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Ratgeber · Entgeltfortzahlung

Umlage U1: Lohnfortzahlung im Kleinbetrieb erstatten lassen

Sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit treffen einen Betrieb mit acht Beschäftigten härter als einen Konzern. Das Aufwendungsausgleichsgesetz federt das ab: Wer höchstens 30 Arbeitnehmer beschäftigt, zahlt eine Umlage und bekommt einen festen Anteil zurück – wenn Teilnahme, Erstattungssatz und Antrag stimmen.

Das Wichtigste in Kürze

Die Umlage U1 ist die gesetzliche Entgeltfortzahlungsversicherung für kleine Betriebe. Sie ist Pflicht, nicht Wahl – wählbar ist nur die Höhe der Erstattung.

  • Teilnahme ab höchstens 30 Arbeitnehmern – gezählt nach dem Vorjahr, Teilzeit anteilig, Auszubildende und Schwerbehinderte außer Ansatz (§ 1, § 3 AAG).
  • Erstattung 40 bis 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts und der Arbeitgeberbeiträge; das Gesetz sieht 80 Prozent vor, die Kassensatzung darf weniger anbieten.
  • Umlagesatz je nach Kasse und Erstattungsstufe – Techniker Krankenkasse 2026: 1,3 / 2,1 / 3,2 Prozent bei 50 / 70 / 80 Prozent; Minijob-Zentrale 0,8 Prozent bei 80 Prozent.
  • U2 gilt für alle Betriebe unabhängig von der Größe: 100 Prozent der Mutterschutz-Aufwendungen (Minijob-Zentrale 0,22 Prozent, TK 0,44 Prozent).
  • Wahl des Erstattungssatzes bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags (2027: 27. Januar), Bindung für das ganze Jahr.
  • Antrag elektronisch über die Entgeltabrechnung an die Kasse der erkrankten Person; Verjährung nach vier Jahren (§ 6 AAG).
  • Erstattet wird nur die belegte, fortgezahlte Ausfallzeit – ohne Überstunden, § 616-Freistellungen oder Krankengeldzeiten.

Was die Umlage U1 ist

Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zahlt jeder Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter. Für einen Betrieb mit acht Beschäftigten kann ein einziger langer Krankheitsfall mehrere Prozent der Jahreslohnsumme kosten – ohne Gegenleistung. Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verteilt dieses Risiko seit 2006 über ein Umlageverfahren: Kleine Arbeitgeber zahlen monatlich einen Prozentsatz der Lohnsumme an die Krankenkassen ihrer Beschäftigten und erhalten im Krankheitsfall einen festen Anteil der Entgeltfortzahlung zurück. Das ist die Umlage U1, im Sprachgebrauch der Kassen auch „Ausgleichsverfahren für Krankheitsaufwendungen".

Daneben steht die Umlage U2 für Mutterschaftsleistungen – den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und das Entgelt bei Beschäftigungsverboten. Sie gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße und erstattet 100 Prozent. Und die Insolvenzgeldumlage (2026 unverändert 0,15 Prozent) ist ein drittes, eigenes Verfahren, das mit dem AAG nichts zu tun hat, aber im gleichen Beitragsnachweis auftaucht.

Häufiger Irrtum: „Wir sind ein kleiner Betrieb, wir können uns das mit der Umlage aussuchen." Nein. Wer die Größengrenze unterschreitet, nimmt kraft Gesetzes teil und zahlt die Umlage – auch wenn im ganzen Jahr niemand krank wird. Wählbar ist ausschließlich der Erstattungssatz, und das nur einmal im Jahr.

Wer teilnimmt: die 30-Personen-Grenze richtig zählen

§ 1 Abs. 1 AAG erfasst Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Wie „in der Regel" zu bestimmen ist, sagt § 3 AAG: Die Krankenkasse stellt zu Beginn jedes Kalenderjahres fest, ob der Betrieb im Vorjahr in mindestens acht Kalendermonaten höchstens 30 Personen beschäftigt hat. Ist das der Fall, nimmt er im gesamten laufenden Jahr teil – auch wenn er im März auf 35 Beschäftigte wächst. Wer neu gründet, wird nach der voraussichtlichen Zahl in der Mehrzahl der verbleibenden Monate eingestuft.

Zählregeln nach § 3 AAG
PersonengruppeZählt mit?Faktor
Vollzeitkraft, mehr als 30 Wochenstundenja1,0
Teilzeit bis 30 Wochenstundenja0,75
Teilzeit bis 20 Wochenstundenja0,5
Teilzeit bis 10 Wochenstunden (typisch: Minijob)ja0,25
Auszubildendenein
Schwerbehinderte Menschennein
Beschäftigte in Elternzeit, Wehr- oder Freiwilligendienstnein
Bezieher von Vorruhestandsgeldnein

Die Faktoren machen den Unterschied. Ein Café mit zwölf Vollzeitkräften, zehn Minijobbern und zwei Auszubildenden zählt nicht 24, sondern 12 + 10 × 0,25 = 14,5 Personen – und liegt klar unter der Grenze. Ein Handwerksbetrieb mit 28 Vollzeitkräften und sechs Teilzeitkräften à 25 Stunden kommt auf 28 + 6 × 0,75 = 32,5 und fällt heraus. Grundlage der Zählung ist die vertragliche Wochenarbeitszeit, nicht die tatsächlich geleistete – die Verträge und, wo sie fehlen, die Dienstpläne sind deshalb die Belege, die eine Kasse anfordert.

Was U1 nicht kennt, ist eine Beschäftigtenzahl je Krankenkasse: Gezählt wird der ganze Betrieb, auch wenn die Beschäftigten bei fünf verschiedenen Kassen versichert sind. Jede dieser Kassen führt das Verfahren für ihre Versicherten – und jede kann einen anderen Umlage- und Erstattungssatz haben.

Erstattungssatz und Umlagesatz: was die Wahl kostet

§ 1 Abs. 1 AAG sieht eine Erstattung von 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts und von 80 Prozent der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung vor. § 9 Abs. 2 AAG erlaubt den Kassen, in ihrer Satzung niedrigere Erstattungssätze anzubieten, meist in Stufen zwischen 40 und 80 Prozent. Dafür sinkt der Umlagesatz. Die Kombination ist eine Versicherungsentscheidung: hoher Beitrag mit hoher Erstattung oder niedriger Beitrag mit höherem Eigenrisiko.

Beispielsätze 2026 (Umlage in Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts)
StelleErstattungssatz U1Umlagesatz U1U2 (100 % Erstattung)
Techniker Krankenkasse, ermäßigt50 %1,3 %0,44 %
Techniker Krankenkasse, Standard70 %2,1 %
Techniker Krankenkasse, erhöht80 %3,2 %
Minijob-Zentrale (geringfügig Beschäftigte)80 %0,8 % (2025: 1,1 %)0,22 %

Die Sätze anderer Kassen weichen ab, die Logik ist überall gleich. Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, ohne Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Die Umlage trägt der Arbeitgeber allein; sie wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Beitragsnachweis angemeldet und ist zum selben Termin fällig.

Welche Stufe sich lohnt, hängt vom Krankenstand ab. Als Faustregel: Ein Betrieb mit stabiler Belegschaft und niedrigen Fehlzeiten fährt mit dem ermäßigten Satz günstiger; wer Krankheitsfälle über mehrere Wochen erwartet – körperlich belastende Arbeit, älteres Team, Schichtbetrieb –, kauft mit der 80-Prozent-Stufe eine höhere Absicherung. Die Fehlzeitenauswertung des Vorjahres aus der Zeiterfassung ist die einzige belastbare Grundlage für diese Entscheidung.

Rechenbeispiel: zehn Krankheitstage

Eine Vollzeitkraft mit 3.000 Euro Bruttomonatsentgelt fällt an zehn Arbeitstagen aus. Bei 21,75 durchschnittlichen Arbeitstagen im Monat beträgt das fortgezahlte Entgelt 1.379 Euro. Die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen 2026 bei rund 21 Prozent, also etwa 292 Euro. Der Betrieb hat den Krankheitsfall damit rund 1.671 Euro gekostet.

Erstattung nach Erstattungsstufe (gerundet)
ErstattungssatzEntgeltanteilBeitragsanteilErstattung gesamtEigenanteil des Betriebs
50 %690 €146 €836 €835 €
70 %966 €204 €1.170 €501 €
80 %1.103 €233 €1.337 €334 €

Dem stehen die Umlagekosten gegenüber. Bei einer Lohnsumme von 25.000 Euro im Monat kostet die 70-Prozent-Stufe der Techniker Krankenkasse 525 Euro monatlich oder 6.300 Euro im Jahr, die 50-Prozent-Stufe 3.900 Euro, die 80-Prozent-Stufe 9.600 Euro. Ob sich die höhere Stufe rechnet, entscheidet sich also daran, ob im Jahr mehr als etwa 25 bis 30 fortgezahlte Krankheitstage anfallen – eine Zahl, die die Fehlzeitenauswertung des Vorjahres liefert.

Antrag, Fristen und Verjährung

Die Erstattung kommt nicht von allein. § 2 Abs. 3 AAG schreibt das elektronische Verfahren vor: Der Antrag wird über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal an die Krankenkasse übermittelt, bei der die erkrankte Person versichert ist – für geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale. Er kann gestellt werden, sobald das Entgelt für den Ausfallzeitraum gezahlt ist, und muss den Zeitraum, das fortgezahlte Entgelt und die Beiträge ausweisen. Die Kasse verrechnet den Betrag üblicherweise mit den laufenden Beiträgen oder überweist ihn.

Fristen im U1-Verfahren
SchrittFristRechtsgrundlage
Feststellung der Teilnahme für das Jahrzu Jahresbeginn, nach den Zahlen des Vorjahres§ 3 Abs. 1 AAG
Wahl des Erstattungssatzesbis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags (2027: 27. Januar), Bindung für das KalenderjahrSatzung der Kasse, § 9 Abs. 2 AAG
Wartezeit für Entgeltfortzahlungvier Wochen ununterbrochene Beschäftigung§ 3 Abs. 3 EFZG
Dauer der erstattungsfähigen Fortzahlungbis zu sechs Wochen je Krankheitsfall§ 3 Abs. 1 EFZG
Antrag auf Erstattungnach Zahlung des Entgelts, elektronisch§ 2 Abs. 3 AAG
Verjährung des Erstattungsanspruchsvier Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres§ 6 AAG

Die Verjährungsfrist ist großzügig, aber sie verführt zur Nachlässigkeit: Wer die Anträge sammelt und am Jahresende stellt, muss dann die Ausfallzeiten von zwölf Monaten rekonstruieren. Sinnvoll ist ein fester Ablauf je Abrechnungslauf – Krankheitstage aus der Zeiterfassung, Abgleich mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Antrag mit der Lohnabrechnung. Wer die Lohnabrechnung an ein Steuerbüro gibt, sollte klären, dass die U1-Anträge dort mitlaufen und nicht stillschweigend als Aufgabe des Betriebs gelten.

Was nicht erstattet wird

U1 erstattet ausschließlich die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz – bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 3 EFZG) und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG). Alles andere bleibt Kosten des Betriebs:

Erstattungsfähig oder nicht
SachverhaltU1-ErstattungGrund
Krankheit, Woche 1 bis 6ja§ 3 EFZG
Krankheit ab Woche 7neinKrankengeld der Kasse, keine Entgeltfortzahlung
Krankheit in den ersten vier Wochen der BeschäftigungneinWartezeit § 3 Abs. 3 EFZG, kein Anspruch
Kur oder Rehaja§ 9 EFZG
Krankes Kind (Kinderkrankengeld)neinunbezahlte Freistellung, Kasse zahlt direkt
Arztbesuch, Hochzeit, Todesfall nach § 616 BGBneinkeine Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG
Feiertag, Urlaubnein§ 2 EFZG bzw. BUrlG, nicht vom AAG erfasst
Überstundenvergütung im Ausfallzeitraumnein§ 4 Abs. 1a EFZG: gehört nicht zur Entgeltfortzahlung
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für ausgefallene SchichtenjaTeil des Entgelts nach dem Ausfallprinzip, § 4 Abs. 1 EFZG

Die letzten beiden Zeilen zeigen, warum die Erstattung an der Erfassung hängt. Fortgezahlt wird nach § 4 Abs. 1 EFZG das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit – bei Schichtplänen also die Stunden, die laut Dienstplan angestanden hätten, mit den zugehörigen Zuschlägen. Überstunden, die im Ausfallzeitraum vielleicht angefallen wären, gehören nicht dazu. Wer nur Monatspauschalen kennt, kann weder das eine belegen noch das andere sauber herausrechnen.

Warum die Zeiterfassung die Grundlage ist

Drei Angaben braucht jeder U1-Antrag: die ausgefallenen Arbeitstage, die ausgefallenen Stunden und das darauf entfallende Entgelt. Alle drei kommen aus der Zeiterfassung – oder sie kommen nicht. Konkret muss das System vier Dinge leisten.

Erstens eine eigene Abwesenheitsart „krank", getrennt von Urlaub, Kind krank, Freistellung und unbezahlter Abwesenheit. Nur so lässt sich der erstattungsfähige Teil in einem Zug auswerten. Zweitens die Sollstunden je Ausfalltag aus dem Dienstplan, nicht die Durchschnittsstunden – bei Teilzeit und wechselnden Schichten entscheidet das über zweistellige Beträge je Fall. Drittens den Zähler je Krankheitsfall: Die sechs Wochen laufen je Erkrankung, Fortsetzungserkrankungen werden zusammengerechnet; ein System, das nur Monatssummen kennt, verliert den Überblick spätestens beim zweiten Fall. Viertens den Export nach Person und Zeitraum, damit die Abrechnungsstelle nicht abtippt.

Aplano führt Abwesenheiten als frei definierbare Arten neben dem Stundenkonto, zieht die Sollzeit aus dem Dienstplan und gibt Auswertungen nach Person und Zeitraum als CSV, Excel oder PDF aus. Zeiterfassung und Auswertungen gehören zum Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026), 14 Tage ohne Kreditkarte testbar. Den Sechs-Wochen-Zähler je Krankheitsfall und die Abstimmung mit der Kasse übernimmt allerdings kein Zeiterfassungssystem – das bleibt Aufgabe der Lohnabrechnung. Welche Systeme sonst in Frage kommen, zeigt der Systemvergleich; die Kostenseite behandelt der Kostenüberblick, die Aufbewahrung der Nachweise der Beitrag Arbeitszeitnachweise aufbewahren.

Nächster Schritt

Fehlzeiten so führen, dass der U1-Antrag ein Export ist

Wer Krankheitstage als eigene Abwesenheitsart mit Sollstunden aus dem Dienstplan erfasst, hat die Zahlen für die Erstattung mit einem Klick. Aplano stellt dafür 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wer muss an der Umlage U1 teilnehmen?

Alle Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Abs. 1 AAG). Die Teilnahme ist Pflicht, nicht Wahl. Maßgeblich ist das Vorjahr: Lag die Zahl in mindestens acht Kalendermonaten des Vorjahres bei höchstens 30, nimmt der Betrieb im laufenden Jahr teil. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen und Beschäftigte in Elternzeit oder Wehrdienst werden nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte anteilig mit 0,25, 0,5 oder 0,75.

Wie viel Prozent der Lohnfortzahlung werden erstattet?

Das Gesetz nennt 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge (§ 1 Abs. 1 AAG). Die Krankenkassen dürfen in ihrer Satzung niedrigere Sätze anbieten; üblich sind Stufen zwischen 40 und 80 Prozent, die der Betrieb wählt. Je höher der Erstattungssatz, desto höher der Umlagesatz. Bei der Minijob-Zentrale beträgt die Erstattung 80 Prozent bei einem Umlagesatz von 0,8 Prozent (Stand 2026).

Was kostet die Umlage U1?

Der Umlagesatz wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und auf das rentenversicherungspflichtige Entgelt der Beschäftigten erhoben, ohne Einmalzahlungen. Die Techniker Krankenkasse verlangt 2026 zum Beispiel 1,3 Prozent bei 50 Prozent Erstattung, 2,1 Prozent bei 70 Prozent und 3,2 Prozent bei 80 Prozent. Die Umlage trägt allein der Arbeitgeber; ein Arbeitnehmeranteil existiert nicht.

Bis wann muss der Erstattungssatz gewählt werden?

Bis zur Fälligkeit des Beitrags für Januar – 2026 war das der 28. Januar, für 2027 ist es der 27. Januar. Die Wahl gilt für das gesamte Kalenderjahr und kann erst zum nächsten Jahreswechsel geändert werden. Wer nichts erklärt, bleibt im Standardsatz der jeweiligen Kasse.

Wie und wo wird die Erstattung beantragt?

Elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal, jeweils bei der Krankenkasse, bei der die erkrankte Person versichert ist; für Minijobber bei der Minijob-Zentrale. Der Antrag kann gestellt werden, sobald das Entgelt fortgezahlt wurde. Die Kasse verrechnet die Erstattung in der Regel mit den laufenden Beiträgen. Der Anspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist (§ 6 AAG).

Was wird nicht erstattet?

Alles, was keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist: Krankengeldfälle nach Ablauf der sechs Wochen, bezahlte Freistellungen nach § 616 BGB, Urlaubsentgelt, Feiertagsvergütung und Überstundenvergütung, die nach § 4 Abs. 1a EFZG ohnehin nicht zur Entgeltfortzahlung gehört. Erstattet werden ausschließlich die tatsächlich ausgefallenen, fortgezahlten Arbeitsstunden – deshalb ist die Zeiterfassung die Grundlage jedes Antrags.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 1 AAG – Erstattungsanspruch — 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts und der Arbeitgeberbeiträge (U1), 100 Prozent bei Mutterschaftsleistungen (U2).
  2. § 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht — 30-Arbeitnehmer-Grenze, Acht-Monats-Regel, Teilzeitfaktoren 0,25 / 0,5 / 0,75, nicht mitzuzählende Personen.
  3. § 2 AAG – Erstattung (elektronisches Verfahren), § 6 AAG – Verjährung, § 9 AAG – Satzung (abweichende Erstattungssätze).
  4. § 3 EFZG (sechs Wochen, Wartezeit vier Wochen), § 4 EFZG (Ausfallprinzip, Überstunden nach Abs. 1a ausgenommen), § 9 EFZG (Kur und Reha).
  5. Techniker Krankenkasse: Höhe der Umlagesätze U1 und U2 — 1,3 / 2,1 / 3,2 Prozent bei 50 / 70 / 80 Prozent, U2 0,44 Prozent, Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent (2026), abgerufen September 2026.
  6. Minijob-Zentrale: Minijob-Beiträge 2026 — U1 0,8 Prozent (2025: 1,1 Prozent) bei 80 Prozent Erstattung, U2 0,22 Prozent, Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent.
  7. Haufe: Umlage U1 – Erstattungssatz bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags wählen — Wahlfrist, Jahresbindung, Spanne 40 bis 80 Prozent.
  8. Aplano: Zeiterfassung und Preise, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 16. September 2026. Umlage- und Erstattungssätze sind kassenindividuell und ändern sich jährlich; maßgeblich ist die Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Das Rechenbeispiel verwendet gerundete Beitragssätze. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.