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Überstunden steuerfrei? Was 2026 für Zuschläge gilt

Seit dem Koalitionsvertrag 2025 ist die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen angekündigt. In der Lohnabrechnung ist davon im Oktober 2026 nichts angekommen. Dieser Beitrag trennt geltendes Recht von Entwürfen, zeigt, welche Zuschläge tatsächlich steuerfrei sind, und rechnet einen typischen Monat im Kleinbetrieb durch.

Das Wichtigste in Kürze

Überstunden sind 2026 nicht steuerfrei. Die Vergütung für Überstunden und ein vereinbarter Überstundenzuschlag sind normaler Arbeitslohn und unterliegen voll der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG – auch dann, wenn diese Stunden zugleich Überstunden sind.

  • Grundsatz: Zuschläge wegen Mehrarbeit sind keine nach § 3b EStG begünstigten Zuschläge (R 3b Abs. 1 Satz 6 LStR).
  • Ausnahme § 3b EStG: 25 % nachts, 50 % sonntags, 125 % bzw. 150 % an Feiertagen, berechnet auf höchstens 50 € Grundlohn je Stunde; beitragsfrei nur bis 25 € Grundlohn (§ 1 SvEV).
  • Angekündigte Reform: Steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit über 34 Stunden (Tarif) bzw. 40 Stunden (ohne Tarif) stehen im Koalitionsvertrag 2025, sind aber Stand 16.10.2026 kein Gesetz.
  • Aktivrente: Ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze ist Arbeitslohn bis 24.000 € im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG) – einschließlich Überstundenvergütung, aber nicht beitragsfrei.
  • Nachweis: Ohne Einzelaufzeichnung der begünstigten Stunden entfällt die Steuerfreiheit (R 3b Abs. 6 LStR).

Sind Überstunden steuerfrei?

Nein. Wer über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet und dafür bezahlt wird, erhält Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG. Das gilt für die Grundvergütung der zusätzlichen Stunde ebenso wie für einen Überstundenzuschlag, den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorsehen. Beide Bestandteile werden mit dem übrigen Lohn des Monats versteuert und verbeitragt. Einen eigenen Freibetrag für Überstunden kennt das deutsche Steuerrecht nicht.

Die Lohnsteuer-Richtlinien formulieren das ausdrücklich: Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder Freizeitüberhangs und Zuschläge wegen Mehrarbeit sind keine begünstigten Lohnzuschläge (R 3b Abs. 1 Satz 6 LStR). Wer also ein Stundenkonto zum Jahresende auszahlt oder Überstunden mit 25 Prozent Aufschlag vergütet, zahlt darauf denselben Steuer- und Beitragssatz wie auf das reguläre Gehalt. Weil die Auszahlung den Monatslohn erhöht, fällt die Lohnsteuer auf diesen Monat wegen der Progression oft spürbar höher aus; über die Jahressteuer wird das im Rahmen der Veranlagung wieder ausgeglichen.

Arbeitsrechtlich gibt es zudem keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Ob und in welcher Höhe er gezahlt wird, folgt aus Vertrag oder Tarif; ohne Regelung wird nach § 612 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Die Unterscheidung zwischen vertraglichen Überstunden und gesetzlicher Mehrarbeit erläutert der Beitrag Mehrarbeit und Überstunden.

Häufiger Irrtum: Österreich hat für 2026 einen erhöhten Freibetrag für Überstundenzuschläge beschlossen. Viele Suchtreffer zu „Überstunden steuerfrei 2026“ beziehen sich auf diese österreichische Regelung. Für Arbeitsverhältnisse in Deutschland gilt sie nicht.

Welche Zuschläge sind 2026 steuerfrei?

Steuerfrei sind nach § 3b EStG ausschließlich Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, und zwar bis zu festen Prozentsätzen des Grundlohns:

Begünstigte ZeitSteuerfrei bisRechtsgrundlage
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr25 % des Grundlohns§ 3b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, Arbeitsbeginn vor 0 Uhr40 % des Grundlohns§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG
Sonntagsarbeit 0 bis 24 Uhr50 % des Grundlohns§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG
Gesetzliche Feiertage, 31. Dezember ab 14 Uhr125 % des Grundlohns§ 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG
24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai150 % des Grundlohns§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG
Überstunden, Mehrarbeit, Samstagsarbeitnicht begünstigtR 3b Abs. 1 Satz 6 LStR

Zwei Grenzen gehören dazu. Erstens wird der Grundlohn für die Berechnung mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Zweitens zieht die Sozialversicherung eine eigene, niedrigere Linie: Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind nur beitragsfrei, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, höchstens 25 Euro je Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Zwischen 25 und 50 Euro Grundlohn ist ein Zuschlag also steuerfrei, aber beitragspflichtig.

Wichtig für die Berechnung: Überstundenvergütungen gehören nicht zum Grundlohn im Sinne des § 3b EStG (R 3b Abs. 2 LStR). Der Grundlohn ist der auf eine Stunde umgerechnete laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit; bei Monatslohn wird mit dem 4,35-Fachen der Wochenarbeitszeit geteilt. Wie die Sätze im Detail zu rechnen sind, zeigt der Beitrag Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag berechnen.

Für 2027 liegt ein Regierungsentwurf vor, der die Grundlohngrenze für Sonntags- und Feiertagszuschläge auf 75 Euro anheben soll; für Nachtarbeit bliebe es bei 50 Euro. Tariflich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen dann bis zur steuerlichen Grenze auch beitragsfrei sein, für alle übrigen Zuschläge bliebe es bei 25 Euro (BT-Drs. 21/8235, Art. 1 Nr. 1 und Art. 6). Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht; für Kleinbetriebe mit Stundenlöhnen unter 25 Euro ändert er ohnehin nichts.

Was gilt, wenn die Überstunde nachts oder sonntags anfällt?

Dann wird getrennt. Der Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag bleibt im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei, auch wenn die Stunde zugleich eine Überstunde ist. Die Vergütung der Stunde selbst und ein zusätzlicher Überstundenzuschlag bleiben steuerpflichtig. Die Lohnsteuer-Richtlinien unterscheiden dafür fünf Fälle (R 3b Abs. 5 LStR):

Was der Betrieb zahltSteuerliche Behandlung
Beide Zuschläge getrennt, z. B. 25 % Überstunde und 50 % SonntagSonntagszuschlag steuerfrei, Überstundenzuschlag steuerpflichtig
Nur der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlag, mindestens so hoch wie der ÜberstundenzuschlagSteuerfrei in Höhe des arbeitsrechtlich maßgeblichen Zuschlags
Nur der ÜberstundenzuschlagKein Zuschlag im Sinne des § 3b EStG, voll steuerpflichtig
Mischzuschlag, höher als jeder Einzelzuschlag, aber niedriger als deren SummeAufteilung im Verhältnis der Einzelzuschläge
Mischzuschlag, höher als die Summe der EinzelzuschlägeEbenfalls Aufteilung im Verhältnis der Einzelzuschläge

Die Praxisfolge ist eindeutig: Wer einen pauschalen „Wochenendzuschlag“ zahlt, ohne Samstag, Sonntag und Überstunden zu trennen, verschenkt Steuerfreiheit oder riskiert eine Nachforderung bei der Lohnsteuer-Außenprüfung. Samstagsarbeit ist nach § 3b EStG überhaupt nicht begünstigt. Ein Zuschlag, der für Samstag und Sonntag gleichermaßen gezahlt wird, muss deshalb nach Stunden aufgeteilt werden.

Was ist aus der angekündigten Steuerfreiheit geworden?

Sie ist Stand 16. Oktober 2026 nicht Gesetz. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, Zuschläge für Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeit hinaus steuerfrei zu stellen; als Vollzeit gelten dabei mindestens 34 Wochenstunden bei Tarifbindung und 40 Wochenstunden ohne Tarifbindung. So zitiert es die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/755 vom 04.07.2025). Sozialversicherungsfrei sollen die Zuschläge nach derselben Antwort ausdrücklich nicht werden; die konkrete Ausgestaltung war dort noch offen.

DatumSchrittInhalt zu Überstundenzuschlägen
April 2025Koalitionsvertrag 2025Ankündigung: Zuschläge für Mehrarbeit über 34 h (Tarif) bzw. 40 h (ohne Tarif) steuerfrei
04.07.2025Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/755Nur Lohnsteuer, keine Beitragsfreiheit; Ausgestaltung offen, Abstimmung mit Sozialpartnern
12.09.2025Referentenentwurf BMF („Arbeitsmarktstärkungsgesetz“), laut FachpresseSteuerfreiheit von Überstundenzuschlägen bis 25 % des Grundlohns über einen neuen § 3b Abs. 4 EStG, geplanter Start 01.01.2026
25.09.2025Bericht HandelsblattNeuere Entwurfsfassung enthält nur noch die Aktivrente, Überstundenregel gestrichen
23.12.2025Aktivrentengesetz verkündet, BGBl. 2025 I Nr. 361Keine Regelung zu Überstundenzuschlägen
28.09.2026Regierungsentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027, BT-Drs. 21/8235Keine Regelung zu Überstundenzuschlägen; nur Anhebung der Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge

Der geltende § 3b EStG enthält im Oktober 2026 keinen Absatz zu Überstunden. Eine Steuerfreiheit für Mehrarbeitszuschläge darf ein Betrieb deshalb in der Lohnabrechnung nicht ansetzen; ein vorweggenommener Steuervorteil würde bei einer Prüfung nachversteuert, und für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber (§ 42d EStG).

Sollte die Regelung in der Form des Referentenentwurfs doch noch kommen, wären drei Punkte für Kleinbetriebe entscheidend: Steuerfrei wäre nur der Zuschlag, nicht die Grundvergütung der Überstunde; Sozialversicherungsbeiträge würden weiter anfallen; und die Steuerfreiheit hinge an einer Wochenarbeitszeit oberhalb der Vollzeitschwelle. Teilzeitbeschäftigte wären damit weitgehend ausgenommen. Nach Berichten zum Entwurf sollte die Steuerfreiheit außerdem ausgeschlossen sein, wenn die Arbeitszeit vorher reduziert wurde. Ein Betrieb müsste dafür die vertragliche Wochenarbeitszeit, die tatsächlich geleisteten Stunden und den Zuschlag pro Monat sauber getrennt ausweisen können – genau die Daten, die eine Zeiterfassung ohnehin liefern sollte.

Einordnung: Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hält die Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen für kein geeignetes Instrument, um das Arbeitsangebot auszuweiten (Brief an den Bundesfinanzminister vom 03.08.2025). Der Koalitionsausschuss vom 1. Juli 2026 hat in seinem Steuerpaket die Sonn- und Feiertagszuschläge behandelt, nicht die Überstundenzuschläge. Ob und wann die Regelung kommt, ist offen.

Sind Überstunden für Beschäftigte im Rentenalter steuerfrei?

Im Ergebnis häufig ja – aber nicht wegen der Überstunden, sondern wegen der Aktivrente. Seit dem 01.01.2026 sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, soweit sie für Arbeit ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden und der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge entrichtet (§ 3 Nr. 21 EStG, eingeführt durch das Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361). Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, sinkt der Freibetrag um ein Zwölftel – im Monatsschnitt also 2.000 Euro.

Die Regel unterscheidet nicht zwischen regulärem Lohn und Überstundenvergütung. Arbeitet eine Verkäuferin jenseits der Regelaltersgrenze im Monat mehr als vereinbart, fließt auch die Vergütung dieser Stunden in den Freibetrag ein. Drei Einschränkungen sind wichtig:

  1. Nur Lohnsteuer. Einnahmen, die allein nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei sind, bleiben beitragspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
  2. Kein Doppelvorteil. Einnahmen, die schon nach anderen Vorschriften steuerfrei sind, fallen nicht unter die Aktivrente (§ 3 Nr. 21 Satz 2 EStG). Ein Sonntagszuschlag bleibt über § 3b EStG steuerfrei und verbraucht den Freibetrag nicht.
  3. Nur Arbeitslohn mit Rentenbeiträgen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG genannten Vorschriften des SGB VI zahlt. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht erfasst.

Rechenbeispiel: ein Monat im Kleinbetrieb

Eine Bäckerei ohne Tarifbindung beschäftigt eine Verkäuferin in Vollzeit mit 40 Wochenstunden und 16 Euro Stundenlohn. Der Arbeitsvertrag sieht 25 Prozent Zuschlag für angeordnete Überstunden, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 25 Prozent für Arbeit vor 6 Uhr vor. Im Oktober leistet sie acht Überstunden, davon zwei an einem Sonntag, außerdem vier reguläre Sonntagsstunden und vier Stunden zwischen 4 und 6 Uhr. Der Grundlohn liegt unter 25 Euro, die Sozialversicherungsgrenze greift also nicht.

BestandteilRechnungBetragLohnsteuerSozialversicherung
Vergütung der Überstunden8 × 16,00 €128,00 €pflichtigpflichtig
Überstundenzuschlag 25 %8 × 4,00 €32,00 €pflichtigpflichtig
Sonntagszuschlag 50 % (4 reguläre + 2 Überstunden)6 × 8,00 €48,00 €freifrei
Nachtzuschlag 25 % (4 bis 6 Uhr)4 × 4,00 €16,00 €freifrei
Summe zusätzlich zum Monatslohn224,00 €160,00 € pflichtig160,00 € pflichtig

Von 224 Euro zusätzlicher Vergütung bleiben 64 Euro steuer- und beitragsfrei – ausschließlich wegen der Sonntags- und Nachtstunden. Die beiden Überstunden am Sonntag tragen sowohl einen steuerpflichtigen Überstundenzuschlag als auch einen steuerfreien Sonntagszuschlag, weil beide Zuschläge getrennt gezahlt werden (R 3b Abs. 5 LStR, erster Fall).

Zwei Varianten zeigen, wo die Grenzen liegen:

  • Grundlohn 30 Euro (etwa ein Meister). Der Sonntagszuschlag von 15 Euro je Stunde bleibt steuerfrei, weil der Grundlohn unter 50 Euro liegt. Beitragsfrei ist er aber nur bis 12,50 Euro je Stunde (50 % von 25 Euro); auf 2,50 Euro je Stunde fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
  • Wenn der Referentenentwurf Gesetz würde. Die 32 Euro Überstundenzuschlag wären lohnsteuerfrei, soweit die Wochenarbeitszeit über 40 Stunden lag, aber weiterhin beitragspflichtig. Die 128 Euro Grundvergütung der Überstunden blieben voll steuerpflichtig. Diese Rechnung ist hypothetisch und darf in einer Abrechnung für 2026 nicht angesetzt werden.

Für die Abrechnung bedeutet das: Das Zeiterfassungssystem muss dieselbe Stunde gleichzeitig als Überstunde und als Sonntagsstunde ausweisen können. Wer Überstunden nur als Saldo im Stundenkonto führt, verliert die Information, in welche Zeitfenster sie fielen.

Welche Dokumentation verlangt das Finanzamt?

Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass die Arbeit in der begünstigten Zeit tatsächlich geleistet wurde – und das muss der Betrieb belegen können. Die Lohnsteuer-Richtlinien verlangen in der Regel den Einzelnachweis (R 3b Abs. 6 LStR). Wird eine einheitliche Vergütung gezahlt und werden die Stunden an Sonntagen, Feiertagen oder nachts nicht aufgezeichnet, bleiben die darin enthaltenen Zuschläge nicht steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat das mehrfach bestätigt: Die Befreiung setzt in der Regel Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Stunden voraus (BFH, Urteil vom 28.11.1990 – VI R 90/87), und ein fehlender Nachweis lässt sich nicht durch eine Modellrechnung ersetzen (BFH, Urteil vom 25.05.2005 – IX R 72/02).

PflichtInhaltGrundlage
Einzelnachweis begünstigter StundenDatum, Beginn und Ende jeder Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunde§ 3b EStG, R 3b Abs. 6 LStR
Pauschalen nur als AbschlagLaufende Pauschale nur steuerfrei, wenn sie später mit den einzeln ermittelten Zuschlägen verrechnet wirdR 3b Abs. 7 LStR, BFH VI R 55/91
LohnkontoSteuerfreie Bezüge bei jeder Lohnabrechnung gesondert aufzeichnen§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV
Aufbewahrung LohnkontoBis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG
Arbeitszeit über acht Stunden werktäglichAufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren§ 16 Abs. 2 ArbZG
Zuschläge im Nachweis des ArbeitsvertragsÜberstundenvergütung und Zuschläge getrennt angeben§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG

Damit werden die Zeitdaten zum Steuerbeleg. Die arbeitsrechtliche Aufbewahrung von zwei Jahren reicht für diesen Zweck nicht aus: Soweit Stundenaufstellungen die steuerfreien Zuschläge im Lohnkonto belegen, sollten sie so lange verfügbar bleiben wie das Lohnkonto selbst. Die Fristen im Überblick enthält der Beitrag Arbeitszeitnachweise aufbewahren; wie lange Überstundenansprüche selbst offen bleiben, erläutert Verfallen Überstunden?.

Für den Alltag im Kleinbetrieb heißt das konkret:

  1. Zeitfenster automatisch markieren. Nachtstunden ab 20 Uhr, Sonntage und die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Feiertage sollten im System hinterlegt sein, statt in der Abrechnung von Hand gesucht zu werden.
  2. Überstunden und Zuschlagszeiten parallel auswerten. Eine Stunde kann zugleich Überstunde und Sonntagsstunde sein; der Export an die Lohnabrechnung muss beides zeigen.
  3. Korrekturen nachvollziehbar halten. Nachträglich geänderte Buchungen in begünstigten Zeitfenstern sind bei einer Prüfung besonders erklärungsbedürftig; ein Änderungsverlauf mit Grund und Datum schützt.
  4. Samstag gesondert führen. Samstagsarbeit ist steuerlich nicht begünstigt; ein gemeinsamer „Wochenendzuschlag“ ist nach Stunden aufzuteilen.

Nächster Schritt

Überstunden und Zuschlagszeiten getrennt auswerten

Wer Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden schon bei der Erfassung markiert, kann die steuerfreien Zuschläge belegen, ohne Stempelzeiten nachträglich zu sortieren. Aplano führt Zeiterfassung, Stundenkonten und Dienstplan in einer Oberfläche und stellt 14 Tage den vollen Pro-Umfang ohne Zahlungsdaten bereit.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Sind Überstunden 2026 steuerfrei?

Nein. Die Vergütung für Überstunden und ein vereinbarter Überstundenzuschlag sind normaler Arbeitslohn und unterliegen 2026 voll der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Lohnsteuer-Richtlinien stellen ausdrücklich klar, dass Zuschläge wegen Mehrarbeit keine nach § 3b EStG begünstigten Zuschläge sind (R 3b Abs. 1 LStR).

Wurde die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge beschlossen?

Nein, Stand 16. Oktober 2026 nicht. Der Koalitionsvertrag 2025 kündigt sie an, ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 12.09.2025 sah sie vor. Verkündet wurde nur das Aktivrentengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 361) ohne diese Regelung. Auch der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026) enthält keine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge.

Welche Zuschläge sind steuerfrei?

Nach § 3b EStG nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: bis 25 Prozent nachts (20 bis 6 Uhr), 40 Prozent von 0 bis 4 Uhr bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr, 50 Prozent sonntags, 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai. Der Grundlohn wird mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt; beitragsfrei bleiben die Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro (§ 1 SvEV).

Ist eine Überstunde in der Nacht oder am Sonntag steuerfrei?

Teilweise. Fällt eine Überstunde in die begünstigte Zeit, bleibt der Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei. Die Vergütung der Überstunde selbst und ein zusätzlicher Überstundenzuschlag bleiben steuerpflichtig. Wird ein einheitlicher Mischzuschlag gezahlt, ist er nach R 3b Abs. 5 LStR aufzuteilen.

Sind Überstunden für Rentner steuerfrei?

Für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze gilt seit 01.01.2026 die Aktivrente: Arbeitslohn ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG), wenn der Arbeitgeber dafür Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Das umfasst auch Überstundenvergütung. Sozialversicherungsbeiträge fallen weiter an.

Welche Nachweise braucht der Betrieb für steuerfreie Zuschläge?

Die tatsächlich geleisteten Stunden in der begünstigten Zeit sind in der Regel einzeln nachzuweisen (R 3b Abs. 6 LStR). Werden sie nicht aufgezeichnet, entfällt die Steuerfreiheit. Steuerfreie Bezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV); das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 EStG).

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3b EStG — steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (25 %, 40 %, 50 %, 125 %, 150 %), Grundlohn höchstens 50 € je Stunde; geltende Fassung ohne Regelung zu Überstundenzuschlägen.
  2. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, R 3b und H 3b LStR — Mehrarbeitszuschläge nicht begünstigt (Abs. 1), Grundlohn ohne Überstundenvergütung (Abs. 2), Zusammentreffen mit Mehrarbeitszuschlägen (Abs. 5), Einzelnachweis (Abs. 6), Pauschalen (Abs. 7); BFH VI R 90/87, VI R 55/91, IX R 72/02.
  3. § 1 SvEV — steuerfreie Zuschläge beitragsfrei bis 25 € Grundlohn je Stunde; keine Beitragsfreiheit für allein nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreie Einnahmen.
  4. § 3 Nr. 21 EStG und Aktivrentengesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 361 (Abdruck IHK München) — 24.000 € im Jahr ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
  5. BT-Drs. 21/755 vom 04.07.2025 — Antwort der Bundesregierung mit dem Wortlaut des Koalitionsvertrags (34/40 Stunden), keine Beitragsfreiheit vorgesehen.
  6. Baker Tilly: Referentenentwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes (23.09.2025) und Handelsblatt vom 25.09.2025 — Inhalt des Entwurfs vom 12.09.2025 und spätere Streichung aus dem Aktivrenten-Entwurf.
  7. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Brief vom 03.08.2025 — Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen kein geeignetes Instrument zur Ausweitung des Arbeitsangebots.
  8. BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026 — Regierungsentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027: Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge 75 €, tarifliche Zuschläge beitragsfrei; keine Regelung zu Überstundenzuschlägen.
  9. § 4 LStDV und § 41 EStG — Aufzeichnung steuerfreier Bezüge im Lohnkonto, Aufbewahrung bis Ablauf des sechsten Kalenderjahres.
  10. § 16 Abs. 2 ArbZG — Aufzeichnung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich, zwei Jahre Aufbewahrung.
  11. Aplano: Zeiterfassung und Preise, abgerufen Oktober 2026.

Redaktionell geprüft am 16. Oktober 2026. Steuerinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Angaben zu Gesetzentwürfen geben den Stand der genannten Dokumente wieder; ihr Inhalt kann sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Anbieterangaben sind Momentaufnahmen.