbefugten Person, EmpfangsquittungAbmahnung ohne Nachweis des Zugangs

Mehrere Vorwürfe in einem Schreiben sind möglich, aber riskant: Ist auch nur einer nicht belegbar, muss nach verbreiteter Rechtsprechung die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Getrennte Schreiben je Vorfall sind deshalb robuster.

Form, Zugang und wer abmahnen darf

Die Abmahnung ist formfrei; eine mündliche Abmahnung ist wirksam. Sie muss der betroffenen Person aber zugehen, und sie muss ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast für beides. Daraus folgt die übliche Praxis:

  • Schriftlich – das Schreiben ist zugleich die Dokumentation und vermeidet Streit über den genauen Wortlaut.
  • Persönlich übergeben – mit Empfangsquittung auf einer Kopie oder in Anwesenheit einer Zeugin oder eines Zeugen. Die Quittung bestätigt nur den Erhalt, kein Einverständnis.
  • Bei Abwesenheit per Boten – Einwurf in den Briefkasten mit dokumentiertem Zeitpunkt; eine E-Mail ist möglich, ihr Zugang aber schwerer zu beweisen.
  • Zeitnah – eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Wer ein Verhalten über Monate hinnimmt und dann abmahnt, setzt sich aber dem Einwand aus, das Recht verwirkt oder das Verhalten geduldet zu haben.

Abmahnungsberechtigt ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Person, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung befugt ist, verbindliche Anweisungen zu Ort, Zeit sowie Art und Weise der Arbeit zu erteilen (Urteil vom 18.01.1980 – 7 AZR 75/78). Im Kleinbetrieb ist das neben der Inhaberin oder dem Inhaber meist die Schicht- oder Filialleitung. Wer abmahnen darf, sollte intern festgelegt sein, damit nicht zwei Personen denselben Vorfall unterschiedlich behandeln.

Einen Betriebsrat gibt es in den meisten Kleinbetrieben nicht; wo einer besteht, ist er an der Abmahnung selbst nicht mitbestimmungspflichtig.

Typische Abmahnungsgründe rund um die Arbeitszeit

Die meisten Abmahnungen im Kleinbetrieb betreffen nicht Leistung oder Verhalten im engeren Sinn, sondern die Arbeitszeit. Gerade hier lässt sich das Fehlverhalten mit Datum und Uhrzeit beschreiben – vorausgesetzt, die Regeln sind klar und die Erfassung funktioniert.

FallVoraussetzung für eine tragfähige AbmahnungBeleg
ZuspätkommenVerbindlicher Arbeitsbeginn aus Vertrag oder Dienstplan; Verspätung nicht durch Gleitzeit gedecktErste Buchung des Tages gegen den Schichtbeginn im Dienstplan
PausenüberziehungFestgelegte Pausendauer, z. B. die 30 Minuten nach § 4 ArbZG, und Pflicht zur BuchungPausenbeginn und -ende in der Zeiterfassung
Fehlende ZeiterfassungSchriftliche Anweisung, die eigene Zeit selbst zu erfassen; wiederholtes UnterlassenLücken in der Buchungshistorie, Korrekturanträge
Manipulierte ZeiterfassungVorsatz; bei Nachweis oft fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglichÄnderungsverlauf, Abgleich mit Zutritt, Kasse oder Auftrag
Unentschuldigtes FehlenKein Urlaub, keine Arbeitsunfähigkeit, keine FreistellungAbwesenheit ohne Buchung und ohne Abwesenheitseintrag
Verspätete KrankmeldungVerstoß gegen die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG)Zeitpunkt der Meldung gegen Schichtbeginn
Überstunden ohne AnordnungAusdrückliche Weisung, Mehrarbeit nur nach Freigabe zu leisten; keine DuldungBuchungen über das Soll hinaus ohne Freigabe

Zwei Fälle verlangen besondere Sorgfalt. Bei Überstunden ohne Anordnung ist eine Abmahnung nur glaubwürdig, wenn der Betrieb die Mehrarbeit nicht zugleich stillschweigend hinnimmt. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Vergütung von Überstunden, dass sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der Arbeit notwendig waren; die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts (Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21). Wer regelmäßig Mehrarbeit sieht und nicht reagiert, schafft eine Duldung – und kann sie später kaum abmahnen. Wie das Konto sauber geführt wird, zeigt der Beitrag Stundenkonto und Überstunden.

Bei der Pausenüberziehung muss die Regel feststehen, bevor gemahnt wird: Wie lang ist die Pause, muss sie gebucht werden, und gilt eine Raucherpause als Pause? Die gesetzlichen Mindestwerte erläutert der Beitrag Pausenregelung nach Arbeitszeitgesetz.

Wie saubere Zeiterfassungsdaten eine Abmahnung belegen

Eine Abmahnung ist nur so stark wie ihr Beleg. Bestreitet die abgemahnte Person den Vorwurf, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt darlegen und beweisen – in einem späteren Kündigungsschutzverfahren auch dann noch, wenn die Abmahnung seinerzeit unwidersprochen blieb. Zeiterfassungsdaten sind dafür besonders geeignet, weil sie zeitnah, minutengenau und unabhängig von Erinnerungen entstehen. Belastbar sind sie aber nur unter vier Bedingungen:

  1. Eine Quelle

    Erfasst wird auf einem festgelegten Weg – App, Terminal oder Browser. Parallel geführte Zettel erzeugen Widersprüche, die jeder Beleg erbt.

  2. Soll und Ist nebeneinander

    Eine Verspätung ergibt sich erst aus dem Vergleich der Buchung mit dem geplanten Schichtbeginn. Liegen Dienstplan und Zeiterfassung im selben System, ist die Abweichung ohne Nachrechnen sichtbar.

  3. Unveränderter Originalwert

    Korrekturen sind erlaubt, müssen aber mit Rolle, Zeitpunkt und Begründung protokolliert sein. Eine Buchung, die nachträglich ohne Spur geändert wurde, ist als Beweis entwertet. Wie das geht, beschreibt der Beitrag Zeiterfassung nachträglich korrigieren.

  4. Aufbewahrung

    Die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für den Beleg einer Abmahnung lohnt sich, den betreffenden Auszug zusätzlich zur Personalakte zu nehmen. Details im Beitrag Arbeitszeitnachweise aufbewahren.

Bei der Auswertung gilt der Grundsatz der Zweckbindung: Die Zeiterfassung dient der Abrechnung und dem Arbeitsschutz. Sie für die Aufklärung eines konkreten Verstoßes heranzuziehen, ist zulässig; eine anlasslose Rasterauswertung aller Beschäftigten nach Auffälligkeiten ist es nicht ohne Weiteres. Was zu beachten ist, führt der Beitrag DSGVO-konforme Zeiterfassung aus.

Aus der Praxis

Bevor die Abmahnung geschrieben wird, lohnt ein kurzes Gespräch mit Blick auf die Daten. Ein Teil der scheinbaren Verspätungen erklärt sich durch eine vergessene Buchung, einen getauschten Dienst oder einen Fehler im Plan. Wer das vorher klärt, vermeidet Abmahnungen, die später zurückgenommen werden müssen.

Nächster Schritt

Dienstplan und Ist-Zeiten in einem System führen

Wer Schichtbeginn, Buchung und Korrekturverlauf nebeneinander sieht, kann Abweichungen ohne Nachrechnen belegen – und ebenso schnell ausräumen. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit.

Muster-Aufbau einer Abmahnung wegen Zuspätkommens

Der folgende Aufbau zeigt die Gliederung, kein fertiges Rechtsdokument. Daten in eckigen Klammern sind Platzhalter; vor dem Einsatz sollte die Formulierung am Einzelfall geprüft werden, im Zweifel durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  1. Kopf

    Betrieb, Name und Anschrift der beschäftigten Person, Ort und Datum, Betreff „Abmahnung“.

  2. Sachverhalt

    „Sie sind laut Dienstplan [Monat] montags bis freitags ab [8:00 Uhr] eingeteilt. Am [Datum] haben Sie die Arbeit laut Zeiterfassung um [8:47 Uhr], am [Datum] um [8:31 Uhr] aufgenommen. Eine Mitteilung über die Verspätung lag jeweils nicht vor.“

  3. Pflichtverletzung

    „Damit haben Sie gegen Ihre Pflicht verstoßen, die Arbeit zur vereinbarten Zeit aufzunehmen.“

  4. Aufforderung

    „Wir fordern Sie auf, Ihre Arbeit künftig pünktlich zum eingeteilten Schichtbeginn aufzunehmen und absehbare Verspätungen vorab mitzuteilen.“

  5. Androhung

    „Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.“

  6. Abschluss

    Hinweis, dass eine Kopie zur Personalakte genommen wird; Unterschrift der weisungsbefugten Person; Empfangsbestätigung mit Datum.

Bewusst nicht in die Abmahnung gehören Werturteile über die Person, Vermutungen über Motive und Vorfälle, die nicht belegt werden können. Jede dieser Zutaten macht das Schreiben angreifbar, ohne seine Warnwirkung zu erhöhen.

Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung?

Eine feste Zahl gibt es nicht – weder „drei Abmahnungen“ noch eine andere Regel. Maßgeblich ist, ob nach der Abmahnung erneut ein gleichartiger Verstoß vorliegt und deshalb künftig keine störungsfreie Vertragserfüllung mehr zu erwarten ist. Im „Emmely“-Urteil hat das Bundesarbeitsgericht betont, dass bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich davon auszugehen ist, dass schon die Androhung von Folgen das künftige Verhalten beeinflussen kann; zugleich zählt das in langer, ungestörter Beschäftigung erworbene Vertrauen (Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09).

KonstellationEinordnung
Erste Verspätung von wenigen MinutenGespräch oder Ermahnung meist angemessener als Abmahnung
Erneute Verspätung nach einschlägiger AbmahnungKann eine verhaltensbedingte Kündigung tragen, wo das KSchG gilt
Neuer Verstoß anderer Art (z. B. Pausenüberziehung nach Abmahnung wegen Verspätung)Einschlägig, wenn derselbe Pflichtenkreis betroffen ist; im Zweifel erneut abmahnen
Viele Abmahnungen ohne KonsequenzWarnfunktion abgeschwächt; die letzte Abmahnung muss besonders eindringlich sein (BAG, 15.11.2001 – 2 AZR 609/00)
Vorsätzlich falsche ZeitbuchungAbmahnung kann entbehrlich sein (BAG, 09.06.2011 – 2 AZR 381/10)

Auch die Wirkung einer Abmahnung verbraucht sich: Eine Regelfrist, nach der sie ihre Bedeutung verliert, gibt es nicht; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, vor allem auf die Schwere des Verstoßes und das spätere Verhalten (BAG, 10.10.2002 – 2 AZR 418/01). Umgekehrt verbraucht die Abmahnung den abgemahnten Vorfall: Auf genau diesen Sachverhalt kann der Betrieb später keine Kündigung mehr stützen, nur auf einen neuen Verstoß.

Frist, Personalakte und Gegendarstellung

Die Abmahnung wird zur Personalakte genommen. Wie lange sie dort bleiben darf, regelt kein Gesetz. Eine zu Unrecht erteilte Abmahnung – etwa mit unzutreffendem Sachverhalt oder unverhältnismäßig – ist auf Verlangen zu entfernen; Grundlage sind §§ 242, 1004 BGB analog. Eine berechtigte Abmahnung muss erst entfernt werden, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist; der bloße Zeitablauf genügt dafür nicht automatisch (BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11).

Die abgemahnte Person hat drei Möglichkeiten, die sich nicht ausschließen:

  • Einsicht – nach § 83 Abs. 1 BetrVG darf sie die über sie geführte Personalakte einsehen.
  • Gegendarstellung – nach § 83 Abs. 2 BetrVG sind ihre Erklärungen zum Inhalt der Personalakte auf Verlangen beizufügen. Das gilt nach herrschender Auffassung auch in Betrieben ohne Betriebsrat, sofern das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar ist (ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, § 1 BetrVG); darunter wird ein entsprechender Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht hergeleitet.
  • Entfernung – sie kann die Entfernung verlangen und notfalls beim Arbeitsgericht einklagen. Sie muss es aber nicht: Die Richtigkeit einer Abmahnung kann auch erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren bestritten werden.

Für den Betrieb heißt das: Eine Gegendarstellung wird kommentarlos zur Akte genommen. Ist sie berechtigt, ist es klüger, die Abmahnung zurückzunehmen, als sie gegen einen belegten Einwand zu verteidigen.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein. Das Gesetz schreibt für die Abmahnung keine Form vor; auch eine mündliche Abmahnung ist wirksam. Weil der Arbeitgeber im Streitfall Inhalt und Zugang beweisen muss, ist die schriftliche Abmahnung mit Empfangsbestätigung oder Zeugen bei der Übergabe dennoch der Regelfall.

Wie viele Abmahnungen braucht es vor einer Kündigung?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt bei steuerbarem Verhalten regelmäßig eine einschlägige Abmahnung, wenn danach ein gleichartiger Verstoß folgt. Bei schweren Pflichtverletzungen kann sie entbehrlich sein; wer dagegen immer wieder abmahnt, ohne Konsequenzen zu ziehen, schwächt die Warnfunktion (BAG, 15.11.2001 – 2 AZR 609/00).

Braucht ein Kleinbetrieb vor der Kündigung überhaupt eine Abmahnung?

Für die ordentliche Kündigung meist nicht: In Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach § 23 KSchG nicht, die Kündigung muss also nicht sozial gerechtfertigt sein. Für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist eine vorherige Abmahnung dagegen auch im Kleinbetrieb regelmäßig Voraussetzung, und als Beleg gegen den Vorwurf einer willkürlichen Kündigung bleibt sie wertvoll.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Eine berechtigte Abmahnung muss erst entfernt werden, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). Eine unberechtigte Abmahnung ist auf Verlangen zu entfernen.

Darf der Vorgesetzte abmahnen oder nur die Geschäftsführung?

Abmahnen darf jede Person, die gegenüber der betroffenen Person weisungsbefugt ist, also Ort, Zeit und Art der Arbeit verbindlich festlegen darf (BAG, 18.01.1980 – 7 AZR 75/78). Kündigungsbefugnis ist dafür nicht erforderlich.

Kann ich eine Abmahnung wegen fünf Minuten Verspätung erteilen?

Grundsätzlich ja, wenn die Arbeitszeit verbindlich festgelegt ist und die Verspätung belegt werden kann. Bei einem einmaligen, geringen Verstoß ist ein Gespräch meist das angemessenere Mittel; eine Abmahnung trägt vor allem bei wiederholtem Zuspätkommen, das mit Datum und Uhrzeit dokumentiert ist.

Kann sich die abgemahnte Person wehren?

Ja. Sie kann eine Gegendarstellung verfassen, die nach § 83 Abs. 2 BetrVG auf Verlangen zur Personalakte zu nehmen ist, und die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung verlangen und notfalls einklagen. Sie kann die Abmahnung auch unbeanstandet lassen und ihre Richtigkeit erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren bestreiten.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 314 BGB — Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund erst nach erfolgloser Abmahnung (Abs. 2); § 626 BGB — fristlose Kündigung.
  2. § 23 KSchG — Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes, Schwellenwert und Zählweise von Teilzeitkräften.
  3. § 83 BetrVG — Einsicht in die Personalakte und Gegendarstellung; § 1 BetrVG — Anwendungsbereich.
  4. § 5 EFZG — Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit; § 4 ArbZG (Ruhepausen) und § 16 ArbZG (Aufzeichnung, zwei Jahre Aufbewahrung).
  5. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 („Emmely“) — Abmahnung als milderes Mittel, Prognoseprinzip, Vertrauenskapital.
  6. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11 — Entfernung berechtigter Abmahnungen aus der Personalakte.
  7. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 — vorsätzlich falsche Zeiterfassung, Abmahnung entbehrlich.
  8. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 — Darlegungslast bei Überstunden, keine Änderung durch die Erfassungspflicht.
  9. BAG, 21.02.2001 – 2 AZR 15/00 (Kündigung im Kleinbetrieb, Treu und Glauben), BAG, 15.11.2001 – 2 AZR 609/00 (Warnfunktion bei zahlreichen Abmahnungen), BAG, 10.10.2002 – 2 AZR 418/01 (Wirkungsverlust durch Zeitablauf), BAG, 18.01.1980 – 7 AZR 75/78 (Abmahnungsberechtigung).
  10. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.1998 – 1 BvL 15/87 — Mindestschutz vor willkürlichen Kündigungen im Kleinbetrieb.
  11. Aplano: Zeiterfassung, abgerufen Oktober 2026.

Redaktionell geprüft am 6. Oktober 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall; der Muster-Aufbau ist kein vollständiges Rechtsdokument. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gegebenenfalls Betriebsvereinbarung.